Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2023-IV
Update "Jobrad" - die aktuellen Bestimmungen
Es ist wirklich ein purer Zufall, dass das Thema dieser Ausgabe bereits genau vor sechs Jahren an derselben Stelle von uns veröffentlicht wurde. Zum einen zeigt das, dass bestimmte Sachverhalte über einen langen Zeitraum interessant sein können, zum anderen aber auch, welchen enormen Änderungen das Steuerrecht unterliegt. Wer nachlesen möchte, was wir zur „Gestellung von E-Bikes an Arbeitnehmern“ im August 2017 verfasst haben, kann das gerne in der Beitragsreihendatenbank auf unserer Internetseite www.stb-bunte.de tun. Wie die neue Anwendungslage ist, zeigt allerdings nur das folgende „Update“.
Unterscheidung zwischen den Steuerarten
Wenn über den Arbeitgeber ein Job-Rad gestellt wird, sind zwei Steuerarten betroffen. Dazwischen muss strikt unterschieden werden. Die Vergünstigungen sind nur im Bereich der Einkommensteuer anzutreffen. Zudem werden umsatzsteuerliche Sachverhalte verwirklicht. Hier verbleibt es aber bei der „normalen“ Rechtsanwendung.
Versteuerung bei der Fahrrad-Überlassung
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad zur Verfügung, dann macht er das ja nicht aus Sympathie, sondern weil zwischen den beiden ein Rechtsverhältnis besteht, für das der Arbeitnehmer eine Bezahlung erhält. Und weil die Überlassung eines Rades schlicht gesehen auch nur eine Bezahlung ist, stellt sie steuerpflichtigen Lohn dar. Allerdings wird diese Form der Bezahlung durch den Gesetzgeber begünstigt. Sind Lohnzahlungen in Geld voll steuerpflichtig, so ist die Bezahlung in Form einer Überlassung eines Fahrrades mittlerweile vollkommen (!) steuerfrei, wenn die Überlassung durch den Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erfolgt.
Der in der Praxis aber viel häufiger anzutreffende Fall ist der, das die Überlassung des Fahrrades im Rahmen einer Lohnumwandlung erfolgt. Hierbei trägt der Arbeitnehmer (in der Regel die Kosten eines Leasingvertrags) selber. Der „Clou“ hierbei ist allerdings, dass diese Kosten ihm nicht aus seinem bereits versteuerten und sozialversicherten (Netto-) Lohn gekürzt werden müssen, sondern der Betrag vor Abrechnung der Steuer und der Sozialversicherung (somit aus seinem Bruttolohn) einbehalten werden können. Anstatt der Versteuerung und der Versicherung der hohen Leasingrate muss jetzt nur ein „Alternativwert“ der Besteuerung unterworfen werden. Und dieser beträgt 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) des betreffenden Rades und somit nur einen Bruchteil der monatlichen Leasingrate. Sie sparen Steuern und Versicherungsabgaben. Vergessen werden darf an dieser Stelle aber nicht die Umsatzsteuer. Die Überlassung stellt eine Vermietungsleistung des Arbeitgebers dar. Und die ist umsatzsteuerpflichtig. Und hier ist die Handhabe wie bei ganz normalen „Firmenwagen“.Die Umsatzsteuer ist auf 1 % der UVP fällig und wird vom Arbeitgeber geschuldet und kann vom Nettolohn des Arbeitnehmers gekürzt werden.
Nach Ablauf des Leasingvertrags
In der Praxis werden die Überlassungen der Fahrräder in der Form abgewickelt, dass der Arbeitgeber die Räder nicht kauft, sondern im Rahmen eines Leasingvertrags „anmietet“. Was passiert, wenn dieser Vertrag ausläuft?
Der Praxisfall ist erfahrungsgemäß der, dass nach Ablauf der Leasingphase das Rad durch die laufenden Leasingraten mehr oder weniger bezahlt ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, das Rad „günstig“ zu übernehmen. Günstig heißt: Oft deutlich unter dem Marktwert. Und wenn durch ein Arbeitsverhältnis damit wieder ein Vorteil gewährt wird – nämlich die Möglichkeit z. B. ein E-Bike zu kaufen, das unter dem Marktwert liegt – stellt das erneut Lohn dar! Und Sie wissen: Lohn muss versichert und versteuert werden.
Wie wird der Marktwert ermittelt?
Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen eine Vorgabe erlassen: Der Marktwert kann mit 40 % vom UVP angenommen werden. Ist die Zuzahlung des Arbeitsnehmers unter diesen Wert, unterhalten wir uns wieder über Lohn. Wird die Übernahme des Rades zum Ende der Leasingzeit mit dem Arbeitgeber abgerechnet, dann ist das grds. laufender Lohn. Er kann aber pauschal mit 25 % versteuert werden. Ein Vorteil dann noch obendrauf: Pauschal versteuerter Lohn muss nicht sozialversichert werden. Erfolgt die Schlussabrechnung mit der Leasinggesellschaft direkt, wird sie eine pauschale Versteuerung i. H. v. 30 % vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Dass dieser Betrag schon im „Preis eingearbeitet“ ist, liegt auf der Hand.
Erhöhen Sie Ihre Nachhaltigkeit. Fahrräder sind ein guter Anfang!
Ihr Jens Bunte