Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-03

Steuerbescheide jetzt mit noch mehr Angaben!

Ab März 2014 gibt es in Nordrhein-Westfalen (NRW) neue Einkommensteuerbescheide. Auf den ersten Blick unterscheiden Sie sich nicht von den „alten“. Eine Überarbeitung der bisherigen Erscheinungsform hat es also nicht gegeben. Die Neuerung bezieht sich auf bestimmte Angaben im Bescheid, die es in dieser Form noch in keinem anderen Bundesland so gibt. Nach der „Berechnung der Steuer“ und vor den „Erläuterungen“ wird ein neuer Teil eingefügt: Die „Steuerbelastung“.

 

Dort wird Ihre persönliche Einkommensteuerbelastung in Prozent angegeben. Zudem wird die Summe der Aufwendungen genannt, die von Ihren Einkünften abgezogen wurden.

 

Der Finanzminister des Landes NRW, Norbert Walter-Borjans, meint dazu: „Wir klären die Bürgerinnen und Bürger über die durchschnittliche Steuerquote auf. Das Ergebnis wird viele überraschen, denn die tatsächliche Steuerlast ist fast immer weit geringer als die gefühlte Belastung“. Ob der Herr Minister mit „Gefühlen“ im Steuerrecht richtig aufgehoben ist, möchte ich Ihnen im Folgenden erklären.

 

Der Durchschnittssteuersatz

 

Bei dem, in den zukünftigen Steuerbescheiden, angegebenen Prozentsatz handelt es sich um einen Durchschnittssteuersatz. Hierbei wird mit einem einfachen Dreisatz die zu zahlende Steuer mit dem Einkommen – nach Abzug aller Aufwendungen und Steuerbegünstigungen – ins Verhältnis gesetzt. Das ist zwar nicht verwerflich, für steuerliche Entscheidungen aber eine eher uninteressante Angabe.

 

Der Grenzsteuersatz

 

Eine weitaus interessantere Kennzahl im Einkommensteuerbereich ist der „Grenzsteuersatz“. Um diese Größe zu verstehen, muss man aber einige Angaben zum Steuertarifsystem kennen – also wie Steuern berechnet werden. Erläuternd möchte ich vorausschicken, dass sich alle folgenden Angaben auf einen ledigen Steuerpflichtigen beziehen. Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, können die genannten Beträge verdoppeln. Bei dem „Einkommen“ handelt es sich nicht um den „Verdienst“, sondern um den Betrag der übrig bleibt, wenn alle steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und sonstige Steuervergünstigungen abgezogen wurden.

 

Zone 1 im Steuertarif

 

Das ist die sogenannte Nullzone. In diesem Bereich wird keine Steuer fällig. Bei Ledigen liegt dieser Betrag 2014 bei 8.130,-- € jährlich. Dieser Betrag wird also bei jedem Einkommen von der Besteuerung befreit.

 

Zone 2 im Steuertarif

 

Für das Einkommen ab 8.131,-- € gilt dann ein Steuersatz von 14 %. Aber Achtung! Die 14 % gelten nicht für den gesamten Betrag, sondern nur für den Betrag, der über 8.130,-- € (s. Teil 1) hinausgeht. In meinem Fall also für 1,-- €.

 

Diese Tarifzone gilt für ein Einkommen bis 13.469,-- €. Sie ist also verhältnismäßig klein und steigt steil an, sodass sie bei den besagten 13.469,-- € einen Steuersatz von 23,97 % erreicht.

 

Zone 3 im Steuertrarif

 

Auch in diesem Bereich entwickelt sich der Steuersatz mit der Höhe des Einkommens. Der Anstieg des Steuersatzes geschieht in diesem Bereich aber nicht ganz so schnell wie im Teil 2. Er liegt am Anfang bei dem Satz, mit dem die Zone in Teil 2 endet – also bei 23,97 % für 13.469,-- Einkommen. Nun erfolgt eine stetige Erhöhung. Nach und nach erhöht  sich die Belastung von 23,97 % auf 42 %. Dort angekommen muss Ihr Einkommen aber mindestens 52.881,-- € betragen.

 

Zone 4 und 5 im Steuertarif

 

Nun haben Sie den Steuergipfel (fast) erreicht. Beträgt Ihr Einkommen 52.881,-- € oder mehr: Der Steuersatz bleibt! Er steigt nicht mehr an. Die Belastung von 42 % bleibt konstant. Es sei denn, Sie müssen jährlich mehr als 250.731,-- € versteuern. Dann gelten 45 %. Aber die sind dann wirklich endgültig – zzgl. Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag.

 

Fazit

 

Steigt Ihr Einkommen z. B. durch eine Lohnerhöhung oder durch eine Einmalzahlung wie das Weihnachtsgeld, dann bringt Ihnen die Angabe im Steuerbescheid zum Durchschnittssteuersatz gar nichts. Entscheidend ist vielmehr, in welche Zone steigt Ihr Gesamteinkommen hierdurch? In welcher Grenze bewegt sich Ihr Einkommen? Steigt es z. B. von 30.000,-- € auf 31.000,-- €, dann kosten diese 1.000,-- € 31,99 % Steuern und nicht durchschnittlich 19,09 % wie es in Ihrem Steuerbescheid steht.

 

Diese Betrachtungsweise gilt natürlich nicht nur für Einkommenserhöhungen. Im Umkehrschluss kann man so auch beurteilen, wie viel Steuern man durch Investitionen oder zusätzliche Werbungskosten spart.

 

Also Herr Minister: Wie fühlt sich die Steuerbelastung an?

 

Ihr Jens Bunte

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