Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2022- IV

Informationen zum Mindestlohn und geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ab Oktober 2022

Bei einem Erscheinungstermin dieses Artikels kurz vor dem 01.09.2022 liegt ein Beitrag zur Energiepreispauschale natürlich nah. Trotzdem haben wir uns entschlossen einen Artikel zum nächsten Ereignis zu bringen, welches nach unserer Meinung ebenfalls viele Leser ansprechen müsste: Die Anhebung der langjährigen 450-EURO-Grenze für Mini-Jobber auf 520 € ab Oktober 2022 im Rahmen der Mindestlohnanhebung!

 

Auswirkungen Mindestlohn/450-EURO-Grenze

In der Vergangenheit wurde der Mindestlohn regelmäßig angehoben. Alleine in diesem Jahr 3 (!) mal (01.01.2022 = 9,82 € / 01.07.2022 = 10,45 € / 01.10.2022 = 12,-- €).

 

Bei den bisherigen Anhebungen der Mindestlöhne je Arbeitsstunde galt es zu beachten – da die Grenze der geringfügig beschäftigten Mitarbeiter mit maximal 450 € gleichgeblieben ist – diese Grenze nicht durch die Anhebung des Stundenlohnes zu reißen. Wer sich mit seinem bisherigen Beschäftigungsumfang also schon nahe an der 450 € bewegte, musste bei einer Anhebung der Mindestlöhne regelmäßig seine Arbeitszeit pro Woche/Monat reduzieren, um die einschlägige Grenze von 450 € nicht zu überschreiten und somit seine Sozialversicherungs- und ggf. Steuerfreiheit nicht aufs Spiel zu setzen. Bei einem Mindestlohn von aktuell 10,45 € sind das etwa 10 Wochenstunden.

 

Durch die neuerliche Anhebung des Mindestlohnes zum 01.10.2022 würde sich diese Wochenarbeitszeit – bei unterstellter Beibehaltung der 450-EURO-Grenze – auf ca. 8 ½ Stunden reduzieren! Hier hat der Gesetzgeber allerdings durch die Anhebung der Grenze von 450 € auf nunmehr 520 € entgegengewirkt. Diese Grenze ist so gewählt, dass auch die geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer („Aushilfen“) weiterhin bis zu 10 Stunden wöchentlich arbeiten können, ohne ihre Steuer- und Sozialversicherungsprivilegien zu verlieren.

 

Werden alle bisherigen „520-EURO-Jobs“ ab Oktober automatisch „geringfügig“?

Für diejenigen, die bereits jetzt mehr als 450 € - aber weniger als 520 € verdienen und damit im Rahmen einer Gleitzone bedingt sozialversicherungspflichtig sind, gibt es eine Bestandsschutzregel. Diese gilt grundsätzlich bis zum 31.12.2023. Keine Besitzschutzregelung gibt es in der Rentenversicherung (Ausnahme: Beschäftigte in Privathaushalten).

 

Prüfung der „dynamischen Geringfügigkeitsgrenze“

Bei der Prüfung, ob grundsätzlich ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ändert sich für Arbeitgeber von solchen Mitarbeitern durch die Anhebung der Grenze auf 520 € nichts. Weiterhin muss im Rahmen einer Vorschau für einen Beurteilungszeitraum von maximal 12 Monaten unter Einbeziehung aller mit hinreichender Sicherheit zu erwartender Einnahmen geprüft werden, ob, geteilt durch die Beschäftigungsmonate (wiederum maximal 12 Monate), die Entgeltgrenze von 520 € nicht überschritten wird. Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht möglich, seine Aushilfen nun rückwirkend ab Oktober 2022 noch bis zum Ende des Jahres den Lohn für die bereits abgerechneten Kalendermonate des Jahres 2022 auf 520 € aufzustocken!

 

Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Eine ganz wichtige Änderung hält mit der Anhebung der Verdienstgrenze zum 01.10.2022 allerdings ebenfalls Einzug: Die Möglichkeit zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch unvorhersehbare Ereignisse wird stark eingeschränkt! Bisher konnte aus unvorhersehbaren Ereignissen – z. B. Krankheit von Kollegen – der Dienst durch Aushilfen kompensiert werden. Das war pro Aushilfe für bis zu drei Mal im Jahr und von der Verdienstgrenze im jeweiligen Monat unbegrenzt möglich!

 

Nun wird es neu so sein, dass nur zwei Mal jährlich solche unvorhersehbaren Ereignisse, für den jeweiligen Entgeltzeitraum zu bildenden Zeitjahres, durch ein und dieselbe Aushilfe erfolgen können. Und Achtung: Der monatliche Höchstverdienst ist dann auf das 2-Fache der maximalen Verdienstgrenze – somit 1.040 € begrenzt!

 

Die Energiepreispauschale

Und nun doch noch abschließend etwas zur „Energiepreispauschale“ (EPP), weil es so schön in das Thema passt:

 

Die EPP, die der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung September 2022 auch an seine geringfügig entlohnten Mitarbeiter i. H. v. 300 € auszahlen wird, gilt nicht als Entgelt. Das hat zur Folge, dass sie nicht mit in die Grenze von dann noch 450 € mit hineingerechnet werden muss, sondern zusätzlich ausgezahlt werden darf!

 

Ihr Jens Bunte

 

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