Schema für die Wohn- und Nutzflächenberechnung

Schema
Wohnfläche ermitteln nach WoFIV




Nach der WoFIV umfasst die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen, welche eine lichte Höhe von > 2 m aufweisen und voll umschlossen sind. Darüber hinaus werden zu einem gewissen Anteil Balkone, Loggia, Dachgärten und Terrassen berücksichtigt, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.

Die Grundfläche wird nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen ermittelt. In die Grundfläche mit einzubeziehen sind insbesondere Fußleisten, Sockelleisten und Schrammleisten, fest eingebaute Gegenstände (Öfen, Klimageräte, Herd, etc.), Einbaumöbel, versetzbare Raumteile und freiliegende Installationen. Die Grundfläche ist laut WoFIV durch Ausmessung im Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Die Summe aller Grundflächen ergibt letztendlich die Wohnfläche.

Zur Wohnung gehörende Räume werden voll berechnet. Unbeheizte Wintergärten und Schwimmbäder werden zur Hälfte, Balkone und Terrassen in der Regel zu 25 Prozent angesetzt. Externe Räume finden keine Berücksichtigung. Innenliegende Schornsteine, Abzüge, etc. dürfen nicht in die Wohnfläche mit einfließen.

  • Fläche Anteil

    Ausschließlich zur Wohnung gehörende Räume 100%
    Lichte Höhen >= 2 m 100%
    Lichte Höhen 1 – 2 m 50%
    Lichte Höhen < 1 m 0%
    beheizbarer Wintergarten 100%
    unbeheizbarer Wintergarten 50%
    Schwimmbad 50%
    Balkon / Loggia 25% (nicht mehr als 50%)
    Terrasse 25% (nicht mehr als 50%)
    Dachgarten 25%

Was gehört nicht mit zur Wohnfläche?

Von der Wohnfläche auszuschließen sind insbesondere:

  • Schornsteine
    Vormauerungen
    Bekleidungen
    freistehenden Pfeiler und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt
    Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
    Türnischen
    Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.