Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-04
Das Ü-Ei / Komibinationsartikel im Steuerrecht
An dieser Stelle widme ich mich regelmäßig steuerlichen Themen, die die Lohnsteuer oder aber die Einkommensteuer betreffen, um damit eine möglichst große Interessengruppe zu erreichen. Aus gegebenen Anlass – Ostern steht vor der Tür – möchte ich Ihnen dieses Mal ein steuerliches Thema näher bringen, bei dem es sich um das Ei dreht. Genauer gesagt, um das Überraschungsei im Rahmen der Umsatzsteuer.
Was ist Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer, wie wir Sie heute kennen, wurde 1967 eingeführt. Dabei handelt es sich um die Besteuerung von Lieferungen und Leistungen in einer Leistungskette. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen, so hat er grundsätzlich einen Vorsteuererstattungsanspruch.
Das bedeutet, er hat die an ihn berechnete Umsatzsteuer nicht endgültig zu tragen, sondern er macht sie bei seinem Finanzamt wieder als Guthaben geltend. Dadurch wird erreicht, dass die Belastung des Endverbrauchers unabhängig von der Anzahl der Produktions- und Vertriebsstufen ist, bevor ihn die Endleistung erreicht. Auf jeder Stufe der Leistungskette wird somit nur der „Mehrwert“ versteuert. Daher auch die steuerlich nicht ganz korrekte Bezeichnung als „Mehrwertsteuer“ im allgemeinen Sprachgebrauch.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer?
Bei der Umsatzsteuer spricht man grundsätzlich von dem allgemeinen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der allgemeine Steuersatz beträgt seit 2007 = 19 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt seit 1983 mit einer Höhe von 7 %.
Der allgemeine Steuersatz darf sich „allgemein“ nennen, weil er auf die meisten Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist. Trotzdem sind es die Ausnahmen, die die Praxis so schwierig gestalten.
Eine wesentliche Gruppe der ermäßigten Waren, machen die Lebensmittel aus. Grundsätzlich unterliegen Lebensmittel demnach nur der Besteuerung von 7 %. Doch die Tücke liegt, wie so oft im Steuerrecht, im Detail. Regelmäßig stellt sich die Frage: Ist diese Lieferung oder Leistung nun mit 19 % oder 7 % zu versteuern – oder ist sogar eine Aufteilung erforderlich.
Das Regelwerk hat zum Teil kuriose Auswüchse. Geschäftsleute aus der Gastronomie können davon ausführlich berichten. So ist es z. B. entscheidend für den Steuersatz, ob Sie als Kunde Ihre Bratwurst direkt im Grillrestaurant verzehren oder sie aber mit nach Hause nehmen.
Im ersten Fall schuldet der Grillbetreiber 19 % Umsatzsteuer. Für den „Mitnahmefall“ – den sogenannten Außerhausverkäufen – fallen hingegen nur 7 % an!
Doch wie bereits erwähnt: Heute geht es nicht um die Wurst, sondern um das Ei.
Die Umsatzsteuer-Osterei-Problematik
Sie kennen es, das Überraschungsei? Das Überraschungs-Ei: Es besteht aus 20 Gramm Schokolade in Form einer zweilagigen Hülle, außen braun, innen weiß. Im Inneren des Ei´s befindet sich in einer ebenfalls eiförmigen, meist gelben Plastikverpackung eine Gimmick-Figur oder ein Spielzeug zum Zusammenbauen.
Vereinfacht: Schokolade unterliegt einer 7 %-igen Umsatzsteuer und Spielzeug einer 19 %-igen Umsatzsteuer. Und nun kommt das Ü-Ei: Was meinen Sie – 7 oder 19 % Umsatzsteuer? Steht das Nahrungsmittel „Schokolade“ im Vordergrund oder geht es dem Verbraucher doch mehr um die kuriosen Inhalte? Bedenken Sie: es gibt bereits Sammler und Tauschbörsen für diese „Sammlerstücke“ – wo zum Teil beträchtliche Preise erzielt werden!
Nach der vorausgegangenen Rechtsprechung sollte grundsätzlich aufgeteilt werden: in einen 7%igen Schokoladenanteil und dem 19%igen Spielwarenanteil! Das kann nicht sein und das Bundesministerium für Finanzen hat gehandelt:
Beträgt der Preis eines solchen „Kombinationsartikels“ für die erste Lieferung weniger als 20,- € und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des Steuersatzes mit 7 % nicht beanstandet, wenn der Wert des ermäßigten Warenbestandteils mindestens 90 % beträgt!
Für unser Ei bedeutet das –wenn wir unterstellen der Verkäufer packt die Eier nicht aus und wieder ein – und 20 Gramm Schokolade sind so wertvoll, dass das Spielzeug des Ü-Ei´s keine 10 % des Gesamtpreises des Herstellers ausmacht, dann ist der richtige Umsatzsteuersatz: 7 %! Achten Sie bei Ihrem nächsten „Ei“-Kauf doch mal darauf, ob der Einzelhändler mit dem richtigen Steuersatz abrechnet.
Die Natur hat wieder mal die beste Lösung: Das Hühnerei ist ganz sicher 7 %ig – auch ohne BMF-Schreiben!
Ihr Jens Bunte