Infos
Aktuell // E-Rechnungen
Umsetzungsprozess E-Rechnungen
Informationen zum Umsetzungsprozess für die Einführung in das Zeitalter "E-Rechnungen"
Prozedere
Die Einführung der E-Rechnung in Ihre Unternehmensprozesse wird nach unserer Einschätzung individuelle Betreuung benötigen. Daher können wir Ihnen an dieser Stelle keine direkten Infos geben, dass Sie die Einführung der Prozesse in Eigenregie umsetzen können. Wie schon in unserem Informationschreiben vom Herbst 2024 mitgeteilt, möchten wir Sie auffordern, für die Begleitung der konkreten Umsetzung Terminvereinbarungen mit uns zu treffen.
Ergänzend möchten wir Ihnen an dieser Stelle Informationen zur Verfügung stellen, die Ihre Fragen im Vorfeld oder während des Prozesses beantworten können.
Bitte folgen Sie dazu diesem LINK
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Aktuell // Grundsteuerreform - V.2.0
ACHTUNG GRUNDSTEUERREFORM!
Umfangreiche Informationen zur Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Inhalt
Was können wir für Sie tun?
Worum geht es bei der Grundsteuerreform und bei der neuen Grundsteuer?
Was kommt auf Eigentümer zu?
Was müssen Eigenheimbesitzer wissen?
Was müssen Vermieter wissen?
Unterlagen zur Erklärung - jetzt schon vorbereiten!
Was passiert nach Abgabe der Erklärung?
Was ist die neue Grundsteuer?
Auf diese und viele andere Frage erhalten Sie hier eine Antwort!
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Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- II
Neues zur ersten Tätigkeitsstätte
Für Steuervereinfachungen sind wir alle. Wenn die Komplexität von Gesetzen vereinfacht und vereinheitlicht wird, stellen sich allerdings Anwendungsfragen zu diesen „einfachen“ Gesetzen. Der oberste Entscheider für steuerrechtliche Anwendungsfragen ist der Bundesfinanzhof (BFH). Aktuell wurden durch den BFH Regelungen, die mit der Reform des Reisekostenrechts 2014 eingeführt wurden, einer Überprüfung unterworfen. Und zwar für alle, die ihren Job nicht im Büro oder im Betrieb des Arbeitgebers durchführen – also beruflich ständig an wechselnden Arbeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig sind.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- I
Update Photovoltaikanlagen - BMF 29.10.2021
Wer diesen Beiträgen an dieser Stelle oder den Veröffentlichungen auf unserer Internetseite regelmäßig folgt, wird sich eventuell noch daran erinnern, dass ich im Beitrag Juni 2021 von einem Befreiungsantrag berichtet habe, der Betreibern einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) die Möglichkeit einräumt, einen sogenannten „Antrag auf Liebhaberei“ beim Finanzamt zu stellen und sich somit von den steuerlichen Verpflichtungen, die durch den Betrieb einer PV-Anlage entstehen, befreien zu lassen. Diese Möglichkeit hatte sich auf Grundlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 02.06.2021 eröffnet. Bereits am 29.10.2021 hat das BMF ein Schreiben „nachgeschoben“ in dem einige Sachverhalte klargestellt, andere aber auch neu hinzugekommen sind, die bei der Prüfung der Möglichkeit des Befreiungsantrages und dessen Folgen beachtet werden müssen. Daher an dieser Stelle ein „Update für kleine PV-Anlagen“.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-11
Grundstückswerte im Rahmen der Grundsteuerreform auf den 01.01.2022
Bei der Auswahl der Themen im Rahmen dieser Beitragsreihe stellen wir uns selbstverständlich regelmäßig die Frage, mit welchem Interesse der geneigte Leser zu diesen Veröffentlichungen greift? Wahrscheinlich konnten wir an dieser Stelle selten ein Thema bieten, das einen größeren Adressatenkreis hat wie in dieser Ausgabe. Auch wenn es den ersten Anschein hat, dass die „Bewertung von Grundstücken“ nach dem Bewertungsgesetz ein Exote ist, der ein Weiterlesen überflüssig macht. Aber seien Sie sich gewiss: Die Grundsteuerreform macht es erforderlich 36 Millionen Grundstücke zu bewerten. Viele von Ihnen werden betroffen sein.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-10
Abgrenzung von Sachbezügen // BMF 13.04.2021
In dem Beitrag aus Januar 2020 ging es um die klarstellende Handhabung zu steuerfreien Sachbezügen. Auf Grund von nicht wenigen offenen Fragestellungen zu der Thematik, endete ich den Beitrag seinerzeit mit der Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dazu noch Rede und Antwort stehen wird. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.04.2021 ist das jetzt geschehen. Darin steht auch, dass eine nicht unwichtige Übergangsfrist zum 01.01.2022 ausläuft. Daher möchte ich kurz berichten, damit Sie und Ihr Arbeitgeber bis dahin noch die Möglichkeit haben zu reagieren.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-09
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Nach dem Ende der Urlaubszeit ist es durchaus möglich, dass sich bei der Durchsicht der Urlaubspost herausstellt, dass das Finanzamt den Steuerbescheid geschickt hat. Nicht nur, dass Sie wegen der langen Bearbeitungszeit die Bescheidzustellung völlig aus den Augen verloren haben. Nein - die festgesetzte Steuer ist augenscheinlich falsch und Rechtsmittel sind jetzt geboten. Und da liegt das Problem: Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Was nun? Für diese Fälle hat die Abgabenordung im § 110 eine „Zeitmaschine“ integriert. Sie trägt den Namen „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Kommen Sie mit auf die Zeitreise, die mit einem Antrag ausgelöst werden kann!
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-08
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Werden neben dem vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber Zuschläge bezahlt, dann gehören diese zum steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Typische Beispiele sind Zuschläge, die als Schmutz-, Gefahren-, Hitze- oder Schichtzuschläge bezahlt werden. Freigestellt von Steuern und Sozialabgaben können allerdings Zuschläge sein, die echte Zeit-Zuschläge darstellen. Das Einkommensteuergesetz enthält daher für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) eine eigene Freistellungsregelung. Welche Voraussetzung dazu gegeben sein müssen, erfahren Sie im folgenden Überblick.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-07
Kaufpreisaufteilung beim Erwerb von Immobilien
Wer eine Immobilie kauft, muss diese zwingend im Rahmen eines notariellen Vertrages erwerben. Zivilrechtlich ist es völlig ausreichend, wenn darin ein Kaufpreis – also in einer Summe – vereinbart und offen ausgewiesen ist. Steuerlich ist allerdings eine Aufteilung erforderlich, da bei bebauten Grundstücken mindestens zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der Grund und Boden und die Aufbauten erworben werden. Da diese Wirtschaftsgüter verschiedenen Abschreibungsregeln unterliegen, ist eine Aufteilung unumgänglich. Weil es dazu neue Erkenntnisse gibt, möchte ich Sie darüber informieren. Aber der Reihe nach.
Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-06
Antrag auf Liebhaberei für PV-Anlagen < 10 kWp
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind sehr beliebt. Allerdings ist die steuerliche Handhabe nicht wirklich einfach. Ohne die Zuhilfenahme eines Steuerberaters ist die Anlage in der Einkommensteuererklärung kaum richtig zu integrieren. Auch auf Seiten der Finanzverwaltung scheint der Aufwand entsprechend hoch zu sein. Nur so kann ich mir erklären – und natürlich, um die Investitionsbereitschaft in solche Anlagen weiter zu fördern – dass man so tief in die steuerliche Trickkiste greift und „Schwarz zu Weiß“ erklärt, indem man mit einem Streich die steuerlichen Pflichten einfach entfallen lässt.
Wie weit diese Erklärungspflichtbefreiung für PV-Anlagen geht und für welche Anlagen sie überhaupt möglich ist, soll hier erklärt werden.