Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-03

Krankenkassenbonus muss nicht steuerpflichtig sein

Krankenkassenbeiträge können ohne Beschränkung vom Einkommen abgezogen werden. Anders als viele andere Versicherungsbeiträge, die sich im Rahmen von Höchstbetragsberechnungen, erst gar nicht steuermindernd auswirken, führen die gezahlten Krankenkassenbeiträge direkt zu einer Steuerersparnis. Das gilt jedenfalls für die Beiträge an die gesetzlichen Krankenkassen und an die Privatkassen, sofern damit die Basisleistungen abgedeckt werden. Sollten die Krankenkassen hingegen Rückzahlungen leisten, dann muss genau geprüft werden, aus welchem Grund die Rückzahlung erfolgt. Sonst zahlt man plötzlich Steuern nach. Worauf Sie bei solchen Erstattungen der Krankenkasse achten sollten und wo die Tücke in der praktischen Umsetzung mit dem Finanzamt liegt, möchte ich Ihnen heute erläutern.

 

Beitragsrückerstattungen

 

Sollte es – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Überzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen gekommen sein, so werden diese von der Krankenkasse erstattet. Da bei diesen Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, das sogenannte „Zufluss-, Abflussprinzip“ gilt, sind diese Rückzahlungen in dem Kalenderjahr bei den Sonderausgaben zu kürzen, in dem die Erstattung beim Versicherten angekommen ist. Dass diese „echte“ Beitragserstattung sich steuererhöhend auswirkt, muss nicht extra begründet werden, da die Zahlung von Beiträgen ja auch zweifelsfrei abgezogen werden dürfen.

 

Bonizahlungen und Gesundheitsprämien

Mittlerweile ist es gängige Praxis bei den Krankenversicherungen, ihre Versicherten zu einem besonderen Verhalten zu ermuntern. Es werden regelmäßig Prämien zugesagt, wenn die Mitglieder bereit sind, besondere, frei wählbare Maßnahmen mitzumachen. Sei es für Vorsorgeuntersuchungen im Früherkennungsbereich, Stressbewältigungsseminare oder sonstige Gesundheits- und Sportprogramme. Ob diese „Prämien“ die gezahlten Krankenkassenbeiträge mindern dürfen und somit die Steuerlast erhöhen, war nicht geklärt. Die Anwendung durch das Finanzamt war schlicht: Alles – wofür auch immer – was von der Krankenkasse erstattet wurde, ist gegengerechnet worden.

 

Eine Steuerpflichtige hat dagegen geklagt und ihren Fall bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gebracht. Ihren Fall hat sie gewonnen. Doch weil der entschiedene Fall besonders gelagert ist, hat die Finanzverwaltung ganz aktuell eine Verfügung erlassen, wie sie das Urteil anwenden will. Darin werden grundsätzlich zwei Fallgruppen unterschieden.

 

1. Erstattungen, die nicht gekürzt werden dürfen

 

Ein Versicherter trägt vorab Kosten für Leistungen, die von der Versicherung eigentlich nicht übernommen werden. Zum Beispiel für den Kauf einer Brille. Wendet er sich mit diesen, selber getragenen Aufwendungen an die Kasse, um seine Prämie anrechnen zu lassen, dann stellen diese Zuschüsse keine Beitragsrückerstattung dar. Auch dann nicht, wenn Sie auf Grund der Teilnahme an Präventionsmaßnahmen gezahlt werden. Die Verfügung der Finanzverwaltung sieht diesen Zufluss als Leistung der Kasse und nicht als Beitragserstattung an.

 

2. Erstattungen, die gekürzt werden

 

Wird hingegen ein Bonus als „Barauszahlung“ geleistet, weil an einer bestimmten Maßnahme teilgenommen wurde, dann wird der Fiskus diese Erstattung als Beitragsrückzahlung werten und Ihr Einkommen entsprechend erhöhen. Das gilt selbst dann, wenn Ihnen für die Gesundheitsmaßnahme Kosten in Form von Beiträgen oder Fahrtkosten entstanden sind! Ob das jedoch so bleibt ist abzuwarten. Dass diese Handhabe so und nicht anders ist, liegt schlicht daran, dass der BFH einen solchen Fall bisher noch nicht zu entscheiden hatte.

 

Die Erklärungsfalle

 

Sie haben diesen Artikel aufmerksam gelesen und setzen Ihre Krankenkassenbeiträge jetzt richtig in Ihrer Steuererklärung an. Das heißt, Sie kürzen den echten Leistungszuschuss direkt bei Ihren Krankenversicherungsbeiträgen und machen somit den höheren Betrag geltend. Dazu sollten Sie wissen, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, alle Beträge, die unter Ihrer Steueridentifikationsnummer registriert sind, dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Also auch die Prämien.

 

Nun ist es kein Geheimnis, dass im Finanzamt nicht jede Steuererklärung mehr personell bearbeitet wird. Ein Computerprogramm prüft viele Fälle auf Plausibilität. Und im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung haben die beim Finanzamt gespeicherten Meldebeträge der Kassen Vorrang vor den Eintragungen in der Erklärung! Man muss also seinen Steuerbescheid sehr genau prüfen, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe eingeflossen sind!

Ihr Jens Bunte

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