Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-09

YouTuber sind auch nur Steuerpflichtige

Meistens nenne ich die Beteiligten in meinen Beiträgen „Steuerpflichtige“, „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ oder bediene mich sonstiger Bezeichnungen, die im Steuer- und Beitragsrecht geläufig sind. Heute möchte ich aber – im Trend liegend – vom „YouTuber“ sprechen. „YouTuber“ sind Menschen, die sich im Internet der Videoplattform „youtube.de“ bedienen. Damit es ein „YouTuber“ aber in einen von meinen Beiträgen schafft, muss er mit dem Steuergesetz in Kontakt gelangen. Und wie ein „YouTuber“ das schafft, möchte ich an dieser Stelle einmal anhand der Umsatzsteuer vorstellen.

 

Welcher „YouTuber“ unterliegt dem Umsatzsteuergesetz?

 

Selbstverständlich hat der Nutzer nichts mit der Umsatzsteuer zu schaffen, der sich bei YouTube lediglich Videos anschaut. Werden aber auch Videos hochgeladen, dann kann man auch noch einen Schritt weiter gehen, indem man YouTube erlaubt, beim Abruf des hochgeladenen Videos Werbung einzublenden. YouTube blendet also nicht ohne Berechtigung Werbung ein. YouTube bezeichnet diesen Vorgang als „Monetarisieren“. Und durch diese Zustimmung des „YouTubers“ kommt das Finanzamt auf den Plan. In dem Moment der Zustimmung wird der „YouTuber“ nämlich regelmäßig unternehmerisch tätig, da diese Zustimmung für ihn eine Bezahlung auslösen kann. Zwar hat er auf die Höhe der Zahlungen keinen Einfluss, da alleine die Firma Google,   die YouTube betreibt, die Bezahlung festlegt, die wiederum durch die Anzahl der Klicks beeinflusst wird, die das monetarisierte Video erzielt. Das Hochladen des Videos, die Zustimmung an die Schaltung von Werbung, das wiederholte Abspielen des Videos oder das Hochladen von weiteren Videos sowie die Möglichkeit, eine Bezahlung zu erhalten, wertet das Finanzamt als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen dient: Und die Umsatzsteuerfalle schnappt zu!

 

Welche Art von Leistung wird erbracht und welche Folgen hat das?

 

Das Umsatzsteuergesetz spricht von einer „sonstigen Leistungen“. Und damit bestimmt werden kann, ob diese „Leistung“ steuerbar und steuerpflichtig ist, muss geprüft werden, wo diese Leistung erbracht wird (also wo das Unternehmen Google seinen Sitz hat, mit dem der Vertrag über die Monetarisierung abgeschlossen wurde). Nach meinen Recherchen gibt es da mehrere Möglichkeiten. Welche zutrifft, kann man den Abrechnungen über die Zahlungen entnehmen, die im Support bei YouTube auszudrucken sind:

 

Google Germany, Hamburg

 

In diesem Fall betreibt der Leistungsempfänger – die Firma Google – sein Unternehmen im Inland. Das wäre natürlich der Standardfall. Der YouTuber schuldet die Umsatzsteuer aus seinen Einnahmen und hat diese an sein Finanzamt im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldungsverfahrens abzuführen, wie andere Unternehmer auch.

 

Google Advertising Company Limited (Shanghai)

 

In diesem Fall ist der Leistungsempfänger nicht im europäischen Ausland ansässig. Der YouTuber muss sich über seine Verpflichtungen zur Umsatzsteuer in diesem Land erkundigen und dort seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen ggf. nachkommen.

 

Google Ireland

 

Nun wäre der Unternehmenssitz im europäischen Ausland. Die Erlöse für die Werbeeinblendungen wären zwar jetzt nicht mehr in Deutschland steuerbar. Google müsste vielmehr die Umsatzsteuer für den YouTuber im Ausland abführen. Dazu muss der YouTuber aber unbedingt darauf achten, dass Google auf seinen Gutschriften keine Umsatzsteuer ausweist, da er sonst diese Umsatzsteuer als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer wie eine Art „Strafsteuer“ schuldet. Auf alle Fälle sind diese, in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze, dem deutschen Fiskus in einer Zusammenfassenden Meldung und im Rahmen der Umsatzsteuererklärung anzuzeigen.

 

Gibt es Ausnahmen zur Umsatzsteuerabführung?

 

Damit geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss, gibt es eine Kleinunternehmergrenze. Diese liegt in Deutschland bei 17.500,-- € jährlich. Wer diese Grenze in Anspruch nehmen will, muss das beim Finanzamt beantragen. Damit entfällt aber dann auch die Möglichkeit in den Genuss des möglichen Vorsteuerabzuges zu kommen.

 

Auswirkungen auf andere Steuerarten

 

Die vorgemachten Ausführungen betreffen nur die Umsatzsteuer. Eine ähnliche „Geringverdiener-Regelung“ gibt es bei der Einkommensteuer nicht, sodass auch kleine Überschüsse schon zu einer Besteuerung führen können.

 

Übrigens gibt es auf YouTube eine ganze Menge an Videos, die auch steuerliche Sachverhalte erklären.

 

Ihr Jens Bunte

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