Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-08

Kinderbetreuungskosten richtig geltend machen

Sie haben Kinder? Sie haben Kosten für deren Betreuung? Der Staat möchte das fördern. Er gewährt Ihnen dafür Steuervergünstigungen. Aber es reicht nicht aus diese Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr müssen noch weitere – formelle – „Spielregeln“ beachtet werden, damit es zur Steuerersparnis kommt.

 

Eine „Regel“ verbietet die Barzahlung der Betreuungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH III R 63/13) jetzt ganz aktuell erst wieder klargestellt. Doch der Reihe nach. Wann liegen steuerlich berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungskosten vor?

 

Sachliche Voraussetzungen

 

Die Kinderbetreuungskosten haben seit jeher eine stätige Änderung hinter sich. So mussten bis 2011 die Eltern durch ihre persönliche Situation (erwerbstätig, krank, in Ausbildung oder behindert) auf die Kinderbetreuung angewiesen sein.

 

Ab 2012 sind diese Voraussetzungen alle entfallen. Ab 2012 ist es egal, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Der Abzug steht also allen Eltern offen, wenn es sich bei den Aufwendungen um Zahlungen für reine Betreuungsleistungen handelt.

 

Nicht begünstigt sind daher Kosten für Unterricht (z. B. Nachhilfe oder Musikschule) oder Zahlungen für Freizeitbetätigungen (z. B. Vereinsbeiträge).

 

Ferner darf das Kind nicht älter als 14 Jahre sein und muss zum Haushalt desjenigen Elternteils gehören, der die Aufwendungen getragen hat. Es gibt Ausnahmen für behinderte Kinder.

 

Formelle Voraussetzungen

 

Wie bereits gesagt: Achten Sie bitte auf die formellen Vorgaben. Sonst werden Ihnen Ihre Aufwendungen nicht anerkannt, obwohl Sie unstreitig durch die Kinderbetreuung belastet wurden.

 

Dazu ist das Vorliegen einer Rechnung erforderlich. Zwar hat der BFH in seiner oben genannten Entscheidung nochmals klargestellt, dass eine Rechnung auch durch andere Dokumente ersetzt werden kann (z. B. durch einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft, Au-pair-Vertrag, Behördenbescheid über Kindergartenbeiträge u. ä.) aber niemals der Nachweis der Bezahlung, die nie bar erfolgen darf und in der Regel durch einen Überweisungsbeleg belegt werden muss.

 

Bei anderen „unbaren“ Zahlungsarten (Lastschrift, Online-Banking, Verrechnungsschecks und Electronic-Cash-Verfahren) muss noch ein Kontoauszug die Abbuchung nachweisen!

 

Dann kommt es auch noch darauf an, wer die Kinderbetreuungskosten getragen hat. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat.

 

Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Also vorher prüfen, wer nachher geltend machen will!

 

Wieviel Kinderbetreuungskosten werden anerkannt?

 

Wenn dann alle Voraussetzungen gegeben sind, können 2/3 der Aufwendungen – maximal 4.000,-- € je Kind und Jahr geltend gemacht werden. Um diesen Höchstbetrag zu erreichen, sind also 6.000,-- € (6.000,-- x 2/3 = 4.000,--) nachzuweisen.

 

Gegen diese Beschränkung hat es übrigens bereits eine Verfassungsbeschwerde gegeben. Das Verfassungsgericht hat diese Beschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen, sodass die Kürzung somit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Interessante Alternative

 

Kinderbetreuungskosten können auch vom Arbeitgeber übernommen werden. Wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten direkt an die Betreuungsstelle leistet, ist diese Zahlung für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Zudem gibt es in diesem Fall keine Höchstbetragsbegrenzung!

 

Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber diese Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Lohnumwandlungen, bei denen auf ein Teil des Arbeitslohns verzichtet wird, damit dieser für die Zahlung der Betreuungskosten durch den Arbeitgeber verwendet werden kann, scheiden daher aus. Zudem greift diese Gestaltungsmöglichkeit nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind.

 

Der gesamte Sachverhalt zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht zwingend erforderlich ist, im Vorfeld seine steuerlichen Sachverhalte zu bedenken und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Aufwand ist meist gering – die Steuerersparnis oftmals kräftig.

 

Sprechen Sie mich an. Ich unterstütze Sie gerne dabei,

 

 

Ihr Jens Bunte

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