Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-08

Ein Arbeitszimmer - zwei nutzende Ehegatten

Über die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist schon einiges geschrieben und entschieden worden. Doch dabei sind grundlegende Fragestellungen immer noch nicht einwandfrei beantwortet. So zum Beispiel, ob der abzugsfähige Höchstbetrag je Arbeitszimmer gilt oder je Nutzer. Diese Entscheidung ist aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Um welchen Höchstbetrag geht es?

 

Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind immer nur dann in unbegrenzter Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer für den Steuerpflichtigen den beruflichen Mittelpunkt darstellt. Er also, einfach gesagt, nirgend wo anders tätig wird. Wird ein Arbeitszimmer jedoch nur dadurch erforderlich, dass die eigentliche berufliche Tätigkeit irgendwo anders stattfindet, für die Büroarbeit aber kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann werden die angefallenen Kosten für dieses Arbeitszimmer nur bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt. Aktuell sind das 1.250,-- €.

 

Aufteilung des Höchstbetrages

 

Nun wird es in der Praxis wahrscheinlich recht häufig vorkommen, dass beide Ehegatten ein Arbeitszimmer brauchen.

 

In den Fällen, in dem jeder Ehepartner ein eigenes Arbeitszimmer nutzt, ist die Anwendung des Einkommensteuerrechts einfach. Beide Ehepartner können für jedes Arbeitszimmer jeweils ihre Kosten bis zu dem Höchstbetrag i. H. v. 1.250,-- € geltend machen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

 

Was geschieht jedoch, wenn sich die Ehegatten ein Arbeitszimmer teilen?

 

Klar ist, dass in einem solchen Fall erstmal die Gesamtkosten des Arbeitszimmers zu ermitteln und dann eine Aufteilung der Kosten nach den Nutzungsverhältnissen eines jeden Ehegatten aufzuteilen sind.

 

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Ehepartners, dann kann dieser seinen Kostenanteil in voller Höhe als Kosten absetzen. Nutzt ein Ehepartner das Arbeitszimmer jedoch nur deswegen, weil ihm kein anderer Arbeitsplatz dafür zur Verfügung steht, dann kann er das nur bis zum anteiligen Höchstbetrag – bei hälftigen Nutzungsanteil also bis 625,-- €.

 

Im entschiedenen Fall bedeutete dass, dass die Gesamtkosten des Arbeitszimmers i. H. v. 4.000,-- € von der Ehefrau, als Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit, mit Ihrem Nutzungsanteil i. H. v. 50 % (= 2.000,-- €) als Betriebsausgaben absetzen konnte. Der Ehemann, dem lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, kann also nur 50 % des Höchstbetrages von 1.250,-- € - mithin 625 € als Werbungskosten berücksichtigen.

 

Oder anders ausgedrückt: Nach dieser Rechtslage ist der begünstigt, der anstatt ein Arbeitszimmer mit 28 qm zwei kleine mit je 14 qm nutzt. Im letzteren Fall erhält er die doppelte Begünstigung! So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht es hingegen genau anders und daher wurde für eine endgültige Entscheidung der Bundesfinanzhof in München angerufen.

 

Bei objektbezogener Betrachtung liegt möglicherweise ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß vor, weil man durch das einfache Einfügen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln kann.

 

Zudem haben nur Urteile des Bundesfinanzhofes Gültigkeit für alle Steuerpflichtigen. Finanzgerichtsurteile betreffen immer nur den abgeurteilten Fall und besitzen keine allgemeine Gültigkeit.

 

Betroffen? – Dann legen Sie Einspruch ein!

 

Sie sollten bereits in Ihrer Steuererklärung die Kosten für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag je Nutzer geltend machen.

 

Das Finanzamt wird von Ihrer Berechnung abweichen. Aber damit haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen.

 

Mit dem Hinweis, das beim Bundesfinanzhof (AZ VI R 53/12) ein entsprechendes Verfahren anhängig ist, können Sie das Ruhenlassen des Verfahrens beantragen. Das bedeutet, dass sich durch Ihren Einspruch erstmal keine Änderung zu Ihrer Steuerhöhe ergeben wird. Sollte aber das anhängige Verfahren irgendwann mal in Ihrem Sinne entschieden werden, dann partizipieren Sie von dieser Entscheidung auch noch durch diesen Einspruch.

 

Natürlich gibt es bei Arbeitszimmern und Ehegatten noch weitere Problemkreise. Gerade dann, wenn das Gebäude nur einem Ehegatten gehört, das Arbeitszimmer jedoch vom anderen Ehegatten genutzt wird.

 

Aber davon berichte ich eventuell ein anderes Mal,

 

Ihr Jens Bunte

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