Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2020-04

Wie infiziert das Kurzarbeitergeld die Einkommensteuer?

Wir haben im Team lange überlegt, ob ich das Thema „Corona“ nicht ausklammern sollte. Gerade wo sich die Meldungen, Hinweise und die Entwicklungen aktuell überschlagen. Niemand kann zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nur erahnen, welche Situation zum Erscheinungstermin gegeben sein wird. Zudem liegt es uns absolut fern, unter Hilfenahme der schlimmen Lage Interesse für unsere Themen zu wecken. Aber letztendlich möchten auch wir – mit unseren bescheidenen Möglichkeiten – Antworten auf Fragen geben, die durch die aktuelle Lage aufgeworfen werden.

 

Und daher möchte ich einen Umstand besprechen, der dann greifen wird, wenn die Pandemie hoffentlich überwunden ist: Im Jahr 2021, wenn Sie die Steuererklärung für 2020 erstellen werden und dann einen Tatbestand berücksichtigen müssen, der in der aktuellen Notlage eingetreten ist: Das Kurzarbeitergeld.

 

Das Kurzarbeitergeld jetzt und später in der Steuererklärung

 

In diesem Beitrag soll es nicht um die Beantragung, Höhe oder Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG) gehen. Dazu war und ist überall reichlich zu lesen. Entsprechende Berechnungs-Tools sind im Internet verfügbar. Auch wollen wir an dieser Stelle nicht über die Besonderheiten berichten, die Arbeitgeber bei der Beantragung und im Erstattungsverfahren beachten müssen.

 

In diesem Artikel soll darauf hingewiesen werden, dass das KUG in der Steuererklärung 2020 zwingend erklärt werden muss. Das KUG ist zwar nicht steuerpflichtig, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

 

Progressionsvorbehalt beim KUG

 

Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Leistungen aufgeführt, die für sich gesehen zwar steuerfrei gewährt werden – aber eben dieser Progressionsberechnung zu unterwerfen sind. Das KUG ist in dieser Aufzählung enthalten. Damit entsteht nicht nur die Verpflichtung, das erhaltene KUG in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Verpflichtung besteht bereits darin, überhaupt eine Einkommensteuererklärung abzugeben!

 

Steuerpflichtige, die lediglich Einkünfte aus ihrer Arbeitnehmertätigkeit beziehen sind nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet eine Steuerklärung einzureichen. Dass das in vielen Fällen vorteilhaft ist, ist zwar eine andere Seite - aber wie gesagt: Es geschieht immer freiwillig. Durch den Bezug von KUG entsteht somit eine Erklärungspflicht, die von der Finanzverwaltung sogar mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Kann die freiwillige Erklärung bis zu vier Jahre nach Ablauf des Verdienstjahres eingereicht werden, so muss die Pflichterklärung bereits zum Ablauf des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen.

 

Was ist unter Progressionsvorbehalt zu verstehen?

 

Durch den Progressionsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eines jeden Steuerpflichtigen individuell sichergestellt bleibt. Doch wie wird das erreicht?

Dazu muss man wissen, dass der Einkommensteuersatz in Deutschland nicht linear, also gleichmäßig ist, sondern mit steigenden Einkommen in bestimmten Stufen ansteigt – also progressiv verläuft. Liegt der Eingangssteuersatz noch bei 14 %, so steigt er in der Spitze bis 42 % an (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Mit der monatlichen Lohnabrechnung wird immer die Lohnsteuer mit dem Steuersatz einbehalten, die der Hochrechnung dieses Monatslohnes auf das gesamte Jahr entspricht. Im Rahmen des Jahresausgleiches werden diese versteuerten monatlichen Einkünfte dann in einer Summe zusammengefasst, um den dann endgültigen Steuersatz zu ermitteln und anzuwenden, der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des gesamten Jahres entspricht. Sollten die monatlichen Steuereinbehalte sich als zu hoch erweisen, folgt eine Erstattung. Im anderen Fall halt eine Nachzahlungsverpflichtung.

 

Da das KUG zwar steuerfrei ist, ist es dennoch zugeflossen – erhöht also die Wirtschaftskraft des Empfängers. Es wäre nicht verständlich, dass alleinig die steuerpflichtigen Einkünfte herangezogen würden, um die Höhe des Steuersatzes zu ermitteln. Genau darum greift der Progressionsvorbehalt. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden die steuerpflichtigen Einkünfte und in unserem Fall, dass KUG zusammengerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln, der dann aber ausschließlich auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.

 

Das wird zu geringeren Steuererstattungen führen. Eventuell in Einzelfällen zu Nachzahlungen.

Ihr Jens Bunte

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