Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- III

Einzelnachweis oder Pauschbetrag? Der Arbeitnehmerpauschbetrag.

Bisher wurden bei der Ermittlung der Einkünfte von Arbeitnehmern automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden (Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder auch Werbungskosten-Pauschbetrag). Um Arbeitnehmer zu entlasten, ist der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer von aktuell 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht worden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Allerdings wäre dieser Beitrag nur mit dieser Info an dieser Stelle bereits zu Ende. Daher möchte ich die Erhöhung dieses Pauschbetrages zum Anlass nehmen, Ihnen grundsätzliche Informationen zu Werbungskosten zu geben, die Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können.

 

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten können nicht abschließend aufgezählt werden, weil sie einfach nicht endlich sind. Daher muss jeder Arbeitnehmer für sich beurteilen, welche Kosten er beim Finanzamt geltend machen will, weil sie aus seiner Sicht zum Erwerb, zur Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis beigetragen haben, das der Fiskus versteuern will. Und mit dieser Umschreibung der Werbungskosten sind wirklich alle Eventualitäten abgedeckt. Sogar der Umstand, dass Werbungskosten auch dann geltend gemacht werden können, wenn sie tatsächlich gar nicht zu Einnahmen geführt haben. Denn: Für die Berücksichtigung von Werbungskosten ist lediglich ein klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmenerzielungsabsicht erforderlich.

 

Umfang von Werbungskosten

Werbungskosten sind grundsätzlich in der Höhe berücksichtigungsfähig, in der sie für die jeweilige Einkunftsart angefallen sind.

„Grundsätzlich“ bedeutet, dass das Einkommensteuergesetz ein paar Werbungskostenarten nur in pauschalierter Höhe zulässt. Dass ist etwa bei den Fahrtkosten zur Arbeit oder bei Verpflegungsmehraufwendungen in Rahmen von Reisekosten der Fall.

In voller Höhe können Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die private Mitverursachung lediglich unwesentlich ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn dieser nicht berufliche Anteil weniger als 10 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen müssen die Werbungskosten anteilig ermittelt werden. Das gilt auch, wenn die Werbungskosten für mehrere Einkunftsarten angefallen sein sollten, was z. B. bei einem Arbeitszimmer denkbar wäre, das sich in einem Gebäude befindet, in dem auch noch eine Wohnung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung genutzt wird.

 

Zu welchem Zeitpunkt sind Werbungskosten berücksichtigungsfähig?

Werbungskosten sind immer in dem Jahr berücksichtigungsfähig, in dem sie bezahlt wurden. Es gilt also das „Abflussprinzip“. Damit kann der Berücksichtigungszeitpunkt der Werbungskosten durch das Zahlungsverhalten aktiv gesteuert werden. Für die Steuergestaltung können sich daraus im Einzelfall interessante Möglichkeiten ergeben. Eine Ausnahme von diesem Abflussprinzip bilden allerdings Arbeitsmittel, die eine längere Nutzungsdauer als ein Jahr haben und ohne Mehrwertsteuer mehr als 800 € kosten (brutto also aktuell 952 €). In diesen Fällen ist eine Abschreibung über die übliche Nutzungsdauer vorzunehmen und somit über mehrere Steuerjahre zu verteilen.

 

Der Pauschbetrag

Alle Werbungskosten zu den Einkünften als Arbeitnehmer werden mit dem eingangs erwähnten Pauschbetrag aufgefangen. Dieser Pauschbetrag muss auch nicht beantragt werden. Er ist so konzipiert, dass er im Rahmen der Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers in den entsprechenden „Lohnsteuertabellen“ direkt berücksichtigt ist. Die Ermittlung der Werbungskosten und die Einreichung beim Finanzamt macht somit erst Sinn, wenn der Betrag überschritten oder die Werbungskosten zwar niedriger als der Pauschbetrag aber höher als die in dem Jahr bezogenen Lohnsumme sein sollten. Die Einreichung einer Steuererklärung sollten ebenfalls alle die ins Auge fassen, die nicht ganzjährig als Arbeitnehmer tätig gewesen sind. Erfolgt die Berücksichtigung des Pauschbetrages über dem Arbeitgeber noch zeitanteilig, so berücksichtigt das Finanzamt den vollen Betrag i. H. v. 1.200 € auch in den Fällen, in denen nur ein Teil des Jahres gearbeitet wurde!

 

Lohnsteuerfreibetrag

Für immer wiederkehrende Werbungskosten (z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) können Sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen lassen, wenn die Summe höher ist als der Pauschbetrag, den Ihr Arbeitgeber dann anstatt des Pauschbetrages im Rahmen Ihrer Lohnabrechnungen berücksichtigen kann. Dann müssen Sie nicht ein Jahr auf die Erstattung der Steuern warten.

Ihr Jens Bunte

 

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