Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-07

Die Ehrenamtspauschale

Was wäre der Sommer ohne Schützenfeste, Freibäder oder Sportveranstaltungen? Was wären Schützen-, Förder- und Sportvereine ohne ehrenamtliche Helfer?

 

Daher möchte ich heute vorstellen, wie diese Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtlichkeit entlohnt werden können, ohne dass es Steuerpflicht beim Empfänger auslöst oder negative Folgen für den Verein hat.

 

Welche Entlohnung ist gemeint?

 

Es geht um die Entlohnung, die an alle im Verein Tätigen möglich ist, die in irgendeiner Form für den Verein tätig werden – unabhängig von der Tätigkeit, soweit es keine Beschäftigung im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Vereins ist. Sei es für Reinigungs- und Pflegearbeiten, Buchhaltungs– oder Organisationsarbeiten uvm. Für diese Arbeiten kann eine steuerfreie Pauschale bis zu 720,-- jährlich gezahlt werden.

 

Nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag, den Übungsleiter und Betreuer, Künstler und Pfleger alter, kranker und behinderter Menschen (2.400,-- € jährlich) erhalten können. Dieser Freibetrag ist zwingend an der genau definierten Tätigkeit gebunden (umgangssprachliche Zusammenfassung: „Übungsleiterpauschle“).

 

Weitere Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

 

a)  Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollerwerbes in Anspruch nimmt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass ein Hauptberuf ausgeübt werden muss, sodass auch Hausfrauen, Schüler, Studenten, Arbeitslose usw. in den Genuss der Pauschale kommen können.

 

b)  Die Freistellung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder halt für einen gemeinnützigen Verein erbracht wird.

 

Kann die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden?

 

Ein „Übungsleiter“ kann seine Freistellung von 2.400,-- € nicht um die vorgenannten 720,-- € für seine Tätigkeit erhöhen, die er als „Übungsleiter“ erbringt. Möchte er von beiden Begünstigungen profitieren, die er bei dem selben oder einen anderen Verein erbringt, dann müssen die Tätigkeiten voneinander klar trennbar und die getroffenen Vereinbarungen eindeutig sein und gesondert abgerechnet werden.

 

Besonderheiten des Höchstbetrages

 

Wie bereits erwähnt, kann eine Freistellung für die Entlohnung von ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 720,-- € erfolgen. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Er wird auch nur einmal gewährt, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird allerdings nicht zeitanteilig berechnet. Das heißt, er kann auch gewährt werden, wenn die Tätigkeit nur einen Teil des Jahres gedauert hat.

 

Besonderheiten für den ehrenamtlichen Vorstand

 

Ein gemeinnütziger Verein erhält eine Reihe von steuerlichen Privilegien. Dafür muss er verschiedene Bedingungen erfüllen. Das Gebot der „Selbstlosigkeit“ gehört dazu. Diese Selbstlosigkeit ist gefährdet, wenn der Verein Mitglieder seines Vorstandes bezahlt, denn dieses ist in der Mustersatzung der Finanzverwaltung so nicht vorgesehen und wird oft unverändert in die Satzungen der Vereine übernommen. Um die Ehrenamtsentlohnung auch für Vorstandsmitglieder zu ermöglichen, ist zwingend eine Satzungsänderung erforderlich, um keine, für die Gemeinnützigkeit des Vereins, schädliche Folgen zu haben!

 

Abzug von Kosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit

 

Wer die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind, noch im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen will, der kann das nur, wenn seine Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

 

Unbenommen bleibt es aber dem Verein, die vorgelegten, nachgewiesenen Kosten – neben der Pauschale – zu erstatten.

 

Hinweis auf den Beitrag von Mai 2015

 

Unbeschadet davon, dass die Entlohnung über die Freistellung der Pauschale steuerfrei an den Empfänger ausgezahlt wurde, kann der Empfänger diese Vergütung wieder an den Verein zurückspenden und somit „doppelt“ Steuern sparen.

 

Die Voraussetzungen dazu habe ich in meinem Beitrag zu „Spenden“ im Monat Mai/2015 aufgezeigt und möchte an dieser Stelle darauf nochmals verweisen. Sie können auf den Artikel auch noch über unsere Internetseite www.stb-bunte.de unter „Infos“ zurückgreifen.

 

Einen schönen Sommer und viel Vergnügen mit unseren Vereinen!

 

Ihr Jens Bunte

Zurück