Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-10

Grundlegendes zur Kirchensteuer

Wenn uns das lutherische Jubiläum in diesem Jahr schon einen zusätzlichen Feiertag beschert, dann ist das für mich doch mal ein Anlass, ein paar Besonderheiten zur Kirchensteuer vorzustellen. Und Besonderheiten gibt es bei der Kirchensteuer reichlich. Daher kann ich an dieser Stelle auch nur einen ganz groben Überblick geben. Besonders vor dem Hintergrund, dass alle Bundesländer eine andere Handhabe der Kirchensteuer – sprich eigene Kirchensteuergesetze – haben.

 

Das Wesen der Kirchensteuer

Mit der Kirchensteuer finanzieren sich die Religionsgemeinschaften, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt sind. Die Kirchensteuer ist eine sogenannte „Zuschlagsteuer“. Sie wird auf eine, bereits auf anderem Wege festgestellte Steuer (z. B. der Einkommensteuer oder der Kapitalertragsteuer), drauf geschlagen. Der Steuersatz beträgt 9 %. Sie wird von den Finanzämtern gegen eine Gebühr verwaltet und erhoben, bevor sie an die Kirchen weitergeleitet wird.

 

Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der dem Beginn der Kirchenangehörigkeit folgt. Bei den christlichen Kirchen ist das mit der Taufe der Fall. Beendet wird die Abgabeverpflichtung mit dem Tod, dem Verlegen des Wohnsitzes in das Ausland oder mit dem Kirchenaustritt. Bei Tod und Wegzug gilt das ab dem Monat in dem der Tod oder der Wegzug eingetreten ist. Bei Kirchenaustritt in NRW erst mit Ablauf des Monats, der auf den Kirchenaustritt folgt. Der Kirchenaustritt kann in NRW bei einem Amtsgericht oder bei einem Notar beantragt werden.

 

Die Höhe der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Lohnsteuer erhoben. Können diese Steuern also gemindert werden, dann mindert sich auch die Kirchensteuer. Zudem werden Kinder bei der Ermittlung der Kirchensteuer zusätzlich berücksichtigt. Im Regelfall spielen die Kinder bei der Einkommensteuerfestsetzung keine Rolle, da alle Begünstigungen zu Kindern im Steuerrecht grundsätzlich über das Kindergeld abgegolten sind. Anders bei der Kirchensteuer. Für die Erhebung der Kirchensteuer werden zur Findung der „fiktiven“ Einkommensteuerhöhe Kinderfreibeträge separat abgerechnet. Daher wirkt sich der zusätzliche Eintrag von Kindern bei den Lohnsteuermerkmalen grds. auch nur für die Festsetzung der Kirchensteuer beim Einbehalt vom Arbeitslohn aus.

 

Kirchensteuer und Eheleute

Sind beide Ehegatten Mitglieder in einer Religionsgemeinschaft, ist der Einbehalt der Kirchensteuer unproblematisch. Das gilt auch, wenn die Eheleute verschiedenen Konfessionen angehören. In diesem Fall wird jede Kirche aus der Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld bedient. Dabei ist es gleich, welcher Ehegatte wieviel zum gemeinsamen Einkommen beigetragen hat.
Im Falle der Ehe, bei der nur ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist, wird die Kirchensteuer in dem Verhältnis festgesetzt, wie jeder Ehegatte zur Summe der Einkünfte beigetragen hat (vereinfachte Darstellung). Heißt also: Ist nur der Ehegatte ohne Konfession, der keine eigenen Einkünfte hat und wird die Summe der Einkünfte somit vollständig durch den anderen – kirchensteuerpflichtigen – Ehegatten bedient, ist die Kirchensteuerersparnis gleich null. Natürlich „funktioniert“ das auch anders herum, sodass überhaupt keine Kirchensteuer anfällt, wenn der Alleinverdiener nicht kirchensteuerpflichtig ist und lediglich der nicht verdienende Ehepartner einer Konfession angehört. Für diese Fälle erheben einige Kirchen ein Kirchgeld. Dieses Kirchgeld soll dann greifen, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte keine oder nur eine geringe Kirchensteuer zu leisten hat. Dieses, auch gerne als „Heidensteuer“ bezeichnete Kirchgeld, wird in NRW aber nur von einigen evangelischen Kirchenverbänden und dem Bistum der Alt-Katholiken erhoben.

 

Kirchensteuerkappung

Da die Kirchensteuer eine Zuschlagsteuer ist, kann es bei sehr hohen Zahlungen zu einem Progressionseffekt kommen, der durch eine sogenannte Kirchensteuerkappung gemildert werden kann. Auch ein Erlass der Kirchensteuer ist teilweise möglich. Dazu muss sich an das zuständige Kirchensteueramt gewandt werden. Die Adressliste für Ihr zuständiges Kirchensteueramt können Sie hier einsehen.

 

Sonderausgabenabzug

An dieser Stelle von Schadensbegrenzung zu sprechen, wäre sicherlich verfehlt.

Aber die Kirchensteuer muss nicht nur gezahlt werden, sie kann auch bei der Ermittlung der Einkommensteuer abgezogen werden. Und zwar als Sonderausgaben.

 

Ihr Jens Bunte

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