Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-07
Steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Und wenn Ihr Mitarbeiter „reif für die Insel“ ist, dann sollten Sie überlegen, ob Sie ihm Urlaubsgeld oder aber eine Erholungsbeihilfe zahlen!
Wo ist der Unterschied zwi-schen Urlaubsgeld und einer Erholungsbeihilfe?
Urlaubsgeld wird meistens auf Grundlage einer vertraglichen Regelung gezahlt. Die Zahlung ist fällig, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer einen Urlaub antritt oder nicht.
Bei der Erholungsbeihilfe sieht das etwas anders aus. Hier muss der Arbeitgeber sich nachweisen lassen, dass der Arbeitnehmer mit der gewährten finanziellen Unter-stützung seine Erholung gefördert hat. Praktisch reicht es der Finanzverwaltung aber aus, wenn die gezahlte Erholungsbeihilfe zeitnah in Verbindung mit genommenem Urlaub ausgezahlt wird. Als zeitnah sieht der Fiskus einen Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Zufluss der Zahlung an.
Warum die Unterscheidung in Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe
Beide Zahlungen sind steuer-pflichtig. Gravierender Unter-schied ist jedoch, dass das Ur-laubsgeld laufenden Lohn dar-stellt, der dem individuellen Steuersatz unterliegt.
Die Erholungshilfe wird hingegen pauschal versteuert. Da der pauschale Steuersatz mit 25 % in der Regel günstiger als der individuelle Steuersatz ist, liegt bereits hier ein Vorteil . Interessant ist aber auch, dass Zahlungen, die mit einem pauschalen Steuersatz ver-steuert werden, regelmäßig nicht der Sozialversicherung unterliegen. Und das ist hier auch der Fall!
Da die pauschale Lohnsteuer in der Regel vom Arbeitgeber übernommen wird und durch die gewährte Sozialversicherungsfreiheit, fließt die Erholungsbeihilfe somit ohne Abzüge dem Arbeit-nehmer zu. Sollte der Arbeitgeber hingegen die Lohnsteuerpauschale nicht übernehmen wollen, dann kann diese auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Aber auch das sollte noch lukrativ sein.
Welchen Voraussetzungen sind an die Erholungsbeihilfe geknüpft?
Wie bei allen Begünstigungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen bestimmte Bedin-gungen eingehalten werden, damit man davon profitieren kann. Wie schon eingangs erwähnt, muss dem Finanzamt der Nachweis erbracht werden, dass die Zahlung der Erholung gedient hat. Auch wenn der Bundesfinanzhof in vor-liegenden Urteilen einen Nachweis in Form von Belegen verlangt hat, reicht es dem Fiskus grundsätzlich aus, wenn die Auszahlung im Zusammen-hang mit einer Urlaubsgewährung getätigt wird.
Zudem ist die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer auf einen Betrag i. H. v. 156,-- € für den Arbeitnehmer, bzw. auf 104,-- € für seinen Ehegatten und auf 52,-- € für jedes Kind begrenzt. Für eine vierköpfige Familie kommt man somit auf eine maximale Begünstigung i. H. v. 364,-- €, die in der Summe einmal im Kalenderjahr gewährt werden kann. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesen Beträgen um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das tü-ckische an einer Freigrenze ist, dass nur die Zahlungen begünstigt sind, die diese Grenze nicht übersteigen. Werden die Maximalbeträge (auch nur knapp) überschritten, so fällt die Begünstigung in voller Höhe weg!
Keine Möglichkeit der Erholungsbeihilfe bei Urlaubsgeld?
Auch bei der Zahlung von Ur-laubsgeld kann es möglich sein, noch eine Erholungsbeihilfe zu gewähren, da Urlaubsgeld, welches tarifvertraglich zu zahlen ist, auf die o. g. Grenzen nicht angerechnet werden muss.
Grund dafür ist, wie oben bereits erwähnt, dass das Urlaubsgeld vom Arbeitnehmer frei verwendet werden darf und es sich damit offiziell nicht um eine zweckgebundene Erholungsbeihilfe handelt. Wenn keine tarifliche Vereinba-rung vorliegt, dann sollte überlegt werden, ob anstatt „Urlaubsgeld“ Erholungsbeihilfen gezahlt wer-den.
Diese Gestaltung ist grundsätzlich möglich, da die Zuwendung von Erholungsbeihilfen nicht zusätz-lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Eine „Gehaltsumwandlung“ ist also möglich.
Auch wenn 364,-- € für eine vier-köpfige Familie auf den ersten Blick nicht eine riesige Begünstigung darstellen, so sollten Sie doch überlegen, welche Summe (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) auf-gebracht werden müsste, um diesen Betrag netto als laufende Auszahlung zu erreichen!
Dabei ist es letztendlich ja nicht mehr als eine passende Bezeichnung in der Lohnabrechnung zu einem passenden Auszahlungs-zeitpunkt.
Ich wünsche Ihnen gute Erholung!
Ihr Jens Bunte