Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-01

Jahressteuergesetz 2020 hinsichtlich Vereine

Zum Jahresende kommt es regelmäßig unter der Bezeichnung „Jahressteuergesetz“ (JStG) zu Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen. So auch 2020. Am 18.12.2020 war es so weit. Was bis dahin im weitesten Sinne nur Absichtserklärungen waren, ist zum Gesetz erklärt – und somit verbindlich geworden. Viele Punkte wurden darin aufgegriffen. Ein jeder dieser Punkte hat sicherlich Interessenten unter Ihnen als Leser. Entschieden habe ich mich allerdings an dieser Stelle für die Vorstellung der wesentlichen Änderungen, die sich auf die steuerliche Behandlung von Vereinen beziehen.

 

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen werden erhöht

 

Die Übungsleiterpauschale beträgt ab 2021 jährlich 3.000 Euro. Dieser Steuerfreibetrag kann nicht bloß für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter in Anspruch genommen werden, wie er zum Beispiel in den Sportvereinen vorkommt. Er gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten in allen anderen Vereinen. Bisher betrug dieser Freibetrag 2.400,-- €.

 

Ist die „Übungsleiterpauschale“ noch an bestimmte Tätigkeiten gebunden (ausbildende, erzieherische oder künstlerische Tätigkeit oder Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen), die nebenberuflich für den Verein erbracht werden, so kann die „Ehrenamtspauschale“ für alle Tätigkeiten an die Vereinsmitglieder ausgekehrt werden. In diesem Moment ist der Platzwart des Sportvereins genauso begünstigt wie die Reinigungskräfte, die die Räumlichkeiten des Vereins pflegen.

 

Bisher konnten 720,-- € steuerfrei gezahlt werden. Durch das JStG ist dieser Betrag auf 840,-- € angehoben worden!

 

Da auch die Sozialversicherung den Vorgaben des Steuerrechts folgt, bleiben die o. g. Beträge auch dort von Beiträgen verschont. Übersteigen die Entlohnungen allerdings die Beträge, dann entstehen steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

 

Vereinfachter Spendennachweis

 

Mein nächster Hinweis betrifft den Nachweis von Spenden. Diese können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Eine „echte“ Spendenquittung ist bis zu diesem Betrag somit nicht erforderlich.

 

Aus einer Buchungsbestätigung müssen allerdings Identifizierungsmerkmale des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Bei  Spenden an Vereine ist ein zusätzlich vom Zuwendungsempfänger formulierter Beleg aufzubewahren, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus ersichtlich sind. Dieser Beleg kann auch online zur Verfügung gestellt werden.

 

Zeitvorgabe bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke

 

Auch wenn dieser Punkt für das „zahlende“ Mitglied nicht so spektakulär sein sollte, so ist er doch für die Vorstände und dessen Kassenführer von enormer Bedeutung!

 

Damit ein Verein seine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht verliert, muss er die Voraussetzung der Selbstlosigkeit erfüllen. Anders ausgedrückt: Er muss arm sein wie eine Kirchenmaus.

 

In der Praxis ist das für die Vereine eine echte Herausforderung, die vorhandenen Mittel im Sinne der existierenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) zu verwenden. Hiernach müssen alle vereinnahmten Mittel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren zeitnah verwendet werden. Ansparungen für schlechte Zeiten sieht die AO nicht wirklich vor. Und hier setzt das JStG an: Durch die Ergänzung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 der AO um einen Satz 4 entfällt diese Verpflichtung der Auflösung der Geldbestände ab 2020 für alle Vereine, deren Einnahmen im Kalenderjahr unter 45.000,-- € liegen! Damit hat ein Großteil der existierenden Vereine ein erhebliches Problem weniger. Sie müssen dem Finanzamt somit bei der turnusmäßigen Überprüfung keine Rechenschaft über die Höhe ihres Vereinsvermögens mehr ablegen und wofür es vorgesehen ist.

 

Die Institutionen, die allerdings über die o. g. Einnahmengrenze liegen, müssen weiterhin durch ein durchdachtes Rücklagenmanagement dem Finanzamt die Erfordernisse des vorhandenen Geldvermögens plausibel machen, damit die Vorteile, die mit der Gemeinnützigkeit verbunden sind, vom Fiskus nicht aberkannt werden.

Auch wenn mein nächster Hinweis rein gar nichts mit dem JStG zu tun hat, möchte ich an dieser Stelle nochmals auf meinen Artikel aus Juni/2020 aufmerksam machen.

Dort hatte ich darüber berichtet, dass Vereine, die umsatzsteuerlich grundsätzlich über der Kleinunternehmergrenze liegen, diese im Jahr 2020 eventuell unterschreiten werden. Zum einen, weil die Grenze von 17.500,-- € auf 22.000,-- € angehoben wurde und zum anderen, weil viele Veranstaltungen, die den Vereinen Geld zukommen lassen, durch Corona in 2020 schlichtweg ausgefallen sind. Handeln Sie daher jetzt. Sie können unter Umständen richtig viel Geld sparen!

 

Ihr Jens Bunte

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