Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-09

Geringwertige Wirtschaftsgüter // Steuertipp zum Jahreswechsel

Weil mir beim Gang durch einen Discounter bereits wieder die ersten Lebkuchen angeboten wurden, muss es wahrscheinlich auch nicht merkwürdig sein, dass ich Ihnen in diesem Beitrag bereits einen Tipp zur Steuergestaltung zum Jahreswechsel vorstellen möchte. Zumal Entscheidungen, die dieser steuerlichen Thematik zugrunde liegen, oftmals auch schon frühzeitig überlegt und entschieden werden. Es geht um die steuerliche Berücksichtigung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Rahmen der Absetzung für Abschreibung (AfA) im aktuellen Jahr und ab dem Jahr 2018!

 

Was sind „GWG“?

 

„GWG“ sind zuerst einmal Wirtschaftsgüter, die zur Einkunftserzielung eingesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, welche Einkünfte das sind. So kommen GWG mithin bei Gewerbetreibenden, die selber einen Gewinn ermitteln müssen, genauso vor, wie bei Arbeitnehmern, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Bei allen gemeinsam gilt jedoch, dass das Wirtschaftsgut nicht nur zum einmaligen Gebrauch fähig ist, sondern grundsätzlich für eine mehrjährige Nutzung in Frage kommt.

Ist es im Regelfall so, dass Gegenstände, die über mehrere Jahre zur Einkunftserzielung verwendet werden, nur zeitanteilig über die Nutzungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden dürfen, so lassen sich die Aufwendungen der „GWG“ sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen!

 

Was macht ein „Wirtschaftsgut“ zu einem „geringwertigen Wirtschaftsgut“?

 

Antwort: Der Preis. Die Bezeichnung „geringwertig“ hat im steuerlichen Sprachgebrauch keine qualitätsmäßige Bedeutung. Vielmehr wird lediglich der Preis des Wirtschaftsgutes zum Anschaffungszeitpunkt beurteilt. Bis einschließlich 2017 liegt diese Beurteilungsgrenze bei 410,-- €. Dabei gilt es noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Wert um einen Nettobetrag handelt! Zur Prüfung dieser Anschaffungspreisgrenze ist nämlich die Umsatzsteuer herauszurechnen. Und dabei ist es völlig gleichgültig, ob Sie ansonsten verpflichtet sind Umsatzsteuer abzuführen und somit in den Genuss des Vorsteuerabzuges kämen. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige erhöht sich die Grenze daher auf 487,90 € (410,-- € x 1,19).

 

Was ändert sich ab 2018 und wo liegt der Gestaltungsspielraum?

 

Die Grenze für die Geringfügigkeit wird ab 2018 von bisher 410,-- € auf nunmehr 800,-- € angehoben (bzw. brutto 952,-- €) und damit fast verdoppelt! Maßgeblich ist allerdings der Zeitpunkt der Anschaffung. Dieser muss in 2018 liegen. Es reicht daher nicht, dass die Anschaffung bereits im Jahr 2017 erfolgt und lediglich die Bezahlung – also der Geldabfluss – in 2018 stattfindet.

Daher sollte bei Anschaffungen, die in der nächsten Zeit anstehen, gut überlegt sein, ob es nicht eventuell Sinn macht, mit der Investition bis zum Anfang des neuen Jahres zu warten. Gängige Beispiele für die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern sind regelmäßig Computer oder Büroeinrichtungen. Sind die steuerlichen Folgen bei der Anschaffung eines Computer über 410,-- € noch überschaubar, weil bei einem Computer regelmäßig nur von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen werden muss, so sind die Büromöbel ein schönes Beispiel: Wer überlegt sich einen neuen Bürostuhl im Preisrahmen von rd. 600,-- € (also > 410,-- € aber unter 800,-- €) anzuschaffen, der muss diesen Bürostuhl bei Anschaffung in 2017 nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 13 (!) Jahre abschreiben. Wenn die Investition allerdings noch bis in das Jahr 2018 aufgeschoben werden kann, ist der gesamte Betrag in voller Höhe in 2018 steuermindernd zu berücksichtigen! Natürlich geht Ihnen auch über 13 Jahre keine Abschreibungssubstanz verloren. Aber wer will seine aktuelle Investition nicht auch aktuell in einer Steuerminderung berücksichtigt wissen?

 

Sonstige Voraussetzungen für die Berücksichtigung von GWG

 

Damit die sofortige steuerliche Berücksichtigung möglich ist, müssen noch ein paar andere Punkte beachtet werden. Wichtigstes Kriterium ist aus meiner Sicht, dass das GWG selbständig nutzbar sein muss. So kann ein PC-Drucker kein GWG sein, da er nur im Zusammenhang mit einem PC funktioniert. Auf meinen bereits erwähnten Bürostuhl kann man allerdings im Zweifel auch ohne dazugehörigen Schreibtisch sitzen, was einer selbständigen Nutzungsfähigkeit entspricht.

 

Also: Lebkuchen kaufen Sie ruhig schon jetzt. Ihre neuen GWG eventuell erst im neuen Jahr!

 

Ihr Jens Bunte

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