Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-08

Krankenversicherungsbeiträge und Eigenleistungsanteil Sonderausgaben?

Weil das Finanzgericht (FG) in Köln so entschieden hat – ist nunmehr ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/14) anhängig. Das Verfahren soll klären, ob der Eigenleistungsanteil, den Privatversicherte mit Ihrer Krankenkasse oftmals vereinbaren, steuerlich als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden darf. Aktueller Stand: Der Eigenanteil stellt lt. FG außergewöhnliche Belastungen dar. Und weil das ungünstig ist und eine Entscheidung des höheren Gerichts (BFH) noch aussteht, könnten alle Betroffenen mit dem o. g. Aktenzeichen Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide einlegen.

 

Hintergrund des Rechtstreits

 

Um den Hintergrund des o. g. Verfahrens zu verstehen, sollte man wissen, was Vorsorgeaufwendungen sind. Auch Krankenversicherungsbeiträge sind sogenannte „Vorsorgeaufwendungen“. Diese sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Dabei handelt es sich, einfach ausgedrückt, um die Versicherungsbeiträge, die nicht mit dem Beruf oder sonstigen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen, also „privat“ begründet sind. Das können Versicherungen von A (wie Auto-) bis Z (wie Zahnzusatzversicherungen) sein. Das Besondere an Vorsorgeaufwendungen ist unter anderem, dass es verschiedene Gruppen gibt, wobei jede Versicherungsgruppe in unterschiedlicher Höhe im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden darf.

 

Welche Höchstbeträge sind bei den Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig?

a) Sonstige Versicherungen

Aus meiner Praxis weiß ich, dass mir von meinen Mandanten gerne Ordner voll mit den unterschiedlichsten Versicherungen vorgelegt werden. Nach Durchsicht stellt sich dann regelmäßig heraus, dass es sich überwiegend um Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- und Lebensversicherungen handelt. Der Höchstbetrag beträgt jährlich 1.900,-- € für Arbeitnehmer und Rentner, sowie 2.800,-- € für alle anderen. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Doch bevor diese Höchstbeträge für Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- und Lebensversicherungen verbraucht werden können, müssen sie um die Beiträge gekürzt werden, die für die Basisversorgung an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgegeben wurden! In der Regel bleibt dann von diesem Höchstbetrag nicht mehr viel übrig.

 

b) Versicherungen die unbegrenzt abgezogen werden dürfen

Ja, so etwas gibt es: Beiträge für die Basisabsicherung zum Kranken- und Pflegeschutz dürfen unbegrenzt abgezogen werden! Das gilt für die Zahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen genauso wie für Zahlungen an private Versicherungsträger. Maßgeblich ist lediglich, dass man damit einen Versicherungsschutz erreicht, der auch über die gesetzliche Krankenkasse als Basisschutz gewährt wird. Darüber stellen die Krankenkassen jährlich eine Bescheinigung aus und übertragen diese Werte an Ihr Finanzamt. Negativ ist allerdings anzumerken, dass diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gleichzeitig den Höchstbetrag minderen, den ich Ihnen zu Punkt „a)“ vorgestellt habe.

 

Bei diesem unbegrenzten Abzug der Versicherungsbeiträge kommen nun die Gerichte ins Spiel. Für privat Krankenversicherte ist es oft der Fall, dass Sie einen Teil Ihrer Krankenkosten im Jahr selbst übernehmen. So können Sie die Krankenversicherungsbeiträge gering halten. Und da sie dadurch geringe Beiträge haben, können Sie auch weniger absetzen als Ihre Mitbürger. Warum dann nicht den Eigenanteil wie Versicherungsbeiträge absetzen? Grundsätzlich interessant der Gedanke. Doch bis jetzt gilt die Meinung, dass Versicherungsbeiträge nur solche Ausgaben sind, mit denen ein Versicherungsschutz erreicht wird. Die Selbstbeteiligung stelle aber keine Gegenleistung für die Erlangung eines Versicherungsschutzes dar, sondern wäre gerade das Gegenteil. Nun bleibt abzuwarten, wie der BFH sich dazu stellt.

 

c) Versicherungen die Basisversorgung im Alter

Zur Vollständigkeit müssen noch diese Versicherungsbeiträge erwähnt werden: Bis zu 20.000,-- € je Ehegatte können abgesetzt werden. Das gilt ab 2025. Bis dahin ist jedes Jahr ein bestimmter Prozentsatz noch zu Kürzen, der sich aber wiederum bis 2025 jährlich um 2 % mindert. Die Kürzung für 2014 beträgt mithin 22 %.

 

Was bleibt, wenn der Abzug der Eigenleistung als Sonderausgaben entfällt?

 

Der Eigenanteil der Arztkosten kann aber immer noch als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigt werden. Bis sich agB aber steuermindernd auswirken, muss eine Schwelle überschritten werden, die sich zumutbare Eigenbelastung nennt. Diese ist abhängig von der Höhe des Verdienstes und des Familienbestandes und kann schnell vierstellig sein, sodass es zu keiner Steuerersparnis kommt, sofern nicht noch andere agB im jeweiligen Jahr angefallen sind.

 

Ich wünsche Ihnen, dass Sie Ihre Eigenleistung erst gar nicht in Anspruch nehmen müssen. Bleiben Sie gesund!

 

Ihr Jens Bunte

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