Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-09

Gehaltsumwandlungen - wann liegen sie vor und wann sind sie schädlich?

„Gehaltsoptimierungsmodelle“ – dass hört sich gut an, müssen aber praktisch sauber umgesetzt werden, damit sie funktionieren. Und da die praktische Umsetzung im Steuerrecht zunehmend komplizierter und unübersichtlicher wird, wurden dem Finanzamt in letzter Zeit anscheinend vermehrt Anfragen dazu gestellt. Und zwar so viele, dass die Oberfinanzdirektion (OFD) am 09.07.2015 darauf hingewiesen hat, dass es ja aus ihrer Sicht nichts Neues zu klären gibt, da es zum Thema bereits eine Verfügung gibt, die doch auch weiterhin Gültigkeit hat. Das stimmt. Und diese Verfügung ist wirklich interessant.

 

Was stellt die Verfügung der OFD Münster vom 12.01.2012 klar?

 

Die OFD nimmt Stellung zur Problematik von Gehaltsumwandlungen. Wie bekannt, ist das „normale“ Gehalt in der Regel steuerpflichtig und unterliegt der Sozialversicherung. Teile des Gehaltes können aber von der Versteuerung und der Versicherung ausgenommen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer für bestimmte Sachverhalte bezahlt werden.

 

Damit das funktioniert und vom Finanzamt anerkannt wird, ist eine regelmäßige Grundvoraussetzung, dass diese begünstigten Zahlungen zusätzlich zum aktuellen Lohnanspruch gezahlt werden müssen.

 

Sollen zum Beispiel Erstattungen des Arbeitgebers für seinen Mitarbeiter für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz von der laufenden Versteuerung und Sozialversicherung befreit werden, dann müssen sie zusätzlich zum bisherigen Lohn vom Chef bezahlt werden. Es funktioniert also nicht, dass dem Arbeitnehmer sein Bruttolohn um eben jenen Betrag gekürzt wird, um diesen Betrag dann als Fahrtkostenübernahme abgabenbegünstigt auszuzahlen!

 

Wann gilt die Voraussetzung „zusätzlich“ als erfüllt?

 

Strenggenommen ist nur die echte Gehaltsumwandlung schädlich.

 

Das bedeutet also, dass es in Ordnung ist, wenn eine anstehende, übliche Gehaltserhöhung nicht den laufenden zukünftigen Bruttolohn erhöht, sondern in Form einer Sonderleistung erbracht wird. Aber Achtung! Mit dieser Handhabe darf es sich nicht zu einfach gemacht werden. Vertragsformulierungen, wonach nach Wegfall des Leistungsgrundes (z. B. für die Zahlung von steuerfreien Kindergartenzuschüssen wg. Beginn der Schulpflicht des Kindes) automatisch wieder die historische Erhöhung des Lohnes als Bruttolohn eintritt, funktionieren nicht. Hier spricht man von sogenannten Rückfallklauseln.

 

Problemlösung durch neue Arbeitsverträge?

 

Kann die Problematik, dass die begünstigten Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Lohn bezahlt werden müssen, dadurch umgangen werden, dass neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden?

 

Hier muss man unterscheiden.

a) Bei befristeten Arbeitsverträgen ist es grundsätzlich möglich, wenn nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes entsprechende Vereinbarungen neu geschlossen werden.

 

b) Bei einfach geänderten Arbeitsverträgen oder bei sogenannten „Änderungskündigungen“ funktioniert das aber nicht. Hier unterstellt der Fiskus, dass beide Parteien aus rein steuerlichen Gesichtspunkten den Vertrag ändern und nimmt in diesen Fällen eine schädliche Gehaltsumwandlung an.

 

Was stellt die OFD-Verfügung weiter klar?

 

Interessant ist, dass die hier besprochene OFD-Verfügung auch klar aufzeigt, welche Lohnbestandteile überhaupt zusätzlich zum Lohn zu zahlen sind, damit die Begünstigungen greifen. Neben den bereits erwähnten Beiträgen für den Kindergarten und den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind das noch die Zuschüsse für die betriebliche Gesundheitsförderung und die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (Computer, Smartphones usw.).

 

Bei vielen anderen Lohnformen stellt die OFD klar fest, dass es hierzu keine extra Zahlung erfordert, sondern dass es hierfür auch ausreicht, wenn bisheriger Bruttolohn umgewandelt wird.

 

Unter anderem werden die Zahlungen von Verpflegungsmehraufwendungen, die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge, Firmenwagengestellung, Werbung auf Fahrzeugen, Mahlzeitengestellung, die Pauschalierung von Urlaubsgeld und einige andere genannt.

 

Es zeigt sich also einmal mehr, dass durch besonnene und genaue Gestaltung, der eine oder andere Euro an Steuern und besonders bei den Sozialabgaben gespart werden kann. Denn gerade bei den Sozialabgaben gilt grds., dass die Verdienste, die steuerlich eventuell pauschal versteuert werden müssen, selbst dann nicht der Sozialversicherung unterliegen.

 

Ihr Jens Bunte

Zurück