Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2016-02
Fristen und Schaltjahre
Der 29. Februar. Ein nicht alltägliches Datum. Nur in Schaltjahren auf dem Kalender zu finden. Hat der 29. Februar auch im Steuerrecht eine besondere Bedeutung?
Nein, das hat er eigentlich nicht. Trotzdem möchte ich diesen Schaltjahrestag zum Anlass nehmen, um über einen Themenkreis zu berichten, der im Steuerrecht sehr wohl Bedeutung hat und ein wichtiger Bestandteil im Umgang damit ist: Die Fristen.
Arten von Fristen
Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Fristen. Fristen, die in den Steuergesetzen stehen, sind gesetzliche Fristen. Gesetzliche Fristen können regelmäßig nicht verlängert werden und stellen meistens eine Ausschlussfrist dar.
Ausschlussfristen sind sehr unangenehm. So führen Sie, wenn die erforderliche Handlung ausgeblieben ist, zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen für den Steuerpflichtigen. Hat man z. B. die Einspruchsfrist gegen seinen Einkommensteuerbescheid versäumt, dann führt das zur Unanfechtbarkeit des Bescheides, auch wenn der Fehler für alle Beteiligten ersichtlich ist.
Es gibt aber auch Fristen, die von der Finanzbehörde selber bestimmt werden. In diesen Fällen spricht man von behördlichen Fristen. Behördliche Fristen werden für Einzelfälle ausgesprochen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Fristen können Sie verlängert werden und Sie stellen – mit einer Ausnahme – keine Ausschlussfrist dar. Das ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige gegen seinen Bescheid Einspruch eingelegt hat und im Rahmen dieses Einspruchs noch tätig werden muss, wofür das Finanzamt ihm eine Frist gewährt, z. B. zur Beweisführung. Das sollte der Steuerpflichtige nicht ausreizen. In diesen Ausnahmefällen lässt das Gesetz auch eine Ausschlussfrist für behördliche Fristen zu (§ 364b AO)!
Berechnung von Fristen
Ist das Ende einer Frist ausdrücklich genannt, dann erübrigt sich die Berechnung des Fristablaufes.
In den meisten Fällen wird aber nicht das Ende der Frist, sondern der Beginn der Frist bezeichnet. Dann muss das Ende der Frist berechnet werden. Das ist bei jedem Einkommensteuerbescheid der Fall. Die Bekanntgabe des Bescheides stellt ein Ereignis dar. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ereignis eintritt. Wird ein Steuerbescheid z. B. am 29.01.2016 bekannt gegeben, zählt der 29.01. als Ereignistag nicht mit und die Frist beginnt am 30.01.2016 – auch wenn der ein Samstag war.
Für Einkommensteuerbescheide beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Monatsfristen enden immer an dem Tag, mit der Zahl, an dem das Ereignis (sprich die Bekanntgabe) stattgefunden hat. In unserem Fall also am 29.02.2016. Und da der 29.02.2016 ein Montag sein wird und das Fristende somit keine Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, verschiebt es sich auch nicht auf den nächsten Werktag.
Das Schaltjahr 2016 ist also ein schönes Beispiel für die Fristendarstellung bei einem Steuerbescheid.
Was wäre aber, wenn 2016 kein Schaltjahr wäre und es den 29. Februar nicht geben würde. Der Steuerbescheid gilt weiterhin als am 29.01. als bekanntgegeben. Fehlt aber der entsprechende Monatstag am Fristende, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Monatstages des entsprechenden Monates. In einen „normalen“ Februar also am 28.02.. Dagegen würde eine am 28.02. beginnende Frist am 28.03. und nicht am 31.03. enden (Wochentage mal nicht berücksichtigend).
Wahrung der Frist
Fristen enden stets mit Ablauf eines Tages. Das heißt, sie enden um 24.00 Uhr. Beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamtes ist die Frist gewahrt, wenn sich der Vorgang um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist im Hausbriefkasten befindet. Das lässt sich nur mit Nachtbriefkästen überwachen. Finanzämter haben solche in der Regel jedoch nicht. Das bedeutet, dass bei der Leerung am Morgen der Inhalt des Briefkastens noch den Eingangsstempel des vorherigen Arbeitstages erhält!
Frist verpasst – geht danach noch was?
Wie bereits erwähnt, stellen gesetzliche Fristen regelmäßig Ausschlussfristen dar. Wer die verpasst hat, der kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Damit sollen unbillige Härten vermieden und die Möglichkeit gegeben werden, unverschuldete Versäumnisse zu heilen. Wer also ohne Verschulden verhindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten, der muss einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Anders bei behördlichen Fristen. Eine Wiedereinsetzung ist hier zwar nicht vorgesehen, aber eine rückwirkende Fristverlängerung ist hier möglich.
Auch wenn Beiträge über Fristen immer etwas „trocken“ sind – wer schon einmal eine Frist verpasst hat, weiß um deren Wichtigkeit.
Ihr Jens Bunte