Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2020-06

Kleinunternehmergrenze von Vereinen wegen Corona prüfen

Hilft Corona den Vereinen? Nein, ganz sicher nicht! Alles was Vereinsleben ausmacht, wird zurzeit von diesem Virus unterbunden

oder stark eingeschränkt. Allerdings ist es sinnvoll, nach vorne zu schauen. Es ist zu prüfen, was eventuell aus der „Corona-Zeit“ für die Zukunft zum eigenen oder zum Vorteil des Vereins genutzt werden kann. Gerade jetzt, wo die ersten Schützen-, Sport- und Familienfeste der Vereine ausfallen – und diesem Sommer noch viele gleichartige Veranstaltungen ausfallen werden – möchte ich dafür sensibilisieren, dass unter Berücksichtigung der Erlösausfälle, die mit dem Ausfall solcher Veranstaltungen verbunden sind, zu Beginn des nächsten Jahres geprüft werden sollte, ob sich daraus nicht eine andere Beurteilung bei der Behandlung im Rahmen der Umsatzsteuer für den Verein ergibt!

 

Umsatzsteuer im Vereinsleben

 

Da die meisten Vereine als gemeinnützige Vereine eingestuft werden, gibt es eine Reihe von Vergünstigungen für diese Zusammenschlüsse. Nach dem Umsatzsteuergesetz handelt es sich bei einem Verein aber grundsätzlich um einen „normalen“ Unternehmer. Von der Umsatzbesteuerung ausgenommen sind daher nur die Umsätze, die dem Verein seinem ideellen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Vereinfacht gesagt, sind damit dauerhaft die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden umsatzsteuerbefreit. Bei allen anderen Leistungen gilt es aber zu prüfen, ob sie nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind – unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Zweckbetriebes oder dem vermögensverwaltenden Teil des Vereins, beziehungsweise direkt in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht werden. Das trifft eine ganze Reihe von Vereinstätigkeiten. Umsätze aus der Vermietung von Vereinsheimen, die Zuschauereinnahmen aus Sport- oder Konzertveranstaltungen oder die Einnahmen aus Tanzvergnügen sowie die Erlöse aus „Thekenumsätzen“: Alles das unterliegt der Umsatzsteuer!

 

Umsatzsteuer immer – bedingungslos?

 

Wie bereits gesagt, unterliegt ein Verein dem ganz normalen Umsatzsteuergesetz. Und auf Basis dieser Rechtsgrundlage kann er selbstverständlich prüfen, ob er nicht die Voraussetzungen der Besteuerung für Kleinunternehmer erfüllt. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich für Unternehmer – und somit auch für Vereine, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, eine Erleichterung dahingehend vor, dass die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Der Kleinunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und muss sie daher auch nicht an das Finanzamt abführen. Allerdings dürfen in diesen Fällen auch nicht die Vorsteuern, egal ob von anderen Unternehmern oder die pauschal ermittelten, in Abzug gebracht werden. Aus dieser Befreiung wird jedoch immer dann ein rechnerischer Vorteil, wenn der Verein seine Umsätze überwiegend gegenüber Privatpersonen erbringt. Nur in den Fällen (ohne an dieser Stelle näher darauf eingehen zu wollen), in denen ausschließlich oder doch überwiegend Geschäfte zwischen Vereinen und anderen Unternehmern stattfinden, ist es günstiger auf diese Kleinunternehmerregel zu verzichten.

 

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung

 

Damit die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, darf der prognostizierte Umsatz für das laufende Jahr nicht über 50.000,-- € liegen. Zudem wird geprüft, ob der Umsatz des Vorjahres bei nicht mehr als 22.000,-- € gelegen hat. Bis 2019 lag diese Grenze bei 17.500,-- €. Und aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass Vereine regelmäßig mit dem Überschreiten dieser Grenze konfrontiert werden. Durch den virusbedingten Ausfall vieler Veranstaltungen in diesem Jahr gilt es also genau zu prüfen, ob diese Schwelle im Jahr 2020 nicht unterschritten wird. Dieses würde dazu führen, dass die Umsatzsteuer des Jahres 2021 nicht an das Finanzamt abgeführt werden müsste und somit in den Vereinen verbleibt!

 

Das geschieht allerdings nicht automatisch und muss gegenüber dem Finanzamt im Jahr 2021 deklariert werden. Bei einer Handhabe „wie immer“ wird die Umsatzsteuer abgeführt, ohne dass das eventuell beabsichtigt wird. Das Finanzamt muss dieses Verhalten als Antrag auf die Beibehaltung zur Regelbesteuerung verstehen. Ein Hinweis von Amtswegen darf es nicht geben!

 

Sensibilisieren Sie Ihren Kassenführer. Sprechen Sie mit Ihrem steuerlichen Berater. Vor allem lassen Sie uns alle gesund bleiben, damit wir im nächsten Jahr auf allen Festen wieder zusammen richtig Umsatz machen können!

 

Ihr Jens Bunte

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