Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-05

Spenden in der privaten Steuererklärung

Schlimme Naturkatastrophen – wie zuletzt in Nepal – rücken die Spendenbereitschaft immer wieder in den Vordergrund. Doch gespendet wird nicht nur in Katastrophenfällen. Auch viele andere Zuwendungen hält der Gesetzgeber für förderungswürdig. Heute möchte ich Ihnen daher Spenden in der privaten Steuererklärung näher bringen.

 

Spendenanreiz durch den Gesetzgeber

Private Kosten lassen sich nicht steuermindernd geltend machen. Dazu gibt es Ausnahmen. Eine Ausnahme sind Spenden. Diese können als Sonderausgaben berücksichtigt werden und mindern somit die Steuerbelastung des Spenders. Ohne zu sehr auf den theoretischen Hintergrund von Spenden einzugehen, möchte ich Ihnen zeigen, was bei Spenden beachtet werden sollte, damit einem Abzug als Sonderausgabe nichts entgegensteht.

 

Wofür kann steuerbegünstigt gespendet werden?

Die Spende muss einem bestimmten Zweck dienen und für eine der folgenden drei Bereiche geleistet werden:

 

  • für gemeinnützige Zwecke
  • für mildtätige Zwecke
  • oder aber für kirchliche Zwecke

 

Auf politische Spenden möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Diese haben einen besonderen Status, den ich bereits in einem Beitrag aus Mai 2014 aufgezeigt habe.

 

Wer kann Spenden entgegennehmen?

Ganz wichtig für die steuerliche Berücksichtigung ist, wer die Spende entgegen nimmt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger in Deutschland ansässig ist. Er muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune) oder eine inländische steuerbefreite Körperschaft (z. B. steuerbegünstigter Verein) sein. Besonderheiten für Spendenempfänger in anderen EU-Staaten möchte ich außen vor lassen.

 

Wie muss die Spende nachgewiesen werden?

Ganz wichtig für die Anerkennung der Spende ist deren Nachweis. Diese Zuwendungsbestätigung hat nach einem verbindlichen Muster zu erfolgen, welches das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Bedient sich z. B. ein Verein nicht diesem Muster, dann sollten Sie von dem Empfänger eine neue Bescheinigung anfordern. Nicht zulässige Spendenbescheinigungen sind oft daran erkennbar, dass z. B. individuelle Textpassagen, wie Danksagungen und ähnliches enthalten sind. Diese dürfen aber allenfalls auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung aufgedruckt sein.

 

Vereinfachter Spendennachweis

Bei der Vielzahl von Spenden bedarf es regelmäßig jedoch gar keinem Nachweis der Spende auf amtlichem Vordrucksmuster. Das ist immer dann der Fall, wenn der Zuwendungsbetrag 200 EUR nicht übersteigt oder wenn das Bundesfinanzministerium für bestimmte Katastrophenfälle für eine bestimmte Zeit Erleichterungen für bestimmte Sonderkonten einräumt.

In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie als Nachweis den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung Ihrer Bank (z. B. ein Kontoauszug) verwenden. Ein Ausdruck am PC, im Falle des Onlinebankings, ist auch ausreichend. Erfolgt allerdings eine Spende über ein Online-Bezahlsystem (z. B. PayPal), dann erkennt das Finanzamt die Spende jedoch nicht an, da dort die Kontonummer des Empfängers nicht ersichtlich ist.

 

Beachtet werden muss allerdings, dass dem Zahlungsnachweis ein Beleg beigefügt werden muss, der vom Empfänger erstellt wurde. Dieser Beleg muss den Zweck, den der Empfänger verfolgt, enthalten und es müssen Angaben zu seiner Steuerfreistellung gemacht werden. Oftmals geschieht das über den Zahlbeleg, der für die Spende zur Verfügung gestellt wird.

 

„Besondere“ Spenden

Regelmäßig werden Spenden in Geld getätigt. Aber auch Spenden in Naturalien und Leistungen sind abzugsfähig. Man spricht dann von Sach- oder Aufwandsspenden. Beide Zuwendungen sind wieder in Geld zu bewerten. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen ist das regelmäßig der Marktwert. Dieser muss ggf. unter Berücksichtigung des Neupreises, dem Alter und dem Zustand im Zeitpunkt der Spende geschätzt werden.

Bei den Aufwandsspenden müssen spezielle Voraussetzungen gegeben sein, damit sie anerkannt werden. Der Gedanke, der hinter diesen Anforderungen steht ist der, dass die Finanzverwaltung grds. unterstellt, dass Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder und Förderer eines Vereins unentgeltlich erbracht werden.

Dieser Grundsatz lässt sich widerlegen, wenn ein Vertrag zum Aufwandsersatz abgeschlossen wird oder die Satzung des Vereines einen Aufwandsersatz für Ihre Mitglieder vorsieht. Gerade ältere Satzungen haben solche Passagen nicht.

 

Also auch hier gilt: Die gute Absicht allein reicht nicht. Vor dem Steuerbonus setzt der Fiskus doch recht hohe formelle Hürden, die beachtet werden müssen.

 

Ihr Jens Bunte

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