Der aktuelle HINTERGRUND Ausgabe 2021-04

Energetische Maßnahmen gemäß § 35C EStG

Wenn Sie wirklich Glück hatten und einen Handwerker bekommen konnten, dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob er Leistungen für Sie erbringt, die steuerlich gesehen zu den „energetischen Maßnahmen“ des § 35c EStG gehören. Denn damit lassen sich erhebliche Steuern sparen.

 

Was regelt der § 35c EStG?

 

Das von der Bundesregierung angestrengte Klimaschutzprogramm greift in vielen Teilbereichen. Im Einkommensteuerrecht wurde dazu u. a. ein neuer Paragraf aufgenommen, mit dem der Klimaschutz über die Reduzierung von Treibhausgasen durch den eigenen Wohnraum angegangen werden soll. Im Ergebnis können damit Aufwendungen, die eigentlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, steuerlich in Abzug gebracht werden. Normal bedarf es für solche Fälle immer dem Vorliegen von Erwerbsaufwendungen, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Diese Vorschrift bildet im sonstigen Umfeld des Einkommensteuergesetzes eine echte Subventionsnorm!

 

Wie funktioniert die neue Norm?

 

Der neue § 35c EStG begünstigt Steuerpflichtige, die energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Eine weitere Gewährungsvoraussetzung ist, dass das Gebäude mindestens 10 Jahre alt sein muss. Wenn die Maßnahmen dann von einem Fachunternehmer bescheinigt werden können, dann steht dem Steuerabzug nichts mehr entgegen. Vereinfacht gesagt, ist ein Fachunternehmer jemand, der über seinen Eintrag in der Handwerkerrolle als qualifiziert gilt. Das muss aber nicht zu allen möglichen Gewerken der Fall sein.

 

Welche Maßnahmen werden gefördert

 

Das Gesetz sieht 8 Förderbereiche vor. Dabei handelt es sich um Dämmmaßnahmen von Wänden, Dächern, Geschossdecken, Fenstern und Außentüren, Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen, die Erneuerung der Heizung, dem Einbau von digitalen Optimierungsgeräten zur Verbrauchsoptimierung und die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind. Der Katalog ist nach jetzigem Stand verhältnismäßig eng auszulegen. Zudem lassen sich die Aufwendungen für einen Energieberater berücksichtigen.

 

Wie hoch wird gefördert

 

Die Förderung drückt sich über eine Steuerermäßigung aus. Im Klartext heißt das, dass nicht die Höhe des Einkommens – und damit die Höhe des Steuersatzes –  über die Höhe der Förderung entscheidet, sondern die Höhe der Investition wird gleichmäßig mit 20 % als Steuerabzugsbetrag gefördert. Es gibt in dieser Höhe also eine direkte Steuerermäßigung. Der Höchstförderbetrag beläuft sich allerdings auf 40.000,-- €. Zwar können mehrere Maßnahmen nebeneinander gefördert werden. Die Höchstsumme für eine Wohnung beläuft sich jedoch auf den vorgenannten Betrag und ist somit objektbezogen. Diese Steuerabzugsvariante setzt natürlich voraus, dass überhaupt Steuern festgesetzt werden. Und damit dieses Risiko minimiert werden kann, erfolgt die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge über 3 Jahre.

Gefördert wird alles, was direkt mit der entsprechenden Maßnahme verbunden ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Personal- oder Materialkosten handelt. Die bereits erwähnte „Energieberatung“ wird sogar mit 50 % gefördert.

 

Beratungsempfehlung

 

Die hier beschriebene Förderung steht anderen Förderungen nach. Das heißt, wenn für die durchgeführte Maßnahme ein zinsvergünstigtes KfW-Darlehen oder ein anderer steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen wurde, scheidet die Anwendung des § 35c EStG aus. Da die hier vorgestellte Steuerermäßigung allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt wird, er also selbst prüfen kann, ob andere Fördermöglichkeiten für ihn günstiger sind, sollte aber meines Erachtens andersherum genauso akribisch durchgerechnet werden, ob nicht diese Steuerbegünstigung ein Geschäft wird. Sicherlich ist es bei allen Investitionen verlockend, wenn gleich bei Beginn der Maßnahme ein direkter Zuschuss eingestrichen werden kann oder „billige“ Gelder zur Verfügung stehen, als erst auf die Förderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zugreifen zu können. Aber die Höhe von direkten Zuschüssen sollte unbedingt mit der realen, maximalen Steuerentlastung i. H. v. 40.000,-- € (20 % von 200.000,-- €) verglichen werden. Und das Warten auf die Steuererstattung lässt sich durch einen entsprechenden Ermäßigungsantrag sowieso verkürzen.

 

Ihr Jens Bunte

 

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