Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-07

Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR

Die Einnahmenüberschussrechnung gilt für Einkunftsarten, die im Einkommensteuerrecht als „Gewinn-Einkünfte“ bezeichnet werden. Somit für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit. Ab 2017 reicht es aber nicht mehr, die Einkünfte in Form einer Einnahmenüberschussrechnung zu berechnen. Die Gewinnermittlung ist zwingend in einem bestimmten Formular zu erklären („Anlage EÜR“) und dem Finanzamt in Form eines amtlich festgelegten Datensatzes elektronisch zu übermitteln!

 

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine Möglichkeit, den Gewinn zu ermitteln, indem der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben berechnet wird. Es ist eine verhältnismäßig einfache Art der Gewinnermittlung. Ohne auf zu viele Details an dieser Stelle einzugehen, handelt es sich um eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Berücksichtigt werden also alle Geschäftsvorfälle eines Zeitraums (in der Regel das Kalenderjahr), die während dieses Zeitraums eingenommen („Zufluss“) oder ausgegeben („Abfluss“) werden. Dabei ist es ganz gleich, ob diese Zahlungsbewegungen wirtschaftlich in diesen Zeitraum gehören. Weil dieses System relativ einfach ist, wird es gerade von Unternehmern verwendet, dessen Geschäftsbetrieb einen übersichtlichen Rahmen hat („Kleingewerbe“). Gelegentlich hört man in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung „4-3-Rechner“. Damit ist nichts anderes gemeint. Diese Bezeichnung leitet sich lediglich daraus ab, dass die Bestimmungen zur Einnahmenüberschussrechnung im § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu finden sind.

 

Was ist die Anlage EÜR?

Die Abkürzung „EÜR“ steht – es wird nicht überraschen – natürlich für Einnahmenüberschussrechnung. Es handelt sich dabei um ein amtliches, dreiseitiges Formular. Das Formular enthält verschiedene Felder, wie sie bei der Ermittlung des Gewinns regelmäßig benötigt werden. Dort tauchen dann Begrifflichkeiten wie Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Fragestellungen zu Rücklagen und zu Entnahmen- und Einlagen mit einer entsprechenden Untergliederung auf. Selbstverständlich ist es möglich, direkt im Formular den Gewinn zu ermitteln. Wer sich aber bereits an einer Einnahmenüberschussrechnung versucht hat – und sei der Umfang noch so gering – weiß, dass zur Ermittlung der erforderlichen Angaben regelmäßig Nebenberechnungen und Aufstellungen erforderlich sind. Und derjenige, der im Rahmen seiner Einkünfte auch noch mit der Umsatzsteuer konfrontiert ist, wird merken, dass er hier schnell an die praktischen Grenzen stößt.

 

Was ändert sich ab dem Erklärungsjahr 2017?

Die Anlage EÜR ist nicht neu. Nach meinen Recherchen existiert sie seit dem Jahr 2005. Allerdings musste sie nur genutzt werden, wenn im Rahmen der Einkünfte die jährlichen Gesamteinnahmen den Betrag von 17.500,-- € überstiegen. Und damit fielen viele Kleingewerbetreibende schon durch das Erstellungsraster. Sie durften Ihre Gewinnermittlung formlos einreichen, was mit einer EXCEL-Tabelle regelmäßig hervorragend klappte. Damit ist jetzt leider Schluss! Die ermittelten Werte aus einer externen Berechnungstabelle müssen nun in das Formular EÜR übertragen werden. Abschreibungen, Umsatzsteuersachverhalte, Eigenverbrauchstatbestände sind nun formulargetreu zu erfassen. Die Tücke liegt dabei im Detail. Die abschließende Übertragung per Datensatz ist dann allerdings unproblematisch, wenn Sie Ihre Erklärung sowieso über ein eingerichtetes Datenportal (z. B. ELSTER online) übermitteln. Unterm Strich also wesentlich mehr Aufwand auf der Seite des Steuerzahlers. Die Vorteile des Fiskus liegen allerdings klar auf der Hand: Diese extreme Standardisierung der Erfassung erleichtert die Auswertung natürlich ungemein. Elektronische Plausibilitätsprüfungen und Vergleiche im Entwicklungsverlauf zu Vorjahren oder mit anderen Steuerpflichtigen sind kein Problem und das Ziel.

 

Ausnahmen zur EÜR

Keine Regel ohne Ausnahmen, auch wenn diese in der Praxis kaum einschlägig sein dürften. Die OFD NRW hat ganz aktuell erlassen, dass nur diejenigen, deren Gewinn unter 410,-- € im Jahr liegt, auf eine EÜR verzichten dürfen. Auch Tätige im Ehrenamt brauchen keine EÜR einzureichen, wenn Ihre Vergütung unter den einschlägigen Freibeträgen liegen sollte. Und natürlich die, für die die Erstellung einer elektronischen EÜR wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist. Dafür ist aber ein extra Antrag zu stellen.

 

Ihr Jens Bunte

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