Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-05

Deadline für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2016

Laut Duden wird der letzte Ablieferungstermin für Zeitungsartikel zum Redaktionsstichtag als „Deadline“ bezeichnet. Ob man den Abgabetermin für die Steuererklärung als „Deadline“ bezeichnen sollte, möchte ich mal dahingestellt lassen.

 

Richtig ist allerdings, dass es einen gesetzlichen Abgabetermin gibt. Und das ist der 31. Mai! Dieses Jahr gibt es aber etwas ganz aktuelles zu berichten. Die Länder NRW, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben sich entschieden, die Frist einmalig für zwei Monate bis zum 31.07.2017 zu verlängern. Unter welchen Voraussetzungen das geschieht, wann die Frist überhaupt greift und sonstige Informationen zum Abgabetermin Ihrer Steuererklärung, möchte ich Ihnen in diesem Artikel geben.

 

Wen betrifft der gesetzliche Abgabetermin überhaupt?

Die Abgabefrist betrifft nur diejenigen, die neben ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte erzielt haben. Das könnten z. B. Einkünfte aus Vermietung sein. Auch erhaltene Lohnersatzleistungen wie z. B. das Arbeitslosengeld fallen darunter. Zudem müssen die Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, die sich einen Lohnsteuerermäßigungsbetrag haben eintragen lassen oder die die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.

 

Das bedeutet also im Umkehrschluss, dass alle die, die keine von diesen Vorgaben erfüllen und nur Einkünfte aus Ihrer Diensttätigkeit bezogen haben, gar nicht unter die Abgabefrist zum 31.05. fallen! Sie können allerdings ihre Steuererklärung freiwillig einreichen, um eventuell in den Genuss einer Steuererstattung zu kommen. Und dazu haben sie für 2016 bis zum 31.12.2020 (!) Zeit.

 

Warum wird die gesetzliche Frist dieses Jahr verlängert?


Eigentlich ist es bereits ab 2011 verpflichtend, seine Steuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Nur in Härtefällen soll davon abgesehen werden. So z. B., wenn der Steuerpflichtige gar keinen Computer besitzt. Anscheinend ist diese Ausnahme wohl noch die Regel. Anders lässt sich diese Aktion der Länderfinanzminister nicht erklären. Sie machen nämlich zur Auflage, dass die Abgabefrist vom 31.05. auf den 31.07. nur dann um zwei Monate verlängert wird, wenn sich der Einreicher bis Ende Mai unter www.elster.de registrieren lässt und dann seine Erklärung über das Internet übermittelt. Die Bereitschaft für die EDV-Erklärung soll durch diesen Anreiz also weiter ausgebaut werden. Schöner Nebeneffekt: Die Ausweitung der Frist um diese zwei Monate gilt nicht nur für die neu Registrierten. Nein, auch alle, die bereits seit Jahren ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg über das ELSTER-Portal einreichen, kommen in den Genuss dieser einmaligen Verlängerung der Abgabefrist. Darauf weist das Finanzministerium extra hin, dass man in diesen Fällen keine Unterscheidung machen will!

 

Was gilt für 2017 und 2018?


Na ja, so wie es aussieht ist für 2017 wieder alles beim Alten. Soll heißen: Nach jetzigem Stand werden die Steuererklärungen wieder zum 31. Mai 2018 einzureichen sein. Aber dann definitiv zum letzten Mal. Denn bereits jetzt ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten. Darin wird festgelegt, dass ab dem Steuererklärungsjahr 2018 das Fristende für die Abgabe der Steuererklärung immer auf den 31.07. ausgedehnt wird – also erstmals zum 31.07.2019.

 

Was ist zu machen, wenn auch die ausgedehnte Fristverlängerung nicht für die Abgabe reicht?

In diesem Fall bleibt noch die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Laut einem Erlass der obersten Finanzbehörden soll für eine kurzfristige Verlängerung von bis zu drei Monaten für Steuerpflichtige, die nicht von einem Steuerberater betreut werden, an die Begründung der Fristverlängerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Danach müssen allerdings stichhaltige Gründe für weitere Fristverlängerungen vorgebracht werden.

 

Welche Fristen gelten für die Abgabe der Erklärung, wenn diese von einem Steuerberater erstellt wird?

Wer also einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Erklärung beauftragt, dem wird immer ein Abgabezeitraum bis zum 31.12. des Folgejahres eingeräumt. Selbst danach ist es dem Berater noch möglich, über Einzelfristen oder im Rahmen eines bestimmten Kontingentverfahrens längere Abgabezeitpunkte zugebilligt zu bekommen. Aber soll ich Ihnen mal etwas verraten: Von dieser großzügigen Handhabe ist meine eigene Steuererklärung ausgenommen! Sie gilt nämlich nicht für den Berater selbst.

 

Ihr Jens Bunte

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