Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-I
Neue Regeln für das Arbeitszimmer ab 2023
Schön, dass Sie auch in diesem Jahr dieser Beitragsreihe folgen und zur ersten Ausgabe 2023 hier hergefunden haben.
Thematisch macht es zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr natürlich Sinn, auf steuerliche Sachverhalte hinzuweisen, die bereits unterjährig eine gewisse Kenntnis erfordern, damit dann im Rahmen der Jahressteuererklärungen die Angaben zur Hand sind. Und dazu bieten sich die Änderungen zum häuslichen Arbeitszimmer im Kontext mit den Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale geradezu an!
Die Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Lage eingeführt. Damit sollte ein Aufwand pauschal abgegolten werden, der vielen Berufstätigen dadurch entstand, dass sie notwendigerweise oft von zuhause – sprich im „Homeoffice“ – arbeiten mussten. Da viele Aufwendungen nicht klar abgegrenzt werden konnten, hat man sich für die Einführung einer Pauschale entschlossen. Diese wurde unabhängig davon gewährt, ob die heimische Wohnung eine abgrenzbare Arbeitsmöglichkeit bot oder der oft zitierte „Küchentisch“ der Arbeitsplatz der Wahl war. Dafür gab es pro Tag 5 € - gedeckelt auf 600 € jährlich – also maximal 120 Tage.
Der große Wurf war das nicht. Zumal der Heimarbeitsplatz für die Gewährung ununterbrochen an dem Tag der Geltendmachung genutzt werden musste. Kurze Fahrten ins Büro oder Dienstreisen waren schädlich.
Allerdings fand der Gesetzgeber diese Pauschalierung anscheinend so interessant, dass er die Pauschalierung ausgebaut und erweitert hat. Sie wurde von 5 auf 6 € erhöht und kann jetzt für maximal 210 Tage beantragt werden. Summiert sich also auf 1.260 €. Außerdem ist es bei der Neuregelung gerade nicht schädlich, wenn das Homeoffice zwischendurch verlassen wird.
Ausschlaggebend ist lediglich, dass an jedem Tag, für den die Pauschale beantragt wird, die Arbeitszeit im Homeoffice länger war als die übrigen Tätigkeiten außerhalb. Somit sind Dienstreisen und Fahrten in das Büro unschädlich und können zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden!
Wegfall des häuslichen Arbeitszimmers
Für alle, die nicht ihre gesamte berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, fällt das Arbeitszimmer ab 2023 – vereinfacht gesagt – weg! Dafür wird jetzt die tägliche Homeoffice-Pauschale taggenau berücksichtigt.
Die Vorteile der Neuregelung
Wenn es kein häusliches Arbeitszimmer mehr gibt, muss dem Finanzamt auch nicht die Größe, die Lage und die Beschaffenheit des Arbeitszimmers nachgewiesen werden. Zudem entfällt die etwas mühsame Ermittlung der Aufwendungen, die jährlich anhand der tatsächlichen Kosten erstellt werden musste. Diese tatsächlichen Kosten waren dann regelmäßig auf 1.250 € gedeckelt. In der Praxis, gerade hier in den ländlichen Gegenden, wo die Mietpreise noch nicht die Höhe wie in den Ballungsräumen erreicht haben, wurde dieser Höchstwert oftmals nicht erreicht.
Zudem muss dem Finanzamt nicht mehr nachgewiesen werden, dass beim Arbeitgeber kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz mehr besteht. Homeoffice kann also machen wer will und die steuerliche Freistellung nutzen!
Nachteile der Neuregelung
Keine Systemumstellung ohne Nachteile.
Nach unserer Einschätzung sind die bisherigen Nutzer von Arbeitszimmern die Verlierer, die zwar für ihre beruflichen Tätigkeiten, die sie zwingend zuhause erledigen müssen, keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, aber ihre Tätigkeit nicht überwiegend an jeden einzelnen zu bewertenden Tag im Homeoffice ausüben. Das sind die Steuerpflichtigen, die zwar unzweifelhaft täglich einen Teil Ihrer Arbeit im häuslichen Bereich ableisten, da sie ihre Tätigkeiten entsprechend dem Berufsbild vor- oder nachbereiten müssen. Diese Vor- und Nachbereitungen nehmen aber nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit in Anspruch.
Die Pauschale wird in diesen Fällen nicht gewährt werden. Der tatsächliche Nachweis der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist aber nicht mehr möglich.
Keine Änderungen
Keine – oder besser gesagt – kaum Änderungen gibt es bei den Berufstätigen, die ihre gesamten beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer erbringen. Sie können nach wie vor unbegrenzt die tatsächlichen Kosten in voller Höhe geltend machen. Neu ist: Die Pauschale kann als Jahrespauschbetrag beantragt werden. Das erspart die Ermittlungsarbeit, sofern die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
Ihr Jens Bunte