Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-08

Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse

Die gute Nachricht: Der Abgabesatz 2019 an die Künstlersozialkasse (KSK) bleibt mit 4,2 % stabil. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerade bekanntgegeben. Die schlechte Nachricht dürfte sein, dass viele Unternehmen immer noch nicht wissen, was sich hinter dieser Abgabe verbirgt.

 

Was ist die Künstlersozialkasse?

Über die KSK werden selbständige Künstler und Publizisten sozial abgesichert. Sowohl beim Krankheitsschutz wie auch bei der Rentenversicherung. Die Besonderheit ist, dass ein Teil der Beitragslast über eine Umlage finanziert wird, die von allen Unternehmern zu tragen ist, die künstlerische Leistungen nutzen, egal ob der „liefernde“ Künstler selber in der KSK versichert ist oder nicht.

 

Was ist Kunst im Sinne der KSK und führt zur Beitragspflicht?

Das ist schon ungewöhnlich. Das Künstlersozialversicherungsgesetz enthält selbst keine Definition des Begriffs „Kunst“, da das der „Vielfalt, Komplexität und Dynamik der einzelnen Erscheinungsformen der künstlerischen Tätigkeit entgegenstehe“. Die Gerichte, die sich allerdings zwischenzeitlich mit dieser Frage beschäftigen mussten, sehen eine freie schöpferische Gestaltung als wesentliches Kriterium an – was allerdings kein schöpferisches Niveau voraussetzt!

 

Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?

Unternehmer im Sinne der KSK sind alle, die nicht privat tätig werden. Die Unternehmensform und der Status sind völlig egal. Damit sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Kommunen genauso betroffen wie gemeinnützige Vereine, Einzelunternehmen oder sonstige Gesellschaftsformen. Einziges Kriterium ist, dass sie die künstlerische Leistung für ihre eigenen unternehmerischen Zwecke in Anspruch nehmen. Dabei unterscheidet man in drei Gruppen. Je nach Gruppe greift das KSVG sofort, gar nicht oder erst nach einer bestimmten Anzahl von Einsätzen der Künstler.

a) „Typische Verwerter“

Diese Unternehmer sind immer sofort abgabepflichtig. Das sind Verlage, Rundfunkanstalten und z. B. Werbeagenturen, die für Dritte tätig werden. An dieser Stelle möchte ich hierauf allerdings nicht näher eingehen.

b) Unternehmen die „Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit“ betreiben

Dieses ist wohl die Gruppe, die am häufigsten (unverhofft) mit der KSK konfrontiert werden dürfte. Da praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen die Gestaltung von Unternehmenskatalogen, Werbeplakate und Broschüren oder aber die Gestaltung der Unternehmenshomepage gewöhnlich an externe Auftragnehmer ausgliedern. Und das sind Künstler die ggf. abgabepflichtig sind!

 

Allerdings genießt diese Gruppe eine Freistellung von der Abgabeverpflichtung, wenn die Summe aller Entgelte eines Kalenderjahres für sämtliche Aufträge die Grenze von 450,-- € ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet.

 

c) „Generalklausel - Unternehmen“

Im Unterschied zur vorherigen Gruppe, die die künstlerischen Leistungen nur für indirekte Unternehmenszwecke verwendet, wollen die „General-Klausel-Unternehmer“ mit der Aufführung und Darbietung der künstlerischen Werke Einnahmen erzielen. Sei es durch Eintrittsgelder oder z. B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken. Diese Gruppe wird zur Kasse gebeten, wenn Sie mehr als 3 Veranstaltungen dieser Art im Jahr durchführen. Allerdings gilt auch hier die bereits erwähnte 450-EUR-Regel.

 

Müssen alle künstlerischen Auftragnehmer verbeitragt werden?

Nein. Hier ist die Unternehmensform maßgeblich, in der der Künstler tätig wird. Keine Beitragspflicht entsteht, wenn der Künstler nicht selbständig ist oder als Kapitalgesellschaft oder als GmbH & Co. KG auftritt.

 

Wie hoch ist die Abgabebelastung?

Wie schon erwähnt, beträgt der Abgabesatz in 2018 und auch für 2019 4,2 % auf alles, was aufgewendet wird, um die künstlerische Leistung zu erhalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass eine Selbstmeldepflicht besteht, sobald es zu solchen Geschäftsbeziehungen gekommen ist.

 

Also prüfen Sie Ihre Eingangsleistungen. Auf „Wissen müssen“ kommt es nämlich nicht an. Und die Zahl der aufgedeckten Fälle steigt. Denn seit einigen Jahren sind die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der normalen Prüfung zuständig.

 

Ihr Jens Bunte

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