Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-10

Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht. Darüber habe ich schon berichtet. Da das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 19.09.2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von PV-Anlagen Stellung genommen hat, möchte ich mich nunmehr einem besonderen Teilbereich widmen: Dem Eigenverbrauch von produziertem Strom.

Welche PV-Anlagen sind betroffen und warum?


Von der Thematik „Eigenverbrauch“ sind alle Anlagen betroffen, die nicht ihren gesamten Strom verkaufen, sondern einen Teil selber im eigenen Haushalt verbrauchen. Dieser selbst verbrauchte Strom muss vom Anlagenbetreiber versteuert werden.

Das ist so, weil bei Anschaffung und in den Folgejahren alle Kosten und Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. In der Konsequenz sind dann die Kosten und Vorsteuern wieder zurückzuzahlen, die nicht zur Einkommenserzielung dienen – sprich: Die Anteile für den privaten Stromverbrauch.

Grundsätzliche Problematik bei der Bemessung des Eigenverbrauches


Um den Eigenverbrauch versteuern zu können muss man wissen, wie hoch er ist. Er sollte also gemessen werden. Für Anlagen, die nach dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, ist es allerdings oft schwierig, diesen Anteil zu ermitteln. Weil für Anlagen bis 10 kWp der Gesamtstrom nicht nachgewiesen werden muss, wird nur noch der Strom gemessen, der verkauft wird. In diesen Fällen multipliziert das Finanzamt die Leistungsfähigkeit der Anlage mit 1.000 und zieht den verkauften Strom davon ab. Die Differenz ist dann zwangsläufig als Eigenverbrauch zu berücksichtigen. Mit dem o. g. BMF-Schreiben ist diese Vorgehensweise als zulässig erklärt worden.

Beispiel: Eine Anlage mit 9 kWp ist installiert. Die Anlage hat nur einen Zähler, der den eingespeisten Strom von 6.000 kWh misst. Das Finanzamt schätzt nun den gesamten Strom mit 9.000 kWh (9 kWp x 1.000) und kommt somit auf einen Eigenverbrauch i. H. v. 3.000 kWh (9.000 – 6.000).

Dies gilt auch bei Anlagen über 10 kWp, wenn der Anlagenbetreiber seiner Messpflicht für den Gesamtstrom nicht nachkommt. Erste Erfahrungen zeigen, dass hierbei der Fiskus aber übermäßig zuschlägt! Die Eigenverbrauchssätze sind in den meisten Fällen wesentlich zu hoch. Ob es aber Sinn macht, einen zweiten Zähler einzubauen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung. Soll heißen: Eventuell ist es billiger die höheren Steuern in Kauf zu nehmen, als den nachträglichen Einbau eines zweiten Zählers zu veranlassen.

Wie berechnet sich der Eigenverbrauch?


a) für die Einkommensteuer

Der Gewinn der PV-Anlage ist um die Produktionskosten des selbst verbrauchten Stromes zu erhöhen und unterliegt somit der Einkommensteuer mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Der ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Zu berücksichtigen sind alle Kosten, die angefallen sind (anteilige Abschreibung, Zinsen, Versicherungsbeiträge, Beratungskosten usw.). Aus Vereinfachungsgründungen kann ein Wert von 0,20 € je kWH angesetzt werden.

b) für die Umsatzsteuer

Inbetriebnahme bis zum 31.03.2012
Der selbst verbrauchte Strom ist mit der erhaltenen Einspeisevergütung für verkauften Strom zu multiplizieren. Von diesem Betrag sind dann 19 % an das Finanzamt abzuführen.

Bei Inbetriebnahme ab 01.04.2012
Der selbstverbrauchte Strom ist mit dem Wert zu versteuern, den der Anlagenbetreiber für seinen noch zusätzlich eingekauften Strom bezahlt -  zuzüglich eines eventuellen Grundpreises. Nach dem neuen BMF-Schreiben ist der Grundpreis in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine anteilige Umrechnung ist nicht zulässig.

Beispiel: Der Haushalt kauft Strom hinzu. Dafür beträgt der Preis 21 Cent netto je kWh. Der monatliche Grundpreis ist netto 5,50 €. Der selbst verbrauchte Strom der Anlage beträgt 3.000 kWh im Jahr. Berechnung: 12 x 5,50 zzgl. 3.000 x 0,21 = 696,-- €; darauf sind 19 % USt abzuführen = 132,24 €.

Es ist also unerlässlich, seine PV-Anlage auch steueroptimiert einzurichten, damit die Effektivität der Anlage auch so noch gesteigert werden kann!

Ihr Jens Bunte

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