Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-07

Aufteilung der Steuern bei Ehegatten

Sie sind verheiratet und haben eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht? Im Bescheid steht dann „unterm Strich“ nur noch der eine Betrag: Zahlung oder Erstattung. Aber wieviel entfällt auf welchen Ehegatten? Auch in einer intakten Ehe möchten Ehegatten oftmals ihre steuerlichen Angelegenheiten gerne getrennt abgerechnet wissen, ohne auf die Vorteile der Zusammenveranlagung verzichten zu müssen. Die Besonderheiten dabei möchte ich Ihnen hier vorstellen.

 

Die Einzelveranlagung

 

Die sauberste Trennung von steuerlichen Sachverhalten ist natürlich im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten möglich. Es ist aber wichtig zu wissen, dass bei dieser Veranlagungsform die Bedingungen wie bei ledigen Steuerpflichtigen gelten. Insbesondere der Vorteil des „Splitting-Tarifes“ entfällt. Natürlich kann die Einzelveranlagung im Vergleich zur Zusammenveranlagung auch vorteilhaft sein. Dabei handelt es sich aber um Einzelfälle, die genau zu prüfen sind.

 

Antrag auf Aufteilung der Gesamtsteuerschuld

 

Hört sich interessant an. Ist in der Praxis wohl aber eher die Ausnahme. Zudem hat das Finanzgericht in Baden-Württemberg ganz aktuell entschieden, dass dieser Antrag nicht wieder zurückgenommen werden kann. Das ist natürlich immer dann übel, wenn einem das Ergebnis der Aufteilung nicht passt. Bei der Zusammenveranlagung ist es nämlich so, dass jeder Ehegatte für die Steuerschulden des anderen Ehegatten vom Finanzamt in die Zahlungspflicht genommen werden kann. Durch einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtsteuerschuld kann die Höhe einer eventuell anstehenden Vollstreckung auf den Steueranteil beschränkt werden, der auf jeden Ehegatten persönlich entfällt. Und zwar im Verhältnis der Steuerbelastung einer fiktiven Einzelveranlagung, die das Finanzamt dann in diesen Fällen vornimmt. In dem o. g. Urteil hatten zwar beide Ehegatten Einkünfte als Arbeitnehmer. Einer der Ehegatten stellte dann den besagten Antrag. Dabei stellte sich jedoch heraus, dass die Nachzahlung voll auf ihn entfiel und somit gegen den anderen Ehegatten keine Vollstreckung möglich war. Das fand der Antragsteller nicht so gut und wollte seinen Antrag zurücknehmen. Geht nicht – sagt jedenfalls das Finanzgericht. Ob der Bundesfinanzhof das anders sieht, wird noch geklärt.

 

Übrigens kann ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtsteuerschuld nicht nur aus purem Interesse beim Finanzamt gestellt werden. Damit das Finanzamt den Antrag bearbeitet, müssen sich Steuerschulden bereits im Vollstreckungsverfahren befinden. Ist das Vollstreckungsverfahren noch nicht eingeleitet, dann wird der Antrag so lange zurückgestellt, bis das der Fall ist. Dazu hätte ich eine viel bessere Idee: Fragen Sie Ihren Steuerberater. Der kann Ihnen genau berechnen, wieviel Steuern auf welchen Ehegatten entfallen!

 

Anteil an der Höhe von Nachzahlungs- oder Erstattungsbeträgen

 

Nicht zu verwechseln mit der Aufteilung der Gesamtsteuerschuld ist die Aufteilung von Nachzahlungs- und Erstattungsbeträgen. In diesen Fällen wird nicht die Steuerschuld auf Grund der endgültigen Steuererklärung aufgeteilt, sondern lediglich festgelegt, welcher Ehegatte welche Steuervorauszahlungen geleistet hat und somit welcher Anteil dieser Vorauszahlungen auf die Erstattung bzw. Nachzahlung entfällt. Das Finanzamt ist nämlich nicht verpflichtet, geleistete Vorauszahlungen einem bestimmten Ehegatten zuzurechnen. Es kommt demnach nicht darauf an, von wem und mit welchem Geld gezahlt worden ist. Es ist nur der Wille des Zahlenden maßgeblich, welche Steuerschuld – für das Finanzamt erkenntlich – im Zeitpunkt der Zahlung mit diesem Betrag getilgt werden soll. Ausnahmen gelten für Steuerabzugsbeträge. Das ist z. B. die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten wird. Diese ist dem jeweiligen Steuerpflichtigen direkt zuzuordnen.

 

Auch wenn dem Finanzamt zwischenzeitlich bekannt sein muss, dass es Probleme in der Ehe gibt (die Eheleute leben bereits getrennt oder sind sogar schon geschieden) muss das Finanzamt eine Zuordnung prüfen. Ansonsten mein Beratungstipp: Kennzeichnen Sie die Vorauszahlungen. Vermerken Sie z. B. im Verwendungszweck der Überweisung den Namen eines Ehegatten. Das reicht für eine Zuordnung. Bei Lastschrift teilen Sie dem Finanzamt die Zuordnung formlos mit. Ist eine Zuordnung nicht möglich, dann erhält auch derjenige, der gar keine Vorauszahlungen geleistet hat, die hälftige Steueranrechnung.

 

Ihr Jens Bunte

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