Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2017-01
Die Entfernungspauschale
Dass für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit 0,30 € (KM einfache Entfernung) geltend gemacht werden dürfen, ist nach meinen Erfahrungen die steuerliche Norm, die die meisten Leser wohl kennen werden, ohne diese Empfehlung von einem Steuerberater bekommen zu müssen. Doch wie bei jeder pauschalen steuerlichen Regelung gibt es Abgrenzungsfragen.
Eine davon wurde gleich zu Beginn dieses neuen Jahres vom Bundesfinanzhof beantwortet: Er hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Bahnfahrer ihre höheren tatsächlichen Fahrtkosten absetzen können, wobei Autofahrer sich mit der bekannten Pauschale zufrieden geben müssen. Hierdurch würde nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen, so die Richter. Die Bevorzugung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit nicht bedenklich, da diese Regelung klar von umweltpolitischen Zielen getragen wird, von denen wieder alle profitieren.
Wann die Fahrten mit dem Auto dennoch einen höheren Abzug für Fahrten zwischen Wohnung und der Tätigkeitsstätte des Pendlers zulassen und was man sonst noch wissen sollte zur Entfernungspauschale, dass möchte ich Ihnen hier gerne mitgeben.
Die Entfernungspauschale
Für den täglichen Weg zur Arbeit kann eine Pauschale für die einfache Entfernung i. H. v. 0,30 € in Anspruch genommen werden. „Einfache“ Entfernung bedeutet, dass nur die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit gilt und nicht der Fahraufwand für Hin- und Rückfahrt. Allerdings ist dieser Pauschbetrag nicht vom Beförderungsmittel abhängig. Auch Radfahrer und Fußgänger erhalten ihn!
Ermittlung der Höhe der Entfernungspauschale
Es darf pro Arbeitstag nur eine Fahrt geltend gemacht werden. Auch wenn, z. B. bei geteilten Diensten, mehrmals am Tag die Arbeitsstelle aufgesucht wird. Bei einer 5-Tage-Woche kommt man so regelmäßig auf 230 Tage. Arbeitnehmer mit 6-Tage-Wochen sind mit 280 Fahrten dabei.
Maßgeblich ist immer die kürzeste Straßenverbindung. Umwegfahrten werden nur anerkannt, wenn sie merklich schneller sind oder eine höhere Pünktlichkeit versprechen.
Fahren Sie nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, dann sind mit dem pauschalen Abzugsbetrag i. H. v. 0,30 € alle Kosten abgegolten. Mit einer Ausnahme: die Unfallkosten. Sollte Ihnen also ein Unfall auf Ihrer Pendelstrecke zustoßen, so vergessen Sie nicht diese tatsächlichen Mehrkosten bei Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Damit Sie hierbei keine Aufwendungen vergessen, haben wir hier eine Berechnungsübersicht für die Ermittlung der Unfallkosten hinterlegt.
Ausnahmen von der Pauschale
Nicht alle müssen sich mit der Pauschale zufrieden geben. Wie schon am Anfang mit dem zitierten Urteil angedeutet, können Pendler, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, ihre tatsächlichen Fahrtkosten absetzen und sind nicht auf die Pauschale beschränkt. Das gilt auch für Behinderte (s. auch den Beitrag in der Ausgabe 11/2016).
Setzen aber auch Pendler, die mit Bus und Bahn zur Arbeit gelangen, die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € an (was sie nach wie vor können), dann ist das auf einen Betrag i. H. v. 4.500,-- € im Jahr begrenzt! Das bedeutet also, wer mit der Bahn eine tägliche Strecke von mehr 65 KM bei 230 Arbeitstagen zurücklegt, der kann diese Mehrkosten steuerlich nicht einbringen. Das ist allerdings wieder anders bei „Kraftwagennutzern“: Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, für den gilt diese Begrenzung nicht. Hier dürfen unbegrenzte Fahrtstrecken zugrunde gelegt werden. Bahnfahrer dürfen den Höchstbetrag wiederum auch überschreiten, wenn sie das wieder anhand von Einzelkosten belegen können.
Sonstige Besonderheiten bei Fahrten zur Arbeit
Besonders lukrativ ist steuerlich die Bildung von Fahrgemeinschaften. Hier kann jeder Mitfahrer täglich die Entfernungspauschale geltend machen. An den Tagen, an denen die Mitfahrer allerdings nicht ihren eigenen Wagen eingesetzt haben, greift wieder die vorgenannte Deckelung i. H. v. 4.500,-- €.
Auch Pendler, die sich mit dem „park and ride“ Modell auf den Weg zur Arbeit machen, müssen diese Grenze beachten. Auch für sie gilt die kürzeste Straßenentfernung. Der Teil der Strecke, der mit dem Auto zurückgelegt wird ist von der Begrenzung ausgenommen. Diese gilt nur für den Rest der Strecke, die mit dem anderen Verkehrsmittel zurückgelegt wird.
Tipp: Nutzen Sie die Erstattung durch Ihren Arbeitgeber. Der kann Ihnen die Fahrten steuerfrei erstatten, wenn er dafür eine pauschale Lohnsteuer i. H. v. 15 % entrichtet!
Ihr Jens Bunte