Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-08

Fahrradleasing über den Arbeitgeber

Ob das Lohnbüro Ihres Arbeitgebers diese Gestaltungsmöglichkeit schon kennt, kann ich nicht mit Gewissheit sagen. Dass Ihr Fahrradhändler Ihres Vertrauens aber schon im Bilde ist, da bin ich mir ziemlich sicher! Was der Fahrradladen besser weiß als das Lohnbüro? - Die Handhabung von betrieblichen Fahrrädern im Rahmen eines Leasingvertrages als Steuer- und Sozialversicherungssparmodell!

 

Der Sachverhalt

Dass Mitarbeiter betriebliche Autos überlassen bekommen und diese auch zu Privatfahrten nutzen dürfen, ist nicht besonders ungewöhnlich. Und alle, die damit schon einmal zu tun hatten wissen, dass für die private Nutzung ein Betrag als Lohn zu versteuern ist, der sich nach dem Wert des Autos bemisst. Nichts anderes gilt, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Fahrrad überlässt. Dass das überlassene Fahrzeug – in diesem Fall das Fahrrad – auch betrieblich genutzt werden muss, ist keine Voraussetzung. Auch hier ist dann ein sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern, der vom Wert des Fahrrades abhängt. Und wenn man den Fall zu Ende spinnt, dann kommt man sogar zu der Lösung, dass eine Gehaltsumwandlung möglich ist. Und damit kann man doch schon ordentlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Und diese Fallgestaltungen nehmen stark zu. Dass sich der Aufwand nun auch für Fahrräder lohnt, ist wohl der Tatsache geschuldet, das E-Bikes sich einer enormen Beliebtheit erfreuen. Und bei den Preisen eines solchen Fahrrades ist diese Gestaltungsform schon eine Vergleichsberechnung wert.

 

Der Ablauf

Hat man sich für ein solches „Betriebsfahrrad“-Modell entschieden, folgt nun die Suche des Wunschrades beim Fahrradhändler. Im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird dann eine Leasinggesellschaft (die kennt im Zweifel der Fahrradhändler) eingeschaltet bei der der Arbeitgeber nun dieses Fahrrad least. Beispielsweise für eine Laufzeit von 36 Monaten. So kommen dann für jeden Monat beim Leasing eines rd. 3.000 € teuren Rades schon mal rd. 110,-- € Leasinggebühren zusammen. Diese Leasinggebühren zieht der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dann im Rahmen seiner Lohnabrechnung ab. Der Clou ist, dass der Abzug nicht zum Schluss beim Nettolohn erfolgt, sondern gleich „ganz oben“ beim Bruttolohn gekürzt werden darf, ohne dass von diesem Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden müssen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn für die Überlassung des Fahrrades gleichzeitig ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung versteuert wird. Dieser bemisst sich – wie beim Auto – nach 1 % vom Bruttolistenpreis des Rades. In meinem Beispiel also 30,-- € (1 % von 3.000,-- €). Dadurch, dass dieser Wert jetzt mit Steuern und Sozialbeiträgen versehen wird, reduziert sich der Effekt im Saldo auf 80,-- € monatliche Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (110,-- € Lohnumwandlung abzgl. 30,-- € geldwerter Vorteil). Aber bedenken Sie: Ohne diese Gestaltungsform müssten Sie mehr als das Doppelte dieses Betrages verwenden, um 80,-- € im Nettolohn übrig zu haben! Die Oberfinanzdirektion NRW und das Landesamt für Steuern in Bayern haben jetzt aktuell zudem festgelegt, dass „nur“ die 1-%-Regel anzuwenden ist. Eventuelle Fahrten mit dem Rad zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind (anders als beim Auto) nicht besonders im geldwerten Vorteil zu berücksichtigen. Das macht es zusätzlich interessant.

 

Steuerfalle bei Kaufoption nach Ablauf der Leasingzeit?

Wie so oft: Wo Licht ist, da ist auch Schatten. In den bereits oben genannte Stellungnahmen der Oberfinanzdirektionen werden die Finanzämter angewiesen, nach Ablauf der Leasingverträge zu prüfen, was mit den Fahrrädern geschieht. Besteht danach die Möglichkeit, das Rad nach Ende des Vertrages vom Arbeitgeber oder von der Leasinggesellschaft günstig zu erwerben, kommt es dann schnell zu steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt hat nämlich zu prüfen, ob der gezahlte Kaufpreis dem ortsüblichen Endpreis entspricht. Dabei soll es als Richtgröße den Wert zugrunde legen, der 40 % der historischen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht. Im meinem Fall somit 1.200,-- € (40 % von 3.000,-- €). Ist der nun tatsächlich zu zahlende Betrag des Arbeitnehmers geringer als dieser Richtwert, dann wäre die Differenz als Lohn zu versteuern. Und ich bin mir sicher, dass der Abrechnungswert geringer sein wird. Bedenkt man, dass durch die monatlichen Leasingzahlungen der Wert des Rades ja schon deutlich überschritten wurde, um alle Gebühren und Zinsen abzudecken (110,-- x 36 Monate = 3.960,-- €).

 

Also dann: Kette rechts!

 

Ihr Jens Bunte

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