Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-10

Abgrenzung von Sachbezügen // BMF 13.04.2021

In dem Beitrag aus Januar 2020 ging es um die klarstellende Handhabung zu steuerfreien Sachbezügen. Auf Grund von nicht wenigen offenen Fragestellungen zu der Thematik, endete ich den Beitrag seinerzeit mit der Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dazu noch Rede und Antwort stehen wird. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.04.2021 ist das jetzt geschehen. Darin steht auch, dass eine nicht unwichtige Übergangsfrist zum 01.01.2022 ausläuft. Daher möchte ich kurz berichten, damit Sie und Ihr Arbeitgeber bis dahin noch die Möglichkeit haben zu reagieren.

 

Was sind Sachbezüge?

Ein Sachbezug ist alles, was nicht als „Barlohn“ – also in Form von Geld zugewendet wird. Ist die Bezahlung mit Barlohn immer steuerpflichtig, so kann die Gewährung von Sachlohn von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn der Wert monatlich 44,-- € nicht übersteigt (ab Januar 2022 übrigens 50,-- €). Dass Sachlohn vorliegt ist unzweifelhaft, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese „Naturalien“ direkt überlässt. Zum Beispiel Waren aus seinem Sortiment, sporadische Überlassung von Verpflegung oder ähnliches. Allerdings wurde die Freistellung immer mehr genutzt, um nicht direkt Sachbezüge zuzuwenden, sondern diese in Form von Gutscheinen auszugeben, die dann in „Sachen und Leistungen“ umgewandelt werden konnten.

 

Was ist neu ab 2020?

Zu den Einnahmen in Geld – und somit keine Sachbezüge mehr - gehören ab 01.01.2020 auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen. Geldersatzmittel und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sind ebenfalls Geldleistungen und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht mehr möglich sind daher Zahlungen des Arbeitgebers, die mit der Auflage verbunden sind, den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden, eingeräumte Rechte, bei einer Tankstelle auf Rechnung zu tanken, ein Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug oder Gutscheingewährung mittels sogenannter Guthabenkarten beziehungsweise Geldkarten.

 

Was regelt das BMF Schreiben vom 13.04.2021?

Besonders beliebt im elektronischen Zeitalter ist die Überlassung von „Plastikkarten“ für die verschiedensten Verwendungen. Bei näherer Überprüfung, ob diese Karten die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllen und somit zur gewünschten Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit führen, musste bisher nicht ganz so kritisch geprüft werden, sodass auch reine Prepaid-Karten in den Genuss eines Sachbezugs kommen konnten. Diese Übergangsregel lässt das jetzige BMF-Schreiben auslaufen. Es stellt deutlich dar, wie hoch die Ansprüche des Fiskus ab 2022 sind, damit ein Sachbezug durch den Betriebsprüfer anerkannt wird. Dreh- und Angelpunkt sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG). Dort werden drei wesentliche Kriterien genannt, damit eine Geldkarte kein Zahlungsmittel ist und somit im Umkehrschluss ein Sachbezug sein kann:

 

Eingrenzung des Einlöserkreises

-wenn die Einlösestellen örtlich stark begrenzt sind. Städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde fallen darunter. Oder die Begrenzung auf bestimmte inländische Regionen. Auch wenn die Akzeptanzstelle bundesweit nur einer bestimmten Ladenkette angehört.

Sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette

-wenn die Begrenzung im Inland auf ganz bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingegrenzt wird (z. B. Kraftstoff, Ladestrom etc. – alles, was das Auto bewegt oder Streamingdienste für Film und Musik u. ä.)

Bestimmung für genaue soziale oder steuerliche Zwecke („Zweckkarten“)

-wenn es sich um die Eingrenzung bestimmter Zwecke wie Essensgutscheine, Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Berechtigungskarten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen handelt.

 

Was ist die Konsequenz?

Das bedeutet, dass alle Gutscheine und Berechtigungen, die nicht diesen strengen Vorgaben entsprechen, zwangsläufig als Geldzufluss und somit als steuerpflichtiger Lohn zu behandeln sind. Meines Erachtens fallen dieser Sichtweise besonders die Guthabenkarten zum Opfer, die mit überregionaler Akzeptanz, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungssystems eingesetzt werden können. Ganz klares K. O.-Kriterium ist natürlich, wenn vorhandene Guthaben über eine Barauszahlungsfunktion verfügen. Daher nutzen Sie die Zeit, das bei Ihnen eingesetzte Kartenformat zu prüfen. Der 01.01.2022 ist schneller da als man denkt!

 

Ihr Jens Bunte

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