Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-10
Prüfen Sie die Aushilfslöhne der letzten Monate!
Zu dieser Jahreszeit stellt sich regelmäßig die Frage, ob vor dem Jahreswechsel noch Maßnahmen zu ergreifen sind, um keine steuer- oder beitragsrechtlichen Nachteile zu haben. Diesen Gedanken möchte ich aufgreifen, um auf eine Änderung hinzuweisen, die ab 2015 gilt und bei der auch immer eine jährliche Prüfung erfolgen muss – wenn auch nicht in Abhängigkeit zum Kalenderjahr sondern zum Zeitjahr. Es geht um die Verdienstgrenze von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen.
Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist ein Job, bei dem der Mitarbeiter regemäßig nicht mehr als 450,-- € im Monat verdient. Damit sind für den Mitarbeiter wesentliche Vorteile verbunden. Er muss auf diesen Lohn nämlich keine Sozialabgaben zahlen. Auch die Lohnsteuer kann vermieden werden, da durch den Arbeitgeber eine Pauschalierung erfolgen kann. Im Idealfall entspricht die Nettolohnauszahlung dem Bruttoverdienst!
Was geschieht bei Überschreiten der 450,-- €-Grenze?
Wird die besagte 450,-- €-Grenze überschritten, so tritt ab diesem Zeitpunkt die ganz normale Versicherungspflicht in Kraft. Abzüge für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden fällig und schmäleren den Auszahlungslohn. Auch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung entfällt. Der Lohn muss nun im Rahmen der persönlichen Lohnsteuerklasse abgerechnet werden.
Wann die regelmäßige Verdienstgrenze als überschritten gilt, wurde in einer neuen Geringfügigkeits-Richtlinie festgelegt. Denn nicht jedes Überschreiten hat gleich die Versicherungspflicht zur Folge. Vielmehr gibt es einige Ausnahmen, die sich so unterteilen lassen:
Folgen eines gelegentlichen Überschreitens der Verdienstgrenze
Wer grundsätzlich für eine Beschäftigung eingestellt wurde, die einen gleichbleibenden Verdienst von unter 450,-- € vorsieht, der kann in unvorhersehbaren Fällen, die Grenze von 450,-- € überschreiten und trotzdem weiter die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung in Anspruch nehmen.
Bisher durften solche unvorhersehbaren Sonderschichten in 2 Monaten eines Zeitjahres vorkommen. Für den Zeitraum 2015 bis einschließlich 2018 hat die neue Richtlinie diese Ausnahmeregelung sogar auf 3 Monate ausgeweitet! Und wie schon eingangs angedeutet, ist für die Prüfung nicht das Kalenderjahr maßgeblich, sondern das Zeitjahr.
Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
Besonders erwähnenswert ist zudem noch, dass in den Monaten in denen die Verdienstgrenze überschritten wird, es keine Höchstlohnsumme gibt. Soll heißen: Es könnte sogar eine Vollzeitstelle als geringfügig entlohnte Tätigkeit abgerechnet werden!
Wichtig ist es in diesen Fällen, den Grund für das außergewöhnliche Überschreiten gut zu dokumentieren und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Ansonsten gibt es bei einer späteren Prüfung durch die Rentenversicherung für den Arbeitgeber ein böses Erwachen.
Folgen des Überschreitens der Verdienstgrenze bei schwankenden Löhnen
Im Unterschied zu den vorgenannten Überschreitungen, ist es bei diesen Mitarbeitern von vornherein klar, dass Sie schwankende Monatslöhne oder saisonbedingt unterschiedliche Löhne erzielen werden.
In diesen Fällen ist der regelmäßige Lohn durch Schätzungen bzw. Durchschnittberechnungen zu ermitteln. Die Tatsache, dass durch einen unvorhersehbaren Jahresverlauf in einzelnen Monaten auch Löhne von mehr als 450,-- € verdient werden, ist dann unschädlich, solange der jährliche Durchschnittslohn je Monat i. H. v. 450,-- € nicht überschritten wird (also Jahreslohnsumme von 12 x 450,-- € = 5.400,-- €). Auch hier gilt wieder das Zeitjahr.
Gewarnt werden muss jedoch vor Missbrauchsgestaltung. Diese liegt nach der der aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinie vor, wenn der Verdienst erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn die in wenigen Monaten ausgeübte Beschäftigung nur deswegen die Grenzen der Geringfügigkeit i. H. v. 5.400,-- € im Jahr nicht übersteigt, weil in den übrigen Monaten kein oder kein wesentliches Entgelt erzielt wird. Das gilt auch, wenn die unverhältnismäßigen Schwankungen als saisonbedingt begründet werden.
Es lohnt sich also zum Ende des Jahres zu prüfen, ob die Vorgaben der ab 01.01.2015 geltenden Richtlinie – wenn auch für ein Zeitjahr – eingehalten wurden, alle Dokumentationen vorliegen und ob eventuell noch Stunden abgefeiert werden müssen!
Ihr Jens Bunte