Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2014-02

Die heiße Phase für Narren & Aushilfen

Die Session steuert auf Ihren Höhepunkt zu. Die tollen Tage stehen direkt vor der Tür. Für viele bedeutet das: Party nonstop. Und um das zu ermöglichen fährt die Gastronomie auf was Sie (an Personal) zu bieten hat. Daher haben nicht nur die Narren – sondern auch die Aushilfen Hochsaison!

 

Das Steuer- und Beitragsrecht unterscheidet zwei Gruppen von Aushilfen. Zum einen gibt es die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-EURO-Jobs). Zum anderen stellen die kurzfristig Beschäftigten eine Art der Aushilfen dar.

 

I. Die geringfügig entlohnten Beschäftigten

Diese Gruppe ist verhältnismäßig bekannt. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die im geringem Umfang – bis zu 450,-- € Entlohnung im Monat – regelmäßig beschäftigt sind. Auch wenn es für diese Mitarbeiter viele Sonderregelungen zu beachten gibt, sollen Sie in diesem Beitrag nicht im Mittelpunkt stehen, da sie bei Einsätzen zu saisonalen Höhepunkten (wie z. B. dem Karneval) eher weniger zum Einsatz kommen. Werden sie als Aushilfen z. B. nur über die Feststage eingesetzt, ist es nicht möglich Ihnen einen Verdienst nach diesen Bestimmungen zukommen zulassen, da der Höchstbetrag von 450,-- € nur gilt, wenn eine Beschäftigung während des gesamten Monats vorgelegen hat.

 

II. Kurzfristige Beschäftigungen

Ist bei den geringfügig Beschäftigten (450-EURO-Jobs) die geringfügige Entlohnung das entscheidende Kriterium, so ist es bei den kurzfristig Beschäftigten der zeitlich geringfügige Umfang. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn nicht mehr als zwei Monate an einem Stück oder insgesamt 50 Arbeitstage nicht überschreitet. Es gibt somit nur eine zeitliche Begrenzung. Eine Verdienstbegrenzung gibt es nicht. Somit kann man im Rahmen dieser Beschäftigung grds. unbegrenzt verdienen!

 

a) Die Sozialversicherung für eine kurzfristige Beschäftigung

Das ist die große Besonderheit für kurzfristige Beschäftigungen: Es gibt keine Sozialversicherung! Das bedeutet tatsächlich, dass der Lohn – unabhängig von seiner Höhe – ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden kann. Das gilt sowohl für die Beitragsanteile der Arbeitnehmer, als auch für die der Arbeitgeber.

 

b) Prüfung der Beschäftigungszeiten

Hinsichtlich der Bestimmung der Frist von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen gilt Folgendes: Vom Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend. Wichtig ist jedoch, dass die vorliegende Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall würden vom Anfang an Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

 

c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Wenn mehrere kurzfristige Beschäftigungen, auch bei verschiedenen Arbeitgebern, ausgeübt werden oder in der Vergangenheit ausgeübt wurden, muss zusammengerechnet werden. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.

 

d) Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung

Der Arbeitslohn einer kurzfristigen Beschäftigung unterliegt allerdings der Lohnsteuer. Diese kann ganz gewöhnlich über die Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer abgerechnet werden oder aber der Arbeitgeber übernimmt das im Rahmen einer Pauschalierung. Dann verbleibt der Arbeitslohn für den Arbeitnehmer komplett ohne Abzüge bei ihm. Soll die Pauschalierung jedoch möglich sein, dann sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen. Der Arbeitslohn darf am Tag 62,-- € nicht übersteigen, wobei der Stundenlohn höchstens 12,-- € betragen darf. Zudem darf die Beschäftigung nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgehen.

 

Aber gerade für Mitarbeiter, die neben dem Aushilfs-Job keine wesentlichen weiteren Einkünfte beziehen, gilt es aber zu überlegen, ob nicht die Besteuerung nach der persönlichen Steuerklasse Sinn macht. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches winkt nämlich eine Erstattung in voller Höhe. Das dürfte z. B. für alle tätigen Schüler und Studenten gelten. In diesem Fall würde auch der Arbeitgeber von allen Abgaben freigestellt.

 

Mit einem kräftigen „Man teou“ aus Steinheim wünsche ich uns allen viel Spaß beim Karneval.

 

Ihr Jens Bunte

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