Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2015-03

Kfz-Unfallkosten in der Steuer

Sind Sie unfallfrei mit Ihrem Auto durch den Winter gekommen? Oder sind Sie ein Opfer von Glatteis und Schnee geworden? In diesem Fall, und natürlich bei allen anderen Unfallursachen, prüfen Sie bitte, ob der entstandene Schaden nicht eventuell im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann. Wann, und in welchem Umfang das der Fall ist, möchte ich Ihnen hier vorstellen.

 

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Als Werbungskosten können die Unfallkosten berücksichtigt wer­den, die Ihnen auf einer berufli­chen Fahrt entstanden sind. Die üblichen pauschalen Kilometer- sätze für Dienstfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte decken Unfallkosten nicht ab, sodass diese zusätzlich geltend gemacht werden können. Ob Sie den Unfall verschuldet haben ist für das Steuerrecht allerdings unerheblich. Als berufliche Fahrten kommen u. a. in Frage:

 

   Fahrten…

  • zur Arbeit
  • zum Kauf von Arbeitsmitteln
  • im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise)
  • zu beruflichen Fortbildungen
  • im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzug
  • zu Vorstellungsgesprächen
  • Umwegfahrten, wenn sie beruflich veranlasst sind

 

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die Sie letztendlich wirtschaftlich belastet haben. Das heißt also, dass Erstattungen, die von einer Versicherung oder aber auch vom Unfallgegner getragen wurden, beim Aufwand gekürzt werden müssen. Somit kommen regelmäßig in Frage:

 

  • Reparaturkosten am eigenen oder geliehenen Fahrzeug
  • Schadenersatzzahlungen an den Unfallgegner oder an den Eigentümer des von Ihnen geliehenen Fahrzeuges
  • die Selbstbeteiligung bei Voll- und Teilkaskoschäden
  • Kosten für Sachverständige, Anwälte usw.
  • Zinsen für den Kredit zur Finanzierung der Unfallkosten
  • Kosten für einen Mietwagen
  • Abschleppkosten
  • sowie Unfallnebenkosten (Fahrten zur Werkstatt, zum Rechtsanwalt, Telefonkosten, Bürokosten oder der Aufwand für Rettungsdienste)

 

Falls Sie den Schaden selber beheben, können Sie natürlich alles absetzen, was Sie durch Nachweise belegen. Den „Wert“ Ihrer eigenen Arbeitsleistung hingegen nicht.

 

Auch nicht berücksichtigungsfähig, als zusätzliche Werbungskosten, ist die unfallbedingte Höhereinstufung Ihrer Versicherungsprämien.

 

Abschreibungen aufgrund von Unfällen

Sollten die Reparaturen allerdings nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, dann muss geprüft werden, ob nicht ggf. ein Wertverlust des Autos geltend gemacht werden kann. In diesem Fall spricht man von einer „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ (AfaA).

 

Unter dieser Absetzung ist nur ein technischer Wertverlust zu verstehen. Der Nachteil, dass es sich bei einem vollständig reparierten Auto zukünftig allerdings um einen Unfallwagen handelt und der auf dem Gebrauchtwagenmarkt bekanntlich geringer gehandelt wird, ist unerheblich und kann zu keiner Steuerersparnis führen.

 

Um den technischen Wertverlust zu ermitteln, muss der Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall (Gutachterwert) mit dem Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall verglichen werden. Die Differenz stellt dann den AfaA-Betrag dar.

 

Problematisch ist die Wertfindung des Fahrzeuges vor dem Unfall. Hierzu muss der sogenannte „Buchwert“ ermittelt werden. Dazu wird der ursprüngliche Kaufpreis des Autos auf eine gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und bis zum Unfallzeitpunkt herunter gerechnet. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen regelmäßig eine Nutzungsdauer von 6 Jahren an. Bei älteren Fahrzeugen 5 Jahre.

 

Gerade bei Fahrzeugen in den letzten Nutzungsjahren wird der Wert nach dem Unfall unwesentlich unter dem Buchwert liegen. Zur Verdeutlichung: Bei einem Unfallfahrzeug ab dem 7. Nutzungsjahr ist der so errechnete Wertverlust regelmäßig 0,-- €, da mit Ablauf des sechsten Jahres die vom Finanzamt unterstellte Nutzungsdauer bereits abgelaufen und das Fahrzeug somit rein steuerlich schon wertlos ist!

 

Hinweis: Bei geringer Fahrzeugnutzung (unter 15.000 KM jährlich) hat der Bundesfinanzhof auch schon einer Nutzungsdauer von 8 Jahren zugestimmt.

 

Als Ergänzung zu diesem Artikel habe ich ein Arbeitsblatt erstellt, das bei einer systematischen Ermittlung der Unfallkosten und deren Geltendmachung beim Finanzamt hilfreich sein kann. Sie finden es hier.

 

Ich wünsche Ihnen eine gute Fahrt. Fahren Sie vorsichtig. Immer!

 

Ihr Jens Bunte

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