Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-05

Parteispenden im Steuerrecht

Am 25.05. sind Wahlen. Es stehen Kommunalwahlen an und das europäische Parlament wird gewählt. Das möchte ich als aktuellen Hintergrund zum Anlass nehmen, um über die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Spenden zu schreiben, die an politische Parteien oder unabhängigen Wählervereinigungen geleistet werden. Gerade im Rahmen der Kommunalwahlen dürfte das ein Thema sein, da besonders die kleinen Ortsverbände auf Spenden angewiesen sind, um ihre Arbeit in bewährter Art und Weise durchführen zu können.

 

Spenden im Steuerrecht

 

Im Steuerrecht gibt es drei übergeordnete Gruppen, um Spenden zu gruppieren. Zum einen sind es die „klassischen Spenden“ und die Förderung von Stiftungen. Diese werden über einen Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Das bedeutet, dass man sein Einkommen um die Spenden mindern darf und so die Steuerschuld reduziert wird.

 

Sodann gibt es noch die Gruppe der Parteispenden. Diese haben im Einkommensteuerrecht eine besondere Stellung, da die Steuerbegünstigung nicht grds. von der Höhe des Einkommens abhängig ist, sondern die Begünstigung findet über eine Steuerermäßigung statt.

 

An wen darf gespendet werden?

 

Begünstigt sind Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Diese Unterscheidung ist wichtig. Von ihr ist abhängig wie hoch die Spendenabzugsbegünstigung ist.

Eine politische Partei ist immer auf Landes- und/oder Bundesebene tätig. Unabhängige Wählervereinigungen hingegen sind keine Parteien, sondern Vereine die eben nicht auf Landes- /Bundesebene an Wahlen teilnehmen, somit nur auf kommunaler Ebene. Wichtig ist aber, dass Ihr Vereinszweck bestimmt an Wahlen teilzunehmen. Darum ist z. B. für „einfache“ Bürgerinitiativen eine Begünstigung wie für Wählervereinigungen nicht möglich!

 

Wie wirkt die Steuerbegünstigung?

 

Wie eingangs schon angedeutet, werden herkömmliche Spenden vom Einkommen abgezogen. Folglich hat der, der ein hohes Einkommen hat – und somit auch einen hohen Steuersatz – einen höheren Steuervorteil, wenn er Spenden leistet.

 

Das soll bei Spenden an politische Gruppen verhindert werden.

 

Der Gedanke ist, dass alle Spender von politischen Spenden gleichmäßig steuerlich entlastet werden. Somit ist zu verhindern, dass Spender mit höheren Einkommen größeren Einfluss auf die politischen Parteien gewinnen als Bürger mit niedrigerem Steuersatz und damit mit niedrigerem Einkommen.

 

Um das zu erreichen wird für politische Spenden eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung beträgt 50 % des gespendeten Betrages. Das bedeutet: Wenn 100,00 EUR gespendet werden, bekommt man 50,-- EUR Steuern erstattet! Natürlich nur, wenn Steuern festzusetzen sind. Eine Steuerermäßigung für Steuern „unter null“ gibt es nicht.

Diese Steuerermäßigung ist jedoch begrenzt. Sie wirkt für Spenden bis zu 1.650,-- EUR bzw. 3.300,-- EUR für Eheleute. Das gilt für Parteien wie auch für unabhängige Wählervereinigungen.

 

Nur für Parteien und eben nicht für Wählervereinigungen gilt: Spenden, die die vorgenannte Höhe überschreiten, können dann noch wie „normale“ Spenden als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch hier gilt wieder die Begrenzung von 1.650,--/3.300,-- EUR.

 

Was gilt als Spende?

 

Als Spende gelten alle Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge. Das können Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sonderbeiträge und sonstige Umlagen sein, die der Partei oder der Vereinigung zugewendet werden.

 

Begünstigt sind auch Sachspenden. Bei den Spenden, die auf den Verzicht von Erstattungen von Aufwendungen beruhen, sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Hier müssen vertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen geprüft werden.

 

Ausgeschlossen sind immer Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.

 

Wie müssen Spenden nachgewiesen werden?

 

Auch hier gehen die Parteispenden einen eigenen Weg. Müssen herkömmliche Spenden auf einer gesetzlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, so kennt das Gesetz für Parteispenden solche Vorgaben nicht. Die Spenden müssen also, wie alle Aufwendungen die geltend gemacht werden sollen, nach den allgemeinen Grundsätzen glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt verlangt in der Regel aber eine Bestätigung der Partei oder unabhängigen Wählervereinigung über die erhaltenen Zuwendungen.

 

Ich wünsche Ihnen, dass Ihre Wahl die Richtige sein wird.

 

Ihr Jens Bunte

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