Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-04

Schenken Sie Steuern - § 37b EStG

Haben Sie es gewusst? Geschenke können Steuern auslösen! Natürlich nicht die Geschenke, die auf privater Ebene getätigt werden. Gemeint sind die Geschenke, die im geschäftlichen Alltag ausgetauscht werden. Und das ist nicht selten. Bei vielen Gelegenheiten beschenken sich Geschäftspartner oder der Arbeitgeber lässt seinen Mitarbeitern Anerkennungen in Sachgeschenken zukommen. Und dann ist das Finanzamt ganz schnell mit von der Partie.

 

Wer ist von der Besteuerung betroffen?

Eine ertragsteuerliche Auswirkung ergibt sich immer dann, wenn das Geschenk beim Empfänger im weitesten Sinne eine Einnahme auslöst. Das ist immer der Fall, wenn ein Mitarbeiter von seinem Chef eine Zuwendung erhält – auch wenn der Auslöser ein persönlicher Grund des Arbeitnehmers ist (z. B. ein Geburtstagsgeschenk). Bei Geschenken, die an Personen gemacht werden, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, muss unterschieden werden. Ist der Empfänger selber Unternehmer (z. B. ein Lieferant des Schenkers), dann ist davon auszugehen, dass das erhaltene Geschenk bei ihm eine Einnahme darstellt und als solche versteuert werden muss! Ist der Empfänger jedoch ein Kunde, dessen Geschäftsbeziehung seinen Privatbereich betrifft, dann ist das Geschenk beim Empfänger steuerlich bedeutungslos. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn der Autoverkäufer bei Übergabe des Fahrzeuges dem stolzen Käufer einen Blumenstrauß mit überreicht.

 

Häufig nicht erkannt werden Zuwendungen Dritter. Denkbar wäre es z. B., dass ein Unternehmer den Arbeitnehmer seines Geschäftspartners beschenkt. Auch das hat Entlohnungscharakter und würde der Versteuerung unterworfen.

 

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Natürlich gibt es Ausnahmen. Wir befinden uns ja im Steuerrecht. Nicht versteuert werden müssen sogenannte „Aufmerksamkeiten“. Was allerdings unter Aufmerksamkeiten zu verstehen ist, wird nicht klar definiert. Wir befinden uns halt im Steuerrecht. Es hat sich bei der Finanzverwaltung aber die Meinung etabliert, dass Zuwendungen mit einem Wert unter 10,-- € diese Voraussetzung erfüllen. Das ist nicht viel. Geschenke mit einem höheren Wert müssen daher geprüft werden.

 

  1. Geschenke aus Anlass eines persönlichen Ereignisses

 

Werden Geschenke getätigt, die durch ein persönliches Ereignis des Empfängers begründet werden können (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Kindgeburt usw.), dann sind diese Geschenke steuerfrei, wenn sie je Anlass einen Wert von 60,-- € nicht übersteigen. Da der Wert „je Anlass“ gilt, sind auch mehrere Zuwendungen jährlich möglich, wenn entsprechende Ereignisse vorgelegen haben. Erfreulich ist, dass diese Handhabe nunmehr auch für Geschenke zwischen Geschäftspartnern gilt. Bis vor kurzer Zeit war es nämlich so, dass diese Freistellung nur für Geschenke an Arbeitnehmern angewendet werden konnte.

 

  1. Sonstige Geschenke

Die Zuwendungen, denen kein „persönliches Ereignis“ zugrunde liegt, müssen dann den Charakter von „Streuwerbeartikeln“ haben, damit sie nicht versteuert werden müssen. Zu dessen Beurteilung darf wieder die o. g. „10-EURO-Grenze“ oder für Mitarbeiter die Sachbezugsgrenze mit 44,-- € herangezogen werden.

 

Wie hoch ist die Besteuerung?

Scheidet eine Steuerfreiheit aus, dann ist die Steuer grundsätzlich nach dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu erheben. Dazu muss der Wert des Geschenkes fiktiv als Einnahme der Besteuerung auf der Seite des Empfängers unterworfen werden. Beim Arbeitnehmer müsste der Wert des Geschenkes also in der Lohnabrechnung auftauchen – der unternehmerische Empfänger müsste den Wert des Geschenkes in seiner Gewinnermittlung als Einnahme verbuchen. Können Sie sich vorstellen, dass das dem Sinn eines Geschenkes doch etwas widerspricht oder aber aus Unkenntnis beim Geschäftspartner unterbleibt? Aus diesem Grund kann der Schenker die Steuer gleich mitschenken! Und zwar in Form einer pauschalen Versteuerung. Diese beträgt 30 % des Wertes des Geschenkes und wird vom Schenker im Rahmen seiner Lohnsteueranmeldung für den Beschenkten mit abgeführt. Das die Steuer pauschal abgeführt wurde, ist dem Arbeitnehmer oder dem Geschäftspartner mitzuteilen, sodass er dann davon ausgehen kann, von der Besteuerungspflicht befreit zu sein.

 

Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Für Arbeitnehmer ist noch ein Blick auf die Auswirkung von Geschenken auf die Sozialversicherung angebracht. Gilt ansonsten der Grundsatz: „Was pauschal versteuert wurde, unterliegt nicht der Sozialversicherung“, so ist das im vorliegenden Fall nicht so. Sozialversicherungsfrei sind nur die Zuwendungen im o. g. Rahmen. Wer also schon mit der Idee spielte, sich seine nächste Urlaubsreise vom Chef „schenken“ zu lassen, um nach Abführung der pauschalen Steuer die Sozialversicherung zu sparen, der wird an dieser Stelle enttäuscht.

 

Ihr Jens Bunte

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