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Aktuell // Grundsteuerreform - V.2.0

ACHTUNG GRUNDSTEUERREFORM!

 

Umfangreiche Informationen zur Grundsteuerreform zum 01.01.2025

 

Inhalt

Was können wir für Sie tun?

Worum geht es bei der Grundsteuerreform und bei der neuen Grundsteuer?

Was kommt auf Eigentümer zu?

Was müssen Eigenheimbesitzer wissen?

Was müssen Vermieter wissen?

Unterlagen zur Erklärung - jetzt schon vorbereiten!

Was passiert nach Abgabe der Erklärung?

Was ist die neue Grundsteuer?

Auf diese und viele andere Frage erhalten Sie hier eine Antwort!

 

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-V

Handwerkerleistungen in Nebenkostenabrechnungen nicht vergessen

Es gibt gefühlt zwei Themenbereiche, zu denen man aktuell im Wechsel etwas berichten kann. Zum einen handelt es sich um die Rechtsauffassungen rund um die Steuerermäßigungen des § 35a EStG („Handwerkerleistungen“ und „haushaltsnahe Dienstleistungen“), zum anderen um das Themengebiet „Photovoltaikanlagen“ im Kontext zur Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. Heute macht es aber Sinn, sich dem § 35a EStG anzunehmen. Dabei ist es gar nicht mal die günstige Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofes (BFH) an sich. Viel interessanter ist der große Kreis der Begünstigten: nämlich alle Mieter und Nutzer von Eigentumswohnungen.

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-IV

Update "Jobrad" - die aktuellen Bestimmungen

Es ist wirklich ein purer Zufall, dass das Thema dieser Ausgabe bereits genau vor sechs Jahren an derselben Stelle von uns veröffentlicht wurde. Zum einen zeigt das, dass bestimmte Sachverhalte über einen langen Zeitraum interessant sein können, zum anderen aber auch, welchen enormen Änderungen das Steuerrecht unterliegt. Wer nachlesen möchte, was wir zur „Gestellung von E-Bikes an Arbeitnehmern“ im August 2017 verfasst haben, kann das gerne in der Beitragsreihendatenbank auf unserer Internetseite www.stb-bunte.de tun. Wie die neue Anwendungslage ist, zeigt allerdings nur das folgende „Update“.

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-III

Pflegeversicherungsreform

Die Pflegeversicherung gibt es jetzt bereits seit dem 01.01.1995. Sie wird aus Beiträgen finanziert, deren Einbehalt sich seit Einführung der Pflegeversicherung nicht wesentlich geändert hat. Auf Drängen des Bundesverfassungsgerichts soll die Beitragserhebung aber zukünftig berücksichtigen, wie viele Kinder man als Beitragszahler hat. Und das macht die Sache kompliziert. Damit Ihre Beiträge ab Juli 2023 nicht steigen, müssen Sie reagieren, sofern Sie Kinder haben. Hintergründe und Handlungsempfehlungen soll Ihnen dieser Artikel bieten.

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-II

20 Jahre Midi-Job

Zugegeben: Eine Auszahlung „Brutto für Netto“ – also (fast) ohne Abzüge als Arbeitnehmer zu erhalten, ist verlockend. Im Rahmen von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (sogenannte 520-EURO-Jobs) ist das grundsätzlich möglich. Wer nicht die „Opt-Out“-Variante wählt, hat lediglich Abzüge in Höhe des Aufstockungsbetrags zur Rentenversicherung von rd. 18,-- €. Allerdings werden die Grenzen dieser 520-EURO-Jobs immer schneller erreicht. Liegt das zum einen an den gestiegenen Stundenlöhnen im Rahmen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder aber auch den erhöhten Tarifabschlüssen, die in einigen Branchen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte bindend sind. Ich möchte Ihnen zeigen, dass ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht unbedingt schlechter sein muss.

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-I

Neue Regeln für das Arbeitszimmer ab 2023

Schön, dass Sie auch in diesem Jahr dieser Beitragsreihe folgen und der ersten Ausgabe 2023 hier auf unserer Internetseite folgen.

 

Thematisch macht es zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr natürlich Sinn, auf steuerliche Sachverhalte hinzuweisen, die bereits unterjährig eine gewisse Kenntnis erfordern, damit dann im Rahmen der Jahressteuererklärungen die Angaben zur Hand sind. Und dazu bieten sich die Änderungen zum häuslichen Arbeitszimmer im Kontext mit den Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale geradezu an!

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- V

§ 35a EStG für Pflegeleistungen im Haushalt des zu Pflegenden

So ziemlich jeder Steuerpflichtige hat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung schon Aufwendungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht. Gut, im Zweifel ist Ihnen die Bezeichnung „§ 35a EStG“ nicht so geläufig, die Geltendmachung von „Handwerkerleistungen“ wird Ihnen aber ggf. ein Begriff sein.

Nun begünstigt dieser § 35a EStG nicht nur „Handwerkerleistungen“. Auch haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen können zu einer Steuerminderung führen. Und nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird diese Möglichkeit so ausgelegt, dass sich der Kreis der Begünstigten stark erweitern könnte, wenn die formellen Voraussetzungen bei Vertragsabschluss für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen gleich beachtet werden!

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- IV

Informationen zum Mindestlohn und geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab Oktober 2022

Bei einem Erscheinungstermin dieses Artikels kurz vor dem 01.09.2022 liegt ein Beitrag zur Energiepreispauschale natürlich nah. Trotzdem haben wir uns entschlossen einen Artikel zum nächsten Ereignis zu bringen, welches nach unserer Meinung ebenfalls viele Leser ansprechen müsste: Die Anhebung der langjährigen 450-EURO-Grenze für Mini-Jobber auf 520 € ab Oktober 2022 im Rahmen der Mindestlohnanhebung!

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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- III

Einzelnachweis oder Pauschale? Der Arbeitnehmerpauschbetrag.

Bisher wurden bei der Ermittlung der Einkünfte von Arbeitnehmern automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder auch Werbungskosten-Pauschbetrag). Um Arbeitnehmer zu entlasten, ist der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer von aktuell 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht worden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Allerdings wäre dieser Beitrag nur mit dieser Info an dieser Stelle bereits zu Ende. Daher möchte ich die Erhöhung dieses Pauschbetrages zum Anlass nehmen, Ihnen grundsätzliche Informationen zu Werbungskosten zu geben, die Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können.

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