Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-08

steuerfreie Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Werden neben dem vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber Zuschläge bezahlt, dann gehören diese zum steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Typische Beispiele sind Zuschläge, die als Schmutz-, Gefahren-, Hitze- oder Schichtzuschläge bezahlt werden. Freigestellt von Steuern und Sozialabgaben können allerdings Zuschläge sein, die echte Zeit-Zuschläge darstellen. Das Einkommensteuergesetz enthält daher für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) eine eigene Freistellungsregelung. Welche Voraussetzung dazu gegeben sein müssen, erfahren Sie im folgenden Überblick.

 

Die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

Damit die Steuerfreistellung für SFN-Zuschläge überhaupt zum Tragen kommt, müssen die Zuschläge zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt bezahlt werden. Es ist also nicht möglich, Löhne, die auf Arbeiten während der begünstigten Zeiten anfallen, „umzuwandeln“ und somit teilweise freizustellen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Arbeit auch tatsächlich geleistet wurde und dazu akribisch geführte Aufzeichnungen vorliegen. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung bezüglich durchschnittlich verdienter SFN-Zuschläge, ( z. B. bei Krankheit), erfüllen diese Voraussetzung aber gerade nicht. Folge: Es werden dem Arbeitnehmer zwar die Zuschläge fortgezahlt. Jetzt aber unter Berücksichtigung aller Abzüge!

 

Umfang der Steuerfreiheit

Die Zuschläge für Arbeiten während SFN-Zeiten können nicht unbegrenzt freigestellt werden. So sind Sie bei Nachtarbeiten auf 25 % bzw. 40 % begrenzt. Arbeiten an Sonntagen können mit steuerfreien Zuschlägen von bis zu 50 % entlohnt werden. Feiertage machen Zuschläge von 125 % oder sogar 150 % (Weihnachten und 1. Mai) möglich.

 

Nachtarbeit

Der Zuschlag von bis zu 25 % wird freigestellt, wenn zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird. Wird die Arbeit bereits vor Mitternacht aufgenommen und in der Zeit von 0 Uhr – 4 Uhr geleistet, kann der Satz für diese Zeit auf 40 % erhöht werden. Werden Nachtarbeitszeiten an Sonn- oder Feiertagen erbracht, können die Zuschlagssätze addiert werden.

 

Eine Krankenschwester, die am ersten Weihnachtstag die Nachtschicht übernimmt und deren Schicht von 20 Uhr bis 6 Uhr geht, kann somit für den 1. und 2. Weihnachtstag der Zuschlag von 150 % gewährt werden. Die Arbeitszeit von 20 – 0 Uhr ermöglicht einen Zuschlag von 175 % (150 % + 25 %). Und weil der Dienst bereits vor 0 Uhr angetreten werden muss, kann der Zuschlag für die Dauer von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 190 % angehoben werden, bevor der Rest der Schicht von 4 Uhr bis 6 Uhr wieder mit einem Zuschlag i. H. v. 175 % vergütet werden kann.

 

Feiertagsarbeit an Sonntagen

Die Kombination von Zuschlägen, wie zuvor bei den Nachtzuschlägen erläutert, ist allerdings nur dort zulässig. Die Möglichkeit die Zuschläge in den Fällen zu addieren, bei denen Feiertage auf Sonntage entfallen, besteht nicht. Somit ist dann „nur“ der höhere Zuschlagssatz für Feiertage abrechenbar.

 

Die Zuschlagsbasis: Der Grundlohn

Hier wird es etwas theoretisch. Daher möchte ich die Problematik nur kurz angesprochen haben, da sie in der laufenden Praxis wohl nicht häufig vorkommen dürfte. Die o. g. Zuschlagssätze sind auf den Grundlohn aufzuschlagen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der auf eine Stunde umgerechnet werden muss. Für die Steuerfreiheit dürfen die Zuschläge allerdings nur auf einen Grundlohn freigestellt werden, wenn dieser nicht mehr als 50,-- € die Stunde beträgt. Die Sozialversicherung begrenzt den Grundlohn auf 25,-- €. Bei vollzeittätigen Mitarbeitern wird sich in diesen Problembereichen nicht ganz oft eine Konsequenz ergeben, da die Beitragsbemessungsgrenze schon am Lohnhorizont zu sehen sein sollte. Bei Teilzeitbeschäftigten könnte das ggf. schon anders aussehen. Aber auch in diesen Fällen entfällt die Sozialversicherungsfreiheit nicht vollumfänglich. Nur der auf den übersteigenden Grundlohn entfallende Zuschlag ist halt nicht mehr begünstigt.

 

Anspruch auf SFN-Zuschläge

Zu dem Anspruch auf SFN-Zuschläge kann ich an dieser Stelle leider nichts aussagen. Allerdings ist diese Freistellung von Arbeitslohn auch nur über die Lohnauszahlung zu erwirken. Eine nachträgliche Steuerbefreiung im Rahmen Ihrer Jahressteuererklärung ist – wie in einigen anderen Fällen - für diesen Bereich leider nicht möglich.

 

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber daher an. Auch er wird unter Umständen ein Interesse daran haben, Ihnen auf diese Art und Weise eine höhere Nettolohnvergütung zukommen zu lassen.

 

Ihr Jens Bunte

 

Zurück