Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-02

Neuigkeiten bei der betrieblichen Altersversorgung ab Januar 2018

Altersversorgung. - Wichtig. - Ausreichend? Auf alle Fälle kompliziert. Das war in der Vergangenheit so und wird mit dem, ab diesem Jahr gültigen „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ nicht einfacher. Trotzdem hat dieses neue Gesetz Ansätze, die die betriebliche Altersversorgung einem größeren Kreis von Arbeitnehmern zugänglich machen. Einen kurzen Einstieg und einen interessanten neuen Gestaltungspunkt möchte ich Ihnen hier vorstellen.

 

Wann spricht man von der „betrieblichen“ Altersversorgung?

Die betriebliche Altersversorgung ist eine Möglichkeit der Altersversorgung für Arbeitnehmer. Allerdings werden die Beiträge nicht aus dem verdienten, und somit auch versteuerten und mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Nettolohn bestritten (wie z. B. bei einer „normalen“ Lebensversicherung), sondern die Beiträge werden mit vom Arbeitgeber abgeschlossenen Verträgen über die Lohnabrechnung vom Lohn einbehalten, ohne dass sie versteuert werden müssen und zum Teil auch nicht der Sozialversicherung unterliegen. Die bekanntesten Formen sind sicherlich die Direktversicherung und der Pensionsfonds, die viele von Ihnen auch schon abgeschlossen haben.

 

Was ändert sich durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Die Systeme der betrieblichen Altersversorgungen bleiben unverändert. Die Form der bisherigen Pensionsfonds und Direktversicherungen, die man als Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber abschließen kann, ändern sich also nicht. Was sich ändert, sind die exakten Durchführungswege bei der Abwicklung der Verträge. Die größte praktische Auswirkung dürfte die Hochsetzung der steuerfreien Obergrenzen darstellen, in deren Rahmen Beiträge für die Altersversorgung begünstigt geleistet werden dürfen. Lag die Höchstgrenze bisher bei jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zzgl. eines Zuschlages von 1.800,-- € (für 2018 wären das 4.920,-- € gewesen), so sind es nunmehr 8 % der Bemessungsgrenze und somit 6.240,-- € - was dann 1.320,-- € mehr Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung ermöglicht.

Dieser Höchstbetrag kann also in die Altersversorgung investiert werden, ohne dass von diesem Beitrag Lohnsteuern abgeführt werden müssen! Aber Achtung: In der Sozialversicherung bleibt alles wie bisher: Lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze – und somit die Hälfte des Höchstbetrages – werden von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Der übersteigende Betrag unterliegt, wie der Restlohn, der Verbeitragung bei der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

 

Besonders hervorzuheben: Neuer staatlicher Zuschuss

Wie eingangs erwähnt, soll durch das neue Gesetz eine breitere Schicht von Arbeitnehmern angesprochen werden. Das funktioniert natürlich nicht, wenn lediglich die Höchstbeträge angehoben werden. Das begünstigt ja regelmäßig nur die, die sich eine solche Altersvorsorge auch leisten können. Diejenigen, die nur ein geringes Einkommen beziehen, kann man mit höheren Beiträgen wohl nicht zur weiteren Versorgung ermutigen. Darum wurde ein neuer Förderbetrag eingeführt.

Dazu muss der Arbeitgeber allerdings seinen Lohn in der Art erhöhen, dass er mindestens 240,-- € höchstens jedoch 480,-- € im Jahr zusätzlich zahlt. Diese Lohnerhöhung geht dann direkt in eine Altersversicherung. Der Clou: Der Arbeitgeber darf sich mit seiner nächsten Lohnsteueranmeldung direkt 30 % dieser Zahlung vom Finanzamt zurückholen. Die wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer lediglich ein geringes Einkommen hat und das Arbeitsverhältnis sein erstes Dienstverhältnis sein muss! Gering im Sinne dieser Regelung sind monatlich 2.200,-- €. Und hier liegt der Gestaltungsspielraum: Es ist nur der aktuelle Zahlungszeitraum maßgeblich. Wird der Jahresbetrag in einer Summe gezahlt - und das in einem Monat in dem die Grenze von 2.200,-- € nicht überschritten wird - dann genügt das. Spätere Änderungen des Lohnes bleiben unberücksichtigt. Wird jedoch der Zuschuss vom Arbeitgeber monatlich gezahlt, dann muss der Verdienst jeden Monat geprüft werden. Funktioniert übrigens auch bei Aushilfen. Hier dann aber darauf achten, dass kein weiteres Dienstverhältnis besteht!

 

Gebotene Wachsamkeit

Die Anhebung der Möglichkeiten wird wahrscheinlich nicht zur Anhebung der Versicherungssumme von bestehenden Verträgen führen. Vielmehr werden Anbieter von entsprechenden Produkten Neuabschlüsse anbieten. Achten Sie darauf, dass steuerliche Vorteile nicht durch Kosten für Neuabschlüsse aufgezehrt werden!

 

Ihr Jens Bunte

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