Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-04

Kindergeld und Einkommensteuer

Am 25.03.2015 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass das Kindergeld, rückwirkend zum 01.01.2015, um 4,00 € je Kind angehoben wird. 

Ich möchte dieses zum Anlass nehmen, Ihnen einen Überblick über die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht zu geben.

 

Kindergeld und Einkommensteuer – wo ist der Zusammenhang?

 

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, aber das Kindergeld ist ein Bestandteil des Einkommensteuergesetzes. Auch wenn der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse oder bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes direkt beim Dienstherrn zu stellen ist und von diesen auch ausbezahlt wird, so erfolgt die finale Prüfung des Kindergeldanspruches und ggf. dessen Rückzahlung durch das Finanzamt.

 

Was prüft das Finanzamt?

 

So wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung überprüft, ob die Gewährungsvoraussetzungen für das Kindergeld vorliegen. Berücksichtigt wird jedes Kind, das noch keine 18 Jahre alt ist. Kinder über 18 Jahre können berücksichtigt werden, wenn sie 

  • im Alter von 18 – 21 Jahre arbeitssuchend sind
  • sich im Alter von 18 – 25 Jahre in einer Berufsausbildung oder
  • in einer Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. 

Verlängerungen der Altersgrenzen kommen für Zeiten von Wehr- und Ersatzdiensten infrage.

 

Über 25 jährige Kinder erhalten Kindergeld, wenn sie sich aufgrund einer Behinderung nicht selber unterhalten können und die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. 

Allerdings hat es ab 2012 eine entscheidende Änderung gegeben: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind für die Gewährung von Kindergeld nicht mehr zu prüfen. 

Aber das Finanzamt prüft noch mehr. So wird das Kindergeld in einen Kinderfreibetrag „umgewandelt“. Dieser wird – wie das Kindergeld – ab 2015 auch erhöht und beträgt sodann 7.152,-- €. Mit diesem Freibetrag tätigt die Behörde dann eine sogenannte „Günstigerprüfung“. 

Dabei wird der genannte Freibetrag von Ihrem Einkommen abgezogen. Die sich dadurch ergebende Steuerersparnis wird mit dem bereits erhaltenen Kindergeld verglichen. Ist der Steuervorteil höher als das Kindergeld, so wird dieser Vorteil im Rahmen des Einkommensteuerbescheides zusätzlich ausgezahlt. Ist der Steuervorteil niedriger, so verbleibt es beim Kindergeld. Zu einem Steuervorteil kommt es demnach aber nur, wenn das Einkommen und somit der persönliche Steuersatz, entsprechend hoch sind.

 

Was ist mit dem Kindergeld alles abgegolten?

 

Das Kindergeld deckt grundsätzlich alle Kosten ab, die für Kinder steuerlich geltend gemacht werden können. Daher sind auch steuerliche Auswirkungen gering, wenn mal nicht alle Kinder als Freibetrag in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Das hätte dann ausschließlich Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer, ist dementsprechend gering und wird im Rahmen der Jahreserklärung automatisch ausgeglichen. Begünstigungen für Kinder – neben dem Kindergeld – gewährt das Finanzamt nur in folgenden Fällen: 

  • für Kinder im Haushalt eines Alleinerziehenden
  • für Kinder, die im Rahmen Ihrer Ausbildung auswärts untergebracht sind
  • für Kinder deren Schule Schulgeld erhebt (Privatschulen)
  • Pauschbeträge für behinderte Kinder
  • die Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Kinder
  • Abzug von Aufwendungen für die Kinderbetreuung
  • geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen

 

Kein Kindergeld mehr – was dann?

 

Was passiert, wenn ein Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat (weil das Studium eventuell etwas länger gedauert hat und das Kind zwischenzeitlich älter als 25 Jahre ist)? 

Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gibt es dann nicht mehr. Sollte das Kind aber kein oder nur ein geringes Einkommen haben, so besteht die Möglichkeit Unterhalt geltend zu machen. Bis zu einem Höchstbetrag von 8.472,-- € jährlich sind möglich, wenn das Kind noch zu Ihrem Haushalt zählt. 

Das bedeutet also, dass im Idealfall die Steuerersparnis durch den Unterhalt höher ist als das nicht mehr gewährte Kindergeld! 

Also auch beim Kindergeld gilt: Prüfen Sie Ihre Steuererklärung.

Ihr Jens Bunte

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