Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-05
Abfindungen in Aufhebungsverträgen
Einen besonderen Anlass, gerade jetzt über Aufhebungsverträge zu schreiben, gibt es eigentlich nicht. Interessant und aktuell ist das Thema aber immer, da in Aufhebungsverträgen oft Abfindungen vereinbart werden. Und genau die sollen heute mein Thema sein!
Warum werden Aufhebungsverträge geschlossen und darin Abfindungen vereinbart?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auszusprechen, welche gegebenfalls vor einem Arbeitsgericht standhält, ist gar nicht so einfach. Daher ist es für Arbeitgeber oftmals besser, statt eine Kündigung vorzunehmen, mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Damit der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag einverstanden ist, wird regelmäßig eine Abfindung angeboten. Und bei richtiger Gestaltung kann das auch steuerlich noch attraktiv sein!
Wie werden Abfindungen besteuert?
Abfindungen sind steuerpflichtig. Freibeträge für Abfindungen, die nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind, gibt es seit 2006 nicht mehr. Trotzdem sind nicht alle steuerlichen Begünstigungen entfallen. Abfindungen können einer Tarifbegünstigung unterliegen. Der Vorteil dieser Begünstigung ist der, dass der Steuersatz gemindert wird, der auf diese Abfindung anzuwenden ist. Hintergrund ist, dass es in der Einkommensteuer einen Steuersatz gibt, der je nach Höhe des Einkommens steigt. Man spricht von der Steuerprogression. Durch die Abfindungszahlung steigt das Einkommen – folglich auch der Steuersatz. Bei Anwendung der Tarifbegünstigung wird – vereinfacht gesagt – so getan, als wenn die Abfindung nicht in einer Summe zu versteuern ist, sondern auf fünf Jahre verteilt zufließen würde. Somit würde jede (fiktive) Teilzahlung an sich, nur eine gemäßigte Steigerung des Steuersatzes zur Folge haben. Dieser, so angenommene ermäßigte, Steuersatz darf also im Rahmen der Tarifermäßigung auf die gesamte Abfindung im Zeitpunkt der Zahlung angewendet werden. Das Schlagwort hierfür im Steuerrecht lautet: „Ein-Fünftel-Regelung“.
Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifbegünstigung
Um die Tarifbegünstigung zu erhalten, müssen grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich um eine Zahlung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses handeln. Das bedeutet, mit der Abfindung dürfen keine ausstehenden Lohnansprüche wie z. B. Überstunden oder Urlaubsauszahlungen abgegolten werden. Keine Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist gegeben, wenn lediglich eine Versetzung, eine Änderungskündigung oder ein Betriebsübergang oder ähnliches vereinbart wird. Das Arbeitsverhältnis muss also endgültig aufgelöst werden!
Eine andere Voraussetzung liegt in der Höhe der Abfindung. Die Tarifbegünstigung wird nämlich nur gewährt, wenn eine Zusammenballung von Einkünften in einem Kalenderjahr gegeben ist.
Ohne prüfen zu müssen, was eine „Zusammenballung“ ist, kann man die Begünstigung schon vergessen, wenn die Abfindung nicht in einem, sondern in zwei Jahren zufließt. Eine Aufteilung im geringen Umfang ist zwar möglich – aber auf Grund der engen Regelungen und der wechselnden Rechtsprechung, nicht zu empfehlen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufteilung steuerlich immer uninteressant ist. Bei einer Aufteilung wird halt nicht die Tarifbegünstigung gewährt. Eine Verschiebung in Folgejahre kann aber auch Sinn machen, wenn in diesen Jahren niedrigere Steuersätze erwartet werden können, die in der Summe zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen als der Zufluss in einem Jahr unter Anwendung der „1/5-Regel“.
Was aber ist unter einer Zusammenballung zu verstehen? Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer durch die Abfindung insgesamt mehr an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhält als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Das ist stets erfüllt, wenn die gezahlte Entschädigung höher ist, als der Restlohn, der bis zum Ende des Kalenderjahres fällig geworden wäre.
Eine Zusammenballung kann aber auch dann gegeben sein, wenn die Abfindung zwar geringer ausfällt als der Restlohn, der im Kündigungszeitraum bezogen worden wäre, aber weitere Einnahmen erzielt werden, die bei der normalen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zugeflossen wären und so die „normalen“ Einkünfte des „normalen“ Jahres übertroffen werden. In der Regel ist das das Arbeitslosengeld.
Als „normal“ werden für diese Vergleichsbetrachtung immer die Vorjahreswerte angenommen. In Ausnahmen kann davon abgewichen werden.
Gestaltungshinweis
In diesem Zusammenhang sollte auch immer die getrennte Veranlagung geprüft werden, um eine Hebelwirkung bei der Zusammenveranlagung zu vermeiden!
Ihr Jens Bunte