Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-09

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Es gibt Themen – selbst im Steuerrecht – da denkt man, dass man damit keine Seite mit Text füllen kann. Fragen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gehören ganz sicher nicht dazu. Über viele Jahre hat sich der Gesetzgeber und die Rechtsprechung damit beschäftigt. Eine „Kurzfassung“ möchte ich Ihnen daher in diesem Beitrag vorstellen.

 

Warum sollte Trinkgeld steuerpflichtig sein?

 

Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich grundsätzlich erst einmal fragen, was Trinkgeld ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch gibt es einige Bezeichnungen für das Trinkgeld, meistens durch die Branche geprägt. Die Gastronomie bezeichnet die Zugabe regelmäßig als „Tip“. Schön sind auch die Bezeichnung „Neujährchen“ für Zeitungsboten und Müllmänner.
Oder aber das „Metergeld“, was Mitarbeiter von Speditionen nicht selten entgegennehmen.

Damit ist es dann ja eigentlich eine Form von Bezahlung. Und auf Einnahmen erhebt der Fiskus bekanntlich regelmäßig Steuern. Mit allgemeinem Sprachgebrauch kommt man im Steuerrecht jedoch nicht weiter. Somit definiert § 3 Nr. 51 EStG das Trinkgeld „als einen Betrag, den ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem bekommt, was für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Und § 3 Nr. 51 EStG zieht daraus eine bemerkenswerte Konsequenz: Dort wird bei Vorliegen dieser Voraussetzungen festgelegt, dass dieses Trinkgeld damit steuerfrei ist!

 

War Trinkgeld immer schon steuerfrei?

 

Bis einschließlich 2001 gab es für Trinkgelder einen Freibetrag. Dieser betrug 2.400,-- DM jährlich. Dass es mit der Feststellung der Höhe regelmäßig Schwierigkeiten gab, muss wahrscheinlich nicht großartig erläutert werden. Die schwierige Durchsetzung der Besteuerung und das Argument, dass Löhne im Niedriglohnsektor gefördert werden sollten, führten letztendlich zur Freistellung des Trinkgeldes von der Lohnsteuer und somit auch von der Sozialversicherung.

 

Für wen gilt die Steuerfreiheit von Trinkgeldern?

 

Die Steuerfreiheit der Trinkgelder gilt nur für Arbeitnehmer! Für den Unternehmer, der wie seine Mitarbeiter im Rahmen der Auftragserfüllung mit tätig wird, stellt die Entgegennahme von Trinkgelder steuerpflichtige Einnahmen dar. Bei der Einkommen-steuer wie auch bei der Umsatzsteuer. Das gilt natürlich nicht, wenn der Unternehmer lediglich die Trinkgelder für seine Arbeitnehmer vereinnahmt und dann auf seine Leute verteilt.

 

Abgrenzungsprobleme beim Trinkgeld

 

Wie schon gesagt: Bei dem Trinkgeld muss es sich um eine freiwillige Zuwendung handeln. Wenn das Trinkgeld auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, dann ist es aus mit der Steuerfreiheit. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Gaststätte in die Speisekarten die Preise zzgl. eines festen Zuschlages für das Trinkgeld als „Servicegeld“ ausweist. Freiwillig geht anders. Steuerfreiheit somit auch!

Schon immer war die Trennung von Trinkgeld und Drittlohnzahlungen problematisch. Die Lohnsteuerpflicht greift in diesen Fällen immer dann, wenn die Zahlung durch den Auftragnehmer im weitesten Sinn eine Gegenleistung für die Arbeitskraft im Rahmen des Dienstverhältnisses darstellt. Auch hier fehlt es an der „Freiwilligkeit“. Wieder ist eine Verpflichtung der Grund für die Zahlung, die damit zu Lohn wird.

 

Zahlungen aus einen Nebendienstverhältnis

Wenn die Zahlung an den Arbeitnehmer allerdings nicht direkt für die „Grundleistung“ erbracht wird, sondern für eine Sonderleistung, dann kann das ja kein Trinkgeld sein. Und diese Fälle kommen öfter vor als gedacht. Denken Sie z. B. an ein Spediteur, der vertraglich lediglich bis „Bordsteinkante“ liefern muss. Hilft der LKW-Fahrer nun beim Verstauen der Lieferung in das Lager und erhält er hierfür als Anerkennung einen Geldbetrag, so ist damit ein Nebendienstverhältnis entstanden. Auch wenn dieses nur kurzfristig ist.

 

Trinkgelder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

 

Noch ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Auch wenn die Vereinnahmung des Trinkgeldes beim Empfänger steuerfrei ist, so kann es im angemessenen Rahmen beim Leistenden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben seine steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Dazu ist es natürlich erforderlich, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

 

Ihr Jens Bunte

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