Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-05
Gründe für die Pflichtveranlagung und Verlängerung der Abgabefrist für 2017
Normal entwerfen wir die Titel für die Beiträge dieser Serie immer selber. Dieses Mal haben wir uns aber eines originellen Slogans der Finanzverwaltung NRW bedient. Ist doch mal eine nette Idee: Steuerformulare zu Einkaufszetteln umzugestalten! Über den Hintergrund zu dieser Kampagne der Finanzverwaltung hatte ich aber bereits vor einem Jahr an dieser Stelle berichtet: Die Verlängerung der Abgabefrist für Ihre Steuererklärung!
Die Abgabefrist: 31.05. oder?
Weil ich – wie gesagt – bereits vor einem Jahr an dieser Stelle über die Fristgewährung informiert hatte, möchte ich auch nur kurz anmerken, dass das Land NRW die gesetzliche Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2017 vom 31.05.2018 auf den 31.07.2018 wiederholt verlängert hat. Das gilt aber nur für Bürger, die ihre Steuererklärung selber machen und das digital über das Portal ELSTER-online.de erledigen. Überlassen Sie die Erklärung Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, so verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31.12.2018. Wollen Sie Ihre Erklärung jedoch ohne Registrierung einreichen, dann gilt nach wie vor: 31.05.2018!
Sollten Sie Hintergründe zu den Fristen und die Neuerungen ab 2019 interessieren, dann möchte ich auf meinen Beitrag vom Mai 2017 verweisen, den Sie gerne unter www.stb-bunte.de/infos nachlesen können.
Heute möchte ich Ihnen allerdings erklären für wen diese Fristen überhaupt gelten.
Pflicht oder Kür – für wen gilt die Abgabefrist eigentlich?
Haben Sie im vergangenen Jahr ausschließlich Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielt? Dann sind Sie gar nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Die viel zitierte Frist „31.05.“ hat für Sie gar keine Bedeutung! Sie können Ihre Steuererklärung abgeben wann Sie wollen. Beachten müssen Sie lediglich einen Verjährungszeitpunkt. Im Steuerrecht sprechen wir von der Festsetzungsfrist. Für diese reinen „Arbeitnehmerfälle“ beträgt diese vier Jahre. Das bedeutet, dass Sie den Antrag auf Ihren Lohnsteuerjahresausgleich für 2017 spätestens bis zum 31.12.2021 beim Finanzamt einreichen können.
Auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht, sollten Sie Ihr Antragsrecht sorgfältig prüfen. Oft erhalten nämlich genau diese Steuerzahler eine Steuererstattung. Die Abgabe der Steuererklärung lohnt sich besonders dann, wenn man z. B. hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat oder Sie aber im letzten Jahr geheiratet haben. Sollte das Finanzamt dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Nachzahlung fällig wird, dann besteht sogar die Möglichkeit die Einreichung der Erklärung zurückzunehmen.
Lassen Sie allerdings diesen Abgabezeitraum verstreichen, dann haben Sie keine Möglichkeit mehr an Ihr Geld zu kommen.
Aber wer muss denn jetzt einreichen?
Die Arbeitnehmer, die abgeben müssen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Das sind u. a. diese Fälle:
- Es wurden neben der Tätigkeit als Arbeitnehmer andere Einkünfte erzielt und diese waren höher als 410,-- € (Jahresbetrag!)
- Man hat sich einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen
- Es wurden Lohnersatzleistungen über 410,-- € im Jahr erzielt (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeit, Elterngeld usw.)
- Sie haben parallel bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet
- Haben Sie Kapitalerträge ohne Zinsabschlag erhalten?
- Sie nutzen als Ehepartner die Steuerklassen III/V
- Bei Ihnen wurde im Vorjahr mal die Steuerklasse VI abgerechnet
- Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung
Und natürlich alle die, die keine Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen und Tatbestände erfüllen, an denen das Einkommensteuerrecht die Steuerpflicht knüpft.
Das trifft leider auch immer mehr Rentner, die durch Heraufsetzung des Ertragswertes bzw. der dauerhaften Festschreibung des steuerfreien Betrages, in die Steuerpflicht „hineinwachsen“ können.
Vielleicht denken Sie auch mal darüber nach, nicht nur das gesparte Papier der Steuerformulare sinnvoll zu nutzen, sondern auch Ihre Zeit. Überlassen Sie die Erklärung Ihrem Steuerberater. Damit sparen Sie nicht nur Zeit, sondern bares Geld: Denn Sie verschenken keine Steuern ;-)
Ihr Jens Bunte