Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- I

Update Photovoltaikanlagen - BMF 29.10.2021

Wer diesen Beiträgen an dieser Stelle oder den Veröffentlichungen auf unserer Internetseite regelmäßig folgt, wird sich eventuell noch daran erinnern, dass ich im Beitrag Juni 2021 von einem Befreiungsantrag berichtet habe, der Betreibern einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) die Möglichkeit einräumt, einen sogenannten „Antrag auf Liebhaberei“ beim Finanzamt zu stellen und sich somit von den steuerlichen Verpflichtungen, die durch den Betrieb einer PV-Anlage entstehen, befreien zu lassen. Diese Möglichkeit hatte sich auf Grundlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 02.06.2021 eröffnet. Bereits am 29.10.2021 hat das BMF ein Schreiben „nachgeschoben“ in dem einige Sachverhalte klargestellt, andere aber auch neu hinzugekommen sind, die bei der Prüfung der Möglichkeit des Befreiungsantrages und dessen Folgen beachtet werden müssen. Daher an dieser Stelle ein „Update für kleine PV-Anlagen“.

 

Was bleibt gültig?

Bevor ich auf die wichtigsten Änderungen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass die Essenz des ersten BMF-Schreibens erhalten wurde, die darin besteht, dass man dem Steuerpflichtigen eine Menge Verwaltungsarbeit und letztendlich auch Steuern ersparen will.

Daher wurde der Grundgedanke, dass die Befreiung für Anlagen angewendet werden darf, die bis zu 10 kW (also 9,99 kW) Leistung haben, beibehalten.

Die Rahmenbedingungen wurden aber deutlicher abgegrenzt.

 

NEU: Auch für Mehrfamilienhäuser

Bislang hatten nur diejenigen die Möglichkeit die Befreiung zu beantragen, deren Anlage auf dem von Ihnen eigengenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert war. Neben der Eigennutzung war es unschädlich, wenn Wohnzwecke unentgeltlich im Haus zur Verfügung gestellt wurden. Nicht möglich war daher die Befreiung für Anlagen auf reinen Vermietungsobjekten oder Mehrfamilienhäusern, selbst wenn der Anlagenbetreiber eine Wohnung in diesem Objekt mitgenutzt hat. Hier wurde die harte Abgrenzung angepasst.

Nach Aussage des zweiten BMF-Schreibens sind Vermietungen im Objekt, auf dem sich die PV-Anlage befindet, nicht mehr schädlich. Allerdings muss gewährleistet sein, dass durch den oder die Mieter kein Strom der PV-Anlage verbraucht wird. Dazu ist entweder der gesamte Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen oder es ist technisch auszuschließen, dass Mietparteien den PV-Strom nutzen können – was einen separaten Stromanschluss erfordert. Lediglich die Vorhaltung eines eigenen Stromzählers für den Mieter genügt dem BMF nicht!

 

NEU: Zusammenrechnung von Anlagen

Wer bisher mehrere Anlagen betrieb, die voneinander unabhängig installiert wurden (z. B. auf Wohnhaus und Carport), der konnte für jede Anlage die Befreiung erwirken, wenn jede Anlage für sich weniger als 10 kW Leistung hatte. Damit ist nach neuer Handhabe Schluss: Alle Anlagen eines Betreibers sind zusammenzurechnen. Egal ob sich diese Anlage auf dem eigenen Wohnhaus, dem Ferienhaus oder dem mit Wohnrecht überlassenen Elternhaus befindet: Ist die Summe der Anlagen 10 kW oder höher, dann wird der Befreiungsantrag abgelehnt.

 

Klargestellt wurde auch die Handhabe sogenannter „Drosselungsanlagen“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG (maximale Werkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung): Sie sind nicht zu berücksichtigen, wenn nur so die Nettonennleistung von 10 kW unterschritten werden kann.

 

NEU: Fristen für den Antrag

Konnten die bisherigen Aussagen des zweiten BMF-Schreibens noch unter der Überschrift „Klarstellungen“ zusammengefasst werden, so ist die Einführung einer Ausschlussfrist gänzlich neu eingefügt worden. Es ist darin geregelt, dass die Befreiungsanträge für Anlagen, die erst ab 2022 oder später ans Netz gehen, bis zum Ende des Folgejahres gestellt werden muss, welches auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

 

Auf der Hut sollten aber alle Betreiber von „Bestandsanlagen“, also Anlagen, die bereits zum 31.12.2021 im Betrieb waren, sein. Für sie läuft die Möglichkeit der Befreiung zum Ende dieses Jahres (31.12.2022) aus! Wen also die Information, dass die Möglichkeit der Befreiung beantragt werden kann, seit dem Erscheinen des ersten BMF-Schreibens vom 02.06.2021 bis heute noch nicht erreicht hat, oder wer sich bisher eine Bedenkzeit eingeräumt hat, ob er den Antrag für alle noch einkommensteuerlich änderbare Jahre stellen soll, dem sei das Datum 31.12.2022 dick zu unterstreichen! Ob ein drittes BMF- Schreiben diese Frist aufheben wird, darf bezweifelt

werden.

 

Ihr Jens Bunte

 

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