Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-06

Antrag auf Liebhaberei für PV-Anlage < 10 kWp

Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind sehr beliebt. Allerdings ist die steuerliche Handhabe nicht wirklich einfach. Ohne die Zuhilfenahme eines Steuerberaters ist die Anlage in der Einkommensteuererklärung kaum richtig zu integrieren. Auch auf Seiten der Finanzverwaltung scheint der Aufwand entsprechend hoch zu sein. Nur so kann ich mir erklären – und natürlich, um die Investitionsbereitschaft in solche Anlagen weiter zu fördern – dass man so tief in die steuerliche Trickkiste greift und „Schwarz zu Weiß“ erklärt, indem man mit einem Streich die steuerlichen Pflichten einfach entfallen lässt.

 

Wie weit diese Erklärungspflichtbefreiung für PV-Anlagen geht und für welche Anlagen sie überhaupt möglich ist, soll hier erklärt werden.

 

Welche Erleichterungen gelten für PV-Anlagen ab sofort?

Wer mit einer PV-Anlage Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt. Die Höhe dieser Einkünfte muss vom Betreiber der Anlage selbstständig ermittelt und im Rahmen der Anlage EÜR bei seiner Steuererklärung dem Finanzamt jährlich erklärt werden. Und wie schon im Eingang erwähnt, ist das nicht ganz unkompliziert. Das gilt besonders, wenn auch noch Strom selbst verbraucht wird und dieser Eigenverbrauch ermittelt, bewertet und versteuert werden muss. Und dieses alles entfällt! Keine Ermittlung der Einkünfte. Keine Versteuerung der Überschüsse mehr!

 

Voraussetzung für die Erleichterungen

Die Erleichterungen gelten allerdings nur für Anlagen, die eine maximale installierte Leistung von 10 kWp haben und dürfen frühestens ab dem 01.01.2004 im Betrieb sein. Zudem muss sich diese PV-Anlage auf dem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus befinden. Sind also Teile des Hauses vermietet oder werden eventuell für gewerbliche Zwecke genutzt, scheidet die Befreiung von der Erklärung der Einkünfte aus der PV-Anlage aus. Nicht schädlich ist allerdings, wenn im Objekt ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet sein sollte. Auch Mieteinnahmen von jährlich unter 520,00 € hat man als nicht schädlich erklärt.

Alles das bestimmt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.06.2021. Dort wird auch gefordert, dass die Befreiung nur durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt möglich ist. Ein entsprechendes Antragsschreiben kann formfrei sein. Ein Muster finden Sie unter diesem LINK.

 

Wichtig zu wissen

Formal funktioniert diese Befreiung, indem die Einkunftserzielung aus der PV-Anlage kurzum zur „Liebhaberei“ erklärt wird. D.h. es wird unterstellt, dass auf Dauer gesehen ein Überschuss der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen vorliegt. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist – oder eben nicht, fällt nicht immer leicht. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als "Liebhaberei" bezeichnet – und fällt so bei der Steuererklärung heraus. Mir ist allerdings noch kein Betreiber untergekommen, der eine PV-Anlage betreibt, weil er dauerhaft Verluste einfahren will. Aber wie gesagt: „…Schwarz zu Weiß“.

 

Richtig ist allerdings, dass gerade in den ersten Jahren steuerliche Verluste geltend gemacht werden, da oftmals die Möglichkeit von besonderen Abschreibungsmöglichkeiten gegeben ist. Sollten diese „Verlustjahre“ zum Zeitpunkt des Antrags auf „Liebhaberei“ noch nicht rechtskräftig sein, drohen Rückzahlungen von Steuererstattungen und deren Verzinsung. Andersrum werden allerdings auch Steuern erstattet, sollten noch Steuerbescheide änderbar sein, in denen die PV-Anlage bereits Gewinne erzielt hat. Prüfen Sie das vor Antragsstellung gewissenhaft!

 

Umsatzsteuer

Das Vorgenannte bezieht sich allerdings alles nur auf die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer ist von der Befreiung nicht betroffen, da das Umsatzsteuergesetz keine Gewinnerzielungsabsicht kennt. Dort reicht es, wenn lediglich Einnahmen erzielt werden, was ja nach wie vor der Fall ist. Es gibt allerdings eine andere Möglichkeit, um aus der Steuererklärungspflicht vollständig - ohne Steuerschaden - herauszukommen, indem ein Antrag nach § 19 Abs. 2 UStG auf Anwendung der „Kleinunternehmerregel“ gestellt wird. Dieses kann jedoch erst nach 5 Jahren „Regelbesteuerung“ passieren und muss immer mit Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden.

 

Ihr Jens Bunte

 

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