Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-V

Handwerkerleistungen in Nebenkostenabrechnungen nicht vergessen!

Es gibt gefühlt zwei Themenbereiche, zu denen man aktuell im Wechsel etwas berichten kann. Zum einen handelt es sich um die Rechtsauffassungen rund um die Steuerermäßigungen des § 35a EStG („Handwerkerleistungen“ und „haushaltsnahe Dienstleistungen“), zum anderen um das Themengebiet „Photovoltaikanlagen“ im Kontext zur Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. Heute macht es aber Sinn, sich dem § 35a EStG anzunehmen. Dabei ist es gar nicht mal die günstige Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofes (BFH) an sich. Viel interessanter ist der große Kreis der Begünstigten: nämlich alle Mieter und Nutzer von Eigentumswohnungen.

 

Grundlagen zum § 35a EStG

Vom Grundsatz ist das Einkommensteuergesetz (EStG) so aufgebaut, dass zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt werden müssen. „Absetzbar“ ist grundsätzlich alles, was mit dieser Einkunftserzielung im Zusammenhang steht. Kosten der privaten Lebensführung sind somit außenvor.
Davon bilden die Regelungen des § 35a EStG eine wesentliche Ausnahme. Eingeführt, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, werden bestimmte Leistungen begünstigt, die gerade nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Wesentlicher Kern der begünstigten Leistungen sind die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Werden somit Tätigkeiten, die normalerweise ein Mitglied eines Haushalts selber erledigen würde, z. B. Schnee schippen, („haushaltsnahe Aufwendungen“) oder die Arbeitsleistung eines Handwerkers („Lohnanteil“) auf Rechnung erbracht und dann unbar an den Rechnungsersteller bezahlt, mindern diese Leistungen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern vielmehr in Höhe von 20 % des Aufwandes direkt die Steuerlast. Beispiel: Sie lassen sich Ihr (privates) Wohnzimmer von einem Maler renovieren. In der Rechnung werden das Material und der Lohnaufwand abgerechnet. Von dem Lohnanteil zuzüglich der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten Sie eine Steuerermäßigung von 20 % im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung ausgezahlt.

 

Wichtige formale Voraussetzungen

Die Leistung muss in Ihrem Haushalt ausgeführt worden sein. Daher ist die Reparatur Ihres Autos (durch einen Handwerker) nicht begünstigt, da diese in der Werkstatt geschieht, nicht in Ihrem Haushalt. Zudem muss Ihnen eine Rechnung vorliegen, die Sie unbar bezahlen müssen. Barzahlungen scheiden somit aus. Was ist allerdings, wenn Ihnen die Rechnungen nicht vorliegen und Sie die Leistungen nicht unmittelbar bezahlt haben? Dies ist regelmäßig im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen bei Mietern oder von Hausverwaltungen zu selbstgenutzten Eigentumswohnungen der Fall. Das hat der BFH jetzt klargestellt.

 

Nachweiserbringung. Das sagt der BFH:

Auch bisher konnten entsprechende Aufwendungen vom Mieter oder Nutzer einer Eigentumswohnung berücksichtigt werden. Dazu war es aber erforderlich, dass die Aufwendungen in der Nebenkostenabrechnung anhand eines bestimmten Schemas ausgewiesen waren. Dem Aussteller der Bescheinigung musste eine entsprechende Rechnung vorliegen, die im Zweifel als Abschrift vorgelegt werden konnte. Neu ist jetzt, dass diese Nachweisverpflichtung wesentlich allgemeiner gefasst wurde. Nach Auffassung des BFH reicht die schlichte Nebenkostenabrechnung aus, wenn es sich zweifelsfrei ausschließlich um Dienstleistungen handelt. Ganz neu ist die Auffassung, dass gar keine „klassische“ Rechnung vorliegen muss, wenn die Aufwendungen gar nicht von einem Unternehmen durchgeführt wurden. Schon allein die Hausgeldabrechnung stellt demnach einen adäquaten Nachweis dar und kann für solche Leistungen eine Rechnung des Leistungserbringers „repräsentieren“ (z. B. für die Treppenhausreinigung).

Beratungshinweis

Die Informationen zu dieser Rechtsauslegung sind sicherlich von Belang. Wir denken aber, dass diese Rechtsprechung zum Anlass genommen werden sollte, überhaupt darauf hinzuweisen, dass auch Aufwendungen im Rahmen von Nebenkostenabrechnungen begünstigt waren und sind. Das wird in der Praxis oft vergessen. Daher prüfen Sie bei Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung auch Ihre Nebenkostenabrechnung!

Ihr Jens Bunte

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