Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-06

Betriebsveranstaltungen

Bereits bei der letzten Fußballweltmeisterschaft in Südafrika stellte ich Ihnen vor, was für steuerliche Folgen es haben kann, wenn ein Arbeitgeber für seine Belegschaft, nebst Partnern und Kindern, ein Sommerfest ausrichtet, um zusammen Fußball zu schauen.

 

Und so sicher, wie alle vier Jahre die Weltmeisterschaft stattfindet, so sicher ändert sich in dieser Zeit auch das Steuerrecht.

 

Daher erhalten Sie hier keine Wiederauflage des alten Berichts. Vielmehr geht es um die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu „Betriebsveranstaltungen“. Aus diesem Grund möchte ich auch im Wesentlichen die Änderungen herausstellen und keine Aufbereitung der gesamten Thematik anbieten.

 

Worin liegt die steuerliche Brisanz bei Betriebsveranstaltungen?

 

Veranstaltungen, die einen gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen zugängig sind, sind Betriebsveranstaltungen. Das können Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder halt das Sommerfest im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft sein. Und weil es bei solchen Anlässen oft einige Annehmlichkeiten gibt, ruft das den Fiskus auf den Plan. Er steht nämlich auf den Standpunkt, dass ab einem gewissen Umfang die Veranstaltung lohnsteuerpflichtig wird, Sozialversicherung anfällt und ggf. Umsatzsteuer.

 

Was hat sich durch die neue Rechtsprechung grundlegend geändert?

 

a) der neue „Teiler“

 

Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich grds. unbeachtlich, wenn sie einen Betrag von 110,-- € einschließlich der Umsatzsteuer nicht überschreiten. Bisher ermittelte sich dieser Betrag, indem alle Kosten einer Betriebsveranstaltung auf alle Arbeitnehmer umgelegt wurden. Wenn demnach Freunde, Eheleute und Kinder des Arbeitnehmers ebenfalls am Betriebsfest teilgenommen haben, die anfallenden Kosten jedoch nur durch die Arbeitnehmer geteilt wurden, liegt auf der Hand, dass die 110,-- € schnell überschritten wurden.

 

Nunmehr geht man anders vor: Die entsprechenden Kosten werden durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt – und ganz wichtig: Der Aufwand, der so auf Angehörige des Arbeitnehmers entfällt, wird dem Arbeitnehmern nicht mehr zugerechnet! Es kommt somit nicht mehr zu einer Berücksichtigung von teilnehmenden Angehörigen.

 

b) die neue Bemessungsgrundlage

 

Neu ist aber nicht nur die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der „Köpfe“ durch die die angefallenen Kosten der Betriebssause aufgeteilt werden, neu ist auch die Ermittlung der angefallenen Aufwendungen an sich.

 

War es bisher so, dass alle Kosten, die durch die Veranstaltung angefallen waren, in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind, so werden die Aufwendungen nach der neuen Rechtsprechung dahingehend hinterfragt, ob der Arbeitnehmer dadurch tatsächlich einen Vorteil erlangt. Das bedeutet z. B., dass die Mietkosten für den Biergarten, in dem das WM-Fest stattfinden soll, nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch die Fahrtkosten zum eigentlichen Veranstaltungsort oder die Übernachtungskosten bei mehrtätigen Veranstaltungen erhöhen nicht die Kosten, die ggf. Lohnbezug darstellen können. Denn nach Ansicht des Gerichts führt nicht die Fahrt zur Feier zu einem Vorteil, sondern nur die eigentliche Feier. Und schlafen gilt auch nicht mehr als Vorteil – denn geschlafen werden muss so oder so. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass nur noch das Arbeitslohn darstellt, was auch konsumiert werden kann (Speisen, Getränke, Musikdarbietungen usw.)

 

Was hat sich nicht geändert?

 

Nicht geändert hat sich die Bestimmung der Betriebsveranstaltung. Ist eine Veranstaltung nicht für alle Mitarbeiter zugänglich, dann ist es keine Betriebsveranstaltung und für die Teilnehmenden immer sofort Lohn.

 

Ebenfalls stellt der Betrag von 110,-- € weiterhin eine Freigrenze dar. Das bedeutet: Wird dieser Betrag überschritten, dann werden Abgaben vom ersten Euro an fällig und nicht nur das steuerpflichtig, was über 110,-- € hinausgeht.

 

Auch die „Häufigkeitsgrenze“ gilt weiter. Finden im Jahr mehr als 2 Betriebsveranstaltungen statt, dann sind die darüber hinausgehenden immer abgabenpflichtig.

 

Auch darf der Wert von Geschenken, die im Rahmen von solchen Feierlichkeiten ggf. gemacht wer-den, weiterhin den Wert von 40,-- € nicht übersteigen. Sollte der Wert höher sein, so liegt immer Lohnsteuerpflicht vor, auch wenn die Gesamtkosten – in die das Geschenk mit einfließt – unter 110,-- € liegen sollten.

 

Und nun hoffe ich, dass Deutschland Weltmeister wird – und dann gucken wir, was davon das Finanzamt bekommt!

 

Ihr Jens Bunte

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