Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2018-01
Die neue Kassennachschau ab Januar 2018
Ab dem 01.01.2018 hat das Finanzamt die Möglichkeit „Kassennachschauen“ durchzuführen. Meine Mandanten habe ich mit Rundschreiben und Erklärvideos darauf vorbereitet. Auch an dieser Stelle habe ich über die neuen „Spielregeln“ bei der Kassenführung informiert. Wer diese Hinweise beherzigt hat, kann der neuen Kassennachschau beruhigt entgegen sehen.
Was ist eine „Kassennachschau“
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, unterliegen der steuerlichen Außenprüfung. Diese führt das Finanzamt in unregelmäßigen Abständen durch. Diese „regulären Betriebsprüfungen“ werden vorher schriftlich angekündigt. Es wird ein Termin abgestimmt. Unangekündigte Betriebsprüfungen gibt es also nicht. Anders bei der Kassennachschau: Das Finanzamt hat seit Jahresbeginn die Möglichkeit, bargeldintensive Betriebe im Rahmen einer Kassen-Nachschau unangekündigt zu prüfen! Dazu muss sich der Mitarbeiter des Finanzamtes lediglich mit seinem Dienstausweis legitimieren und eine Anordnung zur Überprüfung vorlegen.
Durchführungsprobleme bei der Kassennachschau
Wie in vielen Lebenslagen liegen die Tücken jedoch im Detail. Leider existiert zur Kassennachschau bisher lediglich einen Gesetzestext. Eine genaue Verwaltungsanweisung, die den Rahmen der Möglichkeiten genauer abstecken würde, existiert noch nicht. Erste Erkenntnisse zum Umfang und zum Ablauf der Kassennachschau möchte ich Ihnen jedoch hiermit geben.
Der Ablauf der Kassennachschau
Wie schon gesagt, der Finanzbeamte wird unangekündigt in Ihren Geschäftsräumen erscheinen. Dabei muss er sich anfangs nicht mal zu erkennen geben! Der Kassen-Nachschauer darf also verdeckt Testkäufe machen und sich anonym vergewissern, ob z. B. der Inhaber im Ladenlokal anwesend ist.
Ist der Finanzbeamte sodann vorstellig geworden, ist sein alleiniger Ansprechpartner der Geschäftsinhaber - und nur der Geschäftsinhaber. Wenn der Inhaber nicht anwesend sein sollte, wird die Aufforderung an das Personal ergehen, den Inhaber herbeizubitten. Sollte das akut praktisch nicht möglich sein, ist die Kassennachschau abzubrechen. Von einem Abbruch sollte allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Bei „Totalverweigerern“ wird die Nachschau wohl unausweichlich in eine reguläre Betriebsprüfung enden – die dann aber wieder schriftlich angeordnet werden müsste.
Auch in Filialbetrieben ist nur der Inhaber zuständig. Das Finanzamt kann sich nicht an den Filialleiter halten. Allerdings kann der Inhaber den Filialleiter vorab legitimieren, dem Kassenprüfer die angeforderten Informationen zu geben. Die entsprechende Vollmacht sollte in solchen Fällen also vorgehalten werden. Sonstige Gründe – außer die Nichtverfügbarkeit des Inhabers – die Kassennachschau zu verweigern, gibt es nicht.
Stattfinden soll die Nachschau zu den „geschäftsüblichen Zeiten“. Die pure Anwesenheit des Inhabers vor oder nach den regulären Öffnungszeiten ermächtigt nicht zur Nachschau. Zudem darf die Nachschau nur in den betrieblichen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Zutritt zu dem Wohnbereich des Inhabers muss nur in ganz speziellen Ausnahmen gewährt werden.
Natürlich kann sich der Steuerpflichtige auch eines rechtlichen Beistandes, in Form eines Anwalts oder Steuerberaters, bedienen. Der Kassenprüfer muss aber nicht auf den Rechtsbeistand warten!
Was wird bei der Kassennachschau geprüft?
Geprüft wird, ob das Kassenbuch korrekt geführt wird und alle Zahlungsvorgänge über das Kassensystem richtig und unmittelbar erfasst werden. Dann wird natürlich geprüft werden, ob die betriebliche Verfahrensdokumentation des Steuerpflichtigen und des Kassenherstellers den Anforderungen entspricht (s. auch Neue Westfälische 07.11.2017). Das Herzstück der Prüfung wird allerdings die Kassensturzfähigkeit darstellen. Dazu ist der laufende Geschäftsbetrieb kurz zu unterbrechen. Dem Bargeldbestand des Vortages werden die Bareinnahmen und Barausgaben des laufenden Tages hinzuaddiert bzw. abgezogen und dann mit dem Kassen-Ist-Bestand verglichen. Das sich daraus keine Differenzen ergeben dürfen ist wohl selbstredend. Nicht verlangen darf der Prüfer allerdings die Vorlage eines Zählprotokolls. Das empfehlen wir zwar zu führen, da damit die zeitnahe Kassenführung glaubhaft gemacht werden kann, es ist allerdings gesetzlich nicht verpflichtend.
Nun denn: Alles Gute im neuen Jahr!
Ihr Jens Bunte