Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-III

Pflegeversicherungsreform

Die Pflegeversicherung gibt es jetzt bereits seit dem 01.01.1995. Sie wird aus Beiträgen finanziert, deren Einbehalt sich seit Einführung der Pflegeversicherung nicht wesentlich geändert hat. Auf Drängen des Bundesverfassungsgerichts soll die Beitragserhebung aber zukünftig berücksichtigen, wie viele Kinder man als Beitragszahler hat. Und das macht die Sache kompliziert. Damit Ihre Beiträge ab Juli 2023 nicht steigen, müssen Sie reagieren, sofern Sie Kinder haben. Hintergründe und Handlungsempfehlungen soll Ihnen dieser Artikel bieten.

 

Die Beiträge zur Pflegeversicherung in der bisherigen Form

Bis zum 30.06.2023 gilt, dass der Beitragssatz zur Pflegeversicherung, für Versicherte, die mindestens ein Kind haben oder hatten, 3,05 % beträgt. Für Versicherte die pflichtversichert sind – also im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses – teilen sie sich diesen Beitrag mit ihrem Arbeitgeber oder bei Rentnern mit der Rentenversicherung. Jeder ist somit mit 1,525 % belastet. Versicherte, die niemals Kinder hatten, müssen einen Zuschlag von 0,35 % schultern.
Um diesen Zuschlag zu vermeiden, musste dem Arbeitgeber lediglich erklärt werden, dass man in seinem Leben irgendwann eine Elterneigenschaft innehatte. Das galt dann für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses.

 

Neuerungen bei der Beitragserhebung zur Pflegeversicherung ab Juli 2023

Fangen wir mit dem Selbstverständlichsten an: Der Beitrag steigt. Für Versicherte, die ein Kind haben oder hatten, erhöht sich der Beitrag von bisher 3,05 % auf nun 3,40 %. Für Pflichtversicherte teilt sich dieser Beitrag wieder auf die Hälfte, sodass auch der Zuschuss des Arbeitgebers auf 1,70 % ansteigt.

Der Zuschlag für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, erhöht sich von 0,35 % auf jetzt 0,60 %. Neu hinzugekommen ist allerdings – und das war vom Verfassungsgericht letztendlich auch eingefordert worden – dass die Anzahl der Kinder bei der Beitragssatzhöhe für Versicherte stärker berücksichtigt wird. War bisher lediglich ausschlaggebend, ob ein Versicherter irgendwann mal „Elterneigenschaften“ besessen hatte, ist das jetzt nur noch für den Grundbeitrag maßgebend. Ab dem 2. bis 5. Kind ermäßigt sich der Betragsanteil des Versicherten um jeweils 0,25 % für jedes der Kinder Nr. 2 bis 5 – also maximal 1,00 %. Zudem gilt diese Ermäßigung für diese Kinder nur so lange, wie sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vergünstigung für das erste Kind bleibt aber – wie nach jetziger Rechtslage – ein Leben lang berücksichtigungsfähig. Der rechnerische Vorteil liegt somit klar auf der Hand: Ab dem zweiten Kind zahlt man bereits weniger Beiträge als nach der jetzigen Rechtslage (neu 1,70 % - 0,25 %= 1,45 % / bisher = 1,525 %)

 

Welche Probleme bringt diese Neuregelung mit sich?

Praktische Probleme wird der Nachweis der Kinder und die „Bestandspflege“ der zu berücksichtigenden Kinder mit sich bringen. Anders als die Steuerklassen und die damit verbundene Anzahl der Kinder, können diese Angaben von den Arbeitgebern nicht elektronisch abgefragt und im Rahmen der Lohnabrechnung richtig berücksichtigt werden. Dieses soll zwar bis zum 31.03.2025 gewährleistet werden. Mit einem Blick auf dem Kalender wird aber klar, dass das jetzt noch nichts nützt. Und ob das System zum genannten Zeitpunkt einsatzfähig ist, kann seriös auch nicht bestätigt werden.
Für den Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Nachweisverfahren vor. Wir empfehlen unseren Mandanten allerdings, trotz Aufhebung der Nachweispflicht, die Unterlagen von Ihren Arbeitnehmern anzufordern, um Sicherheit zu den Angaben zu haben und mögliche Rückrechnungen zu vermeiden.

 

Wie ist bei verspäteter Vorlage des Kindernachweises zu verfahren?

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wirken vom 1. Juli 2023 an.

 

Beratungsempfehlung

Eltern können die Beiträge zur Pflegeversicherung deutlich senken. Dafür müssen Sie Ihren Arbeitgeber aber unterstützen und die entsprechenden Nachweise zeitnah vorlegen. Daher sollten Sie bereits jetzt für alle Ihre Kinder unter 25 Jahren eine Kopie der Geburtsurkunde Ihrem Arbeitgeber zukommen lassen, damit eine pünktliche Umsetzung ab Juli erfolgen kann!

 

Ihr Jens Bunte

 

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