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Aktuell // Grundsteuerreform - V.2.0

ACHTUNG GRUNDSTEUERREFORM!

 

Umfangreiche Informationen zur Grundsteuerreform zum 01.01.2025

 

Inhalt

Was können wir für Sie tun?

Worum geht es bei der Grundsteuerreform und bei der neuen Grundsteuer?

Was kommt auf Eigentümer zu?

Was müssen Eigenheimbesitzer wissen?

Was müssen Vermieter wissen?

Unterlagen zur Erklärung - jetzt schon vorbereiten!

Was passiert nach Abgabe der Erklärung?

Was ist die neue Grundsteuer?

Auf diese und viele andere Frage erhalten Sie hier eine Antwort!

 

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Abgrenzung von Sachbezügen // BMF 13.04.2021

In dem Beitrag aus Januar 2020 ging es um die klarstellende Handhabung zu steuerfreien Sachbezügen. Auf Grund von nicht wenigen offenen Fragestellungen zu der Thematik, endete ich den Beitrag seinerzeit mit der Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dazu noch Rede und Antwort stehen wird. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.04.2021 ist das jetzt geschehen. Darin steht auch, dass eine nicht unwichtige Übergangsfrist zum 01.01.2022 ausläuft. Daher möchte ich kurz berichten, damit Sie und Ihr Arbeitgeber bis dahin noch die Möglichkeit haben zu reagieren.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Nach dem Ende der Urlaubszeit ist es durchaus möglich, dass sich bei der Durchsicht der Urlaubspost herausstellt, dass das Finanzamt den Steuerbescheid geschickt hat. Nicht nur, dass Sie wegen der langen Bearbeitungszeit die Bescheidzustellung völlig aus den Augen verloren haben. Nein - die festgesetzte Steuer ist augenscheinlich falsch und Rechtsmittel sind jetzt geboten. Und da liegt das Problem: Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Was nun? Für diese Fälle hat die Abgabenordung im § 110 eine „Zeitmaschine“ integriert. Sie trägt den Namen „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Kommen Sie mit auf die Zeitreise, die mit einem Antrag ausgelöst werden kann!

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Werden neben dem vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber Zuschläge bezahlt, dann gehören diese zum steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Typische Beispiele sind Zuschläge, die als Schmutz-, Gefahren-, Hitze- oder Schichtzuschläge bezahlt werden. Freigestellt von Steuern und Sozialabgaben können allerdings Zuschläge sein, die echte Zeit-Zuschläge darstellen. Das Einkommensteuergesetz enthält daher für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) eine eigene Freistellungsregelung. Welche Voraussetzung dazu gegeben sein müssen, erfahren Sie im folgenden Überblick.

Kaufpreisaufteilung beim Erwerb von Immobilien

Wer eine Immobilie kauft, muss diese zwingend im Rahmen eines notariellen Vertrages erwerben. Zivilrechtlich ist es völlig ausreichend, wenn darin ein Kaufpreis – also in einer Summe – vereinbart und offen ausgewiesen ist. Steuerlich ist allerdings eine Aufteilung erforderlich, da bei bebauten Grundstücken mindestens zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der Grund und Boden und die Aufbauten erworben werden. Da diese Wirtschaftsgüter verschiedenen Abschreibungsregeln unterliegen, ist eine Aufteilung unumgänglich. Weil es dazu neue Erkenntnisse gibt, möchte ich Sie darüber informieren. Aber der Reihe nach.

Antrag auf Liebhaberei für PV-Anlagen < 10 kWp

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind sehr beliebt. Allerdings ist die steuerliche Handhabe nicht wirklich einfach. Ohne die Zuhilfenahme eines Steuerberaters ist die Anlage in der Einkommensteuererklärung kaum richtig zu integrieren. Auch auf Seiten der Finanzverwaltung scheint der Aufwand entsprechend hoch zu sein. Nur so kann ich mir erklären – und natürlich, um die Investitionsbereitschaft in solche Anlagen weiter zu fördern – dass man so tief in die steuerliche Trickkiste greift und „Schwarz zu Weiß“ erklärt, indem man mit einem Streich die steuerlichen Pflichten einfach entfallen lässt.

 

Wie weit diese Erklärungspflichtbefreiung für PV-Anlagen geht und für welche Anlagen sie überhaupt möglich ist, soll hier erklärt werden.

Kostenübernahme Home-Office durch Arbeitgeber

Corona - Home-Office - Kosten: Der Chef zahlt alles. Kann er. Aber unter verschiedenen Bedingungen. Was ich sagen will ist, dass aus dem Verständnis heraus alle Kosten, die durch die Tätigkeit im Home-Office entstanden sind – egal ob der Anlass „Corona“ war oder nicht – sicherlich beruflich veranlasste Kosten sind. Allerdings können nicht alle diese Kosten 1:1 steuerfrei erstattet werden. Je nach Kostenart und Darstellung liegt unter Umständen in der Erstattungsleistung Arbeitslohn vor. Dieser wäre dann steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig!

Einzelheiten sollen in diesem Beitrag dargestellt werden.

Energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG

Wenn Sie wirklich Glück hatten und einen Handwerker bekommen konnten, dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob er Leistungen für Sie erbringt, die steuerlich gesehen zu den „energetischen Maßnahmen“ des § 35c EStG gehören. Denn damit lassen sich erhebliche Steuern sparen.

Mehrbelastungsausgleich zur 0,03 %-Regel

Bevor ich in das Thema einsteige, möchte ich erst ganz kurz umreißen, welcher Personenkreis von diesen Regelungen betroffen sein könnte. Und zwar geht es um Steuerpflichtige – egal ob angestellt oder selbständig – die ein Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen. Zusätzlich zu dieser „gemischten Nutzung“ muss das Kfz auch für Fahrten zur Arbeit eingesetzt werden. Wenn beide Bedingungen zutreffen, dann sollten Sie den folgenden Beitrag aufmerksam lesen.